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Erbschaftssteuer & Freibeträge: Was Erben 2026 wissen müssen

Wer erbt, denkt selten zuerst an das Finanzamt – dabei kann die Erbschaftssteuer einen erheblichen Teil des Nachlasses kosten. Mit Wissen über Freibeträge und Steuerklassen lässt sich legal viel Geld sparen, oft schon zu Lebzeiten.

Wie funktioniert die Erbschaftssteuer?

Besteuert wird der Wert dessen, was eine Person erbt, abzüglich eines persönlichen Freibetrags. Die Höhe des Freibetrags und des Steuersatzes hängt vom Verwandtschaftsgrad zum Verstorbenen ab. Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz. Mit dem Erbfall geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB).

Die wichtigsten Freibeträge

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
  • Kinder und Stiefkinder: 400.000 € je Kind
  • Enkel: 200.000 € (400.000 €, wenn die Eltern bereits verstorben sind)
  • Eltern und Großeltern (im Erbfall): 100.000 €
  • Geschwister, Nichten, Neffen, nicht Verwandte: 20.000 €

Die persönlichen Freibeträge sind in § 16 ErbStG geregelt.

Die drei Steuerklassen

Das Erbschaftsteuerrecht kennt drei Steuerklassen. Steuerklasse I (Ehepartner, Kinder, Enkel) hat die niedrigsten Sätze von 7 bis 30 %. Steuerklasse II (Geschwister, Nichten, Neffen) und III (alle übrigen, auch unverheiratete Partner) reichen bis 43 bzw. 50 %.

Legale Wege, Steuern zu sparen

  1. Freibeträge durch Schenkungen zu Lebzeiten mehrfach nutzen – alle zehn Jahre erneut
  2. Das selbstgenutzte Familienheim kann unter Bedingungen steuerfrei an Ehepartner oder Kinder übergehen
  3. Versicherungen und Bezugsrechte gezielt gestalten
  4. Bei größeren Vermögen frühzeitig steuerlich beraten lassen

Schenkung statt Erbe?

Die Schenkungssteuer funktioniert nach denselben Freibeträgen wie die Erbschaftssteuer – mit einem entscheidenden Vorteil: Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wer früh und gestaffelt überträgt, kann so über die Jahre große Vermögen steuerfrei weitergeben.

Wichtig: Steuerfragen bei größeren Vermögen gehören in die Hände von Fachleuten. Der Notfalltresor hilft Ihnen, Vermögenswerte und Versicherungen vollständig zu dokumentieren – die Basis jeder Steuerplanung.

Schenkung statt Erbe?

Die Schenkungssteuer funktioniert nach denselben Freibeträgen wie die Erbschaftssteuer – mit einem entscheidenden Vorteil: Die Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre. Wer früh und gestaffelt überträgt, kann so über die Jahre große Vermögen steuerfrei weitergeben. Ein Elternteil kann jedem Kind alle zehn Jahre bis zu 400.000 Euro steuerfrei schenken. Über zwanzig oder dreißig Jahre lässt sich auf diese Weise ein beträchtliches Vermögen ohne Steuerlast übertragen.

Das Familienheim steuerfrei vererben

Eine besondere Regelung gilt für das selbstgenutzte Familienheim: Es kann unter bestimmten Bedingungen vollständig steuerfrei an den Ehepartner oder die Kinder übergehen. Voraussetzung ist, dass der Erbe die Immobilie unverzüglich selbst bewohnt und mindestens zehn Jahre darin wohnen bleibt. Bei Kindern gilt zusätzlich eine Wohnflächengrenze von 200 Quadratmetern. Diese Regelung kann erhebliche Steuern sparen, ist aber an strenge Bedingungen geknüpft.

Wann Sie einen Fachmann hinzuziehen sollten

Bei kleineren Erbschaften, die deutlich unter den Freibeträgen liegen, fällt oft gar keine Steuer an. Sobald jedoch Immobilien, Unternehmen oder größere Vermögen im Spiel sind, lohnt sich die frühzeitige Beratung durch einen Steuerberater oder Fachanwalt für Erbrecht. Sie können legale Gestaltungsspielräume aufzeigen, die im Nachhinein nicht mehr nutzbar sind. Die Kosten einer guten Beratung amortisieren sich bei größeren Vermögen schnell durch die ersparte Steuer.

Die drei Steuerklassen im Überblick

Das Erbschaftsteuerrecht kennt drei Steuerklassen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad richten. Steuerklasse I umfasst Ehepartner, Kinder und Enkel und hat mit Sätzen von 7 bis 30 Prozent die niedrigsten Steuersätze. Steuerklasse II gilt für Geschwister, Nichten und Neffen, Steuerklasse III für alle übrigen Erben einschließlich unverheirateter Partner – hier reichen die Sätze bis zu 43 beziehungsweise 50 Prozent. Je näher die Verwandtschaft, desto günstiger also die steuerliche Behandlung.

Freibeträge clever nutzen

Die wichtigsten Freibeträge im Überblick: Ehepartner und eingetragene Lebenspartner haben 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro je Kind, Enkel 200.000 Euro und entferntere Verwandte sowie nicht Verwandte lediglich 20.000 Euro. Diese Freibeträge gelten pro Person und können durch geschickte Gestaltung – etwa gestaffelte Schenkungen oder die Einbeziehung mehrerer Familienmitglieder – optimal ausgeschöpft werden. Eine vorausschauende Planung über mehrere Jahre kann die Steuerlast erheblich senken.

Erbschaftssteuer ist planbar. Wer Freibeträge kennt und früh handelt, sorgt dafür, dass möglichst viel vom Vermögen dort ankommt, wo es ankommen soll – bei der Familie statt beim Finanzamt. Als solide Grundlage jeder Steuerplanung sollten Sie Vermögenswerte, Versicherungen und wichtige Unterlagen an einem Ort bündeln – der Notfalltresor hilft Ihnen dabei, den Überblick zu behalten. Und weil zur Vorsorge auch die Handlungsfähigkeit im Ernstfall gehört, sollten Sie zugleich eine Vorsorgevollmacht online ohne Notar erstellen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Quellen & weiterführende Links

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