Die Erbschaftssteuer bringt dem Staat Jahr für Jahr mehr ein – ohne dass sich Freibeträge und Steuersätze wesentlich verändert hätten. Wenn Sie in den nächsten Jahren Vermögen vererben oder erben, sollten Sie wissen, wie hoch die Belastung ausfallen kann und mit welchen legalen Mitteln sich viel Geld sparen lässt.
Rekord bei der Erbschaftssteuer: Diese Zahlen sollten Sie kennen
Die Einnahmen aus der Erbschaft- und Schenkungsteuer haben in den vergangenen Jahren wiederholt neue Höchststände erreicht. Der Staat nimmt heute deutlich mehr über diese Steuer ein als noch vor zehn Jahren. Das liegt nicht daran, dass mehr Menschen sterben – sondern daran, dass die vererbten Vermögen wachsen und die Freibeträge seit vielen Jahren praktisch unverändert geblieben sind.
Für Sie bedeutet das: Erbschaften, die früher steuerfrei blieben, rutschen heute schneller in die Besteuerung. Besonders spürbar ist das bei Immobilien, deren Werte in den meisten Regionen stark gestiegen sind. Wer ein Haus erbt, kann allein durch den hohen Verkehrswert über den Freibetrag hinauskommen – auch wenn keinerlei Bargeld vorhanden ist.
Warum die Einnahmen steigen – und wen es wirklich trifft
Drei Entwicklungen wirken zusammen:
- Wertzuwachs bei Immobilien: Grundstücke und Häuser werden für die Steuer mit dem aktuellen Verkehrswert angesetzt. Steigen die Marktpreise, steigt automatisch die Bemessungsgrundlage.
- Unveränderte Freibeträge: Die persönlichen Freibeträge wurden seit 2009 nicht mehr angehoben. Durch die Inflation reicht ihr realer Wert immer weniger weit.
- Wachsende Erbmasse: Die Generation, die heute vererbt, hat oft über Jahrzehnte Vermögen aufgebaut – häufig in Form von Wohneigentum.
Getroffen wird dadurch längst nicht mehr nur die viel zitierte „reiche Erbin“. Auch ganz normale Familien mit einem abbezahlten Eigenheim geraten heute in die Steuerpflicht, wenn entferntere Verwandte erben oder das Vermögen ungünstig verteilt ist.
Freibeträge 2025: Wie viel bleibt steuerfrei?
Wie viel steuerfrei bleibt, hängt vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erben ab. Die persönlichen Freibeträge liegen aktuell bei:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
- Kinder und Stiefkinder: 400.000 Euro (je Kind und je Elternteil)
- Enkel: 200.000 Euro (400.000 Euro, wenn das zwischengeschaltete Kind bereits verstorben ist)
- Eltern und Großeltern (im Erbfall): 100.000 Euro
- Geschwister, Nichten, Neffen, Lebensgefährten ohne Trauschein, Freunde: 20.000 Euro
Ehegatten steht zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro zu, Kinder erhalten je nach Alter einen gestaffelten Versorgungsfreibetrag. Wichtig ist der große Unterschied bei nicht verheirateten Paaren: Ohne Trauschein greift nur der Freibetrag von 20.000 Euro – ein zentraler Grund, warum unverheiratete Partner ihre Vorsorge besonders sorgfältig planen sollten.
Steuersätze und Steuerklassen: So wird gerechnet
Für den Betrag, der über dem Freibetrag liegt, gelten je nach Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze. Es gibt drei Steuerklassen:
- Steuerklasse I: Ehegatten, Kinder, Enkel, Eltern (im Erbfall) – Steuersätze von 7 % bis 30 %
- Steuerklasse II: Geschwister, Nichten, Neffen, Schwiegerkinder, geschiedene Ehegatten – 15 % bis 43 %
- Steuerklasse III: alle übrigen Erben, etwa Lebensgefährten ohne Trauschein oder Freunde – 30 % bis 50 %
Der Steuersatz steigt mit der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Ein Beispiel: Erbt ein Kind 500.000 Euro, bleiben 400.000 Euro steuerfrei. Auf die verbleibenden 100.000 Euro fallen in Steuerklasse I 11 % an – also 11.000 Euro. Erbt hingegen ein Lebensgefährte denselben Betrag, sind nur 20.000 Euro frei; auf die restlichen 480.000 Euro werden 30 % fällig – rund 144.000 Euro. Dieselbe Summe, ein dramatischer Unterschied.
Kommt eine Reform der Erbschaftssteuer?
Über eine Reform wird seit Jahren diskutiert. Die Vorschläge reichen von höheren Freibeträgen bis hin zu einer stärkeren Besteuerung großer Vermögen. Auch das Bundesverfassungsgericht hat die Erbschaftsteuer in der Vergangenheit mehrfach geprüft, insbesondere die Sonderregelungen für Betriebsvermögen.
Für die Praxis gilt jedoch: Verlassen Sie Ihre Planung nicht auf angekündigte oder erhoffte Reformen. Solange keine Gesetzesänderung beschlossen ist, gelten die aktuellen Regeln. Wer jetzt vorausschauend gestaltet, ist unabhängig davon, ob und wann sich etwas ändert.
Legal Steuern sparen: Schenkung, Freibeträge & Familienheim
Es gibt mehrere anerkannte Wege, die Steuerlast zu senken – vorausgesetzt, man plant frühzeitig.
Freibeträge alle zehn Jahre nutzen
Die persönlichen Freibeträge stehen nicht nur im Erbfall zur Verfügung, sondern auch bei Schenkungen – und zwar alle zehn Jahre erneut. Wer Vermögen frühzeitig und gestaffelt überträgt, kann so über die Jahre erhebliche Beträge steuerfrei weitergeben.
Das Familienheim
Vererbt ein Ehegatte dem anderen die selbst genutzte Immobilie, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei übergehen – unabhängig vom Freibetrag. Voraussetzung ist unter anderem, dass der überlebende Partner die Wohnung mindestens zehn Jahre selbst bewohnt. Auch Kinder können ein Familienheim steuerfrei erben, allerdings begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern.
Weitere Gestaltungen
- Nießbrauch: Eine Immobilie verschenken, sich aber ein lebenslanges Wohn- oder Nutzungsrecht vorbehalten – das senkt den steuerlichen Wert der Schenkung.
- Ehegatten begünstigen: Verheiratete profitieren von deutlich höheren Freibeträgen als unverheiratete Paare – auch das gehört zur Gesamtabwägung.
- Kettenschenkung mit Bedacht: Vermögen kann über mehrere Personen weitergegeben werden, um Freibeträge mehrfach zu nutzen – hier ist fachliche Beratung wichtig, um Gestaltungsmissbrauch zu vermeiden.
Rechtlich bewegen Sie sich dabei im Rahmen des Erbrechts. Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924 ff. BGB geregelt, der Übergang des Vermögens im Erbfall in § 1922 BGB. Auch der Pflichtteil nach § 2303 BGB sollte bei jeder Übertragung mitbedacht werden, damit die Planung nicht später angreifbar wird.
Was Sie jetzt konkret vorbereiten sollten
Bevor Sie an Steueroptimierung denken, sollte das Fundament stehen:
- Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihr Vermögen – inklusive Immobilienwerten, Konten, Versicherungen und digitalen Zugängen.
- Prüfen Sie, ob ein Testament vorliegt und ob es noch zu Ihrer Lebenssituation passt. Ein eigenhändiges Testament muss nach § 2247 BGB vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein.
- Berücksichtigen Sie die Freibeträge und den Zehn-Jahres-Rhythmus bei geplanten Schenkungen.
- Regeln Sie parallel Ihre Vorsorge für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr handeln können.
Gerade Ehepaare profitieren davon, ihre Vermögens- und Vorsorgeplanung gemeinsam zu betrachten – denn Freibeträge, Familienheim-Regelung und gegenseitige Absicherung greifen hier besonders stark ineinander. Einen strukturierten Einstieg bietet unser kostenloser Leitfaden für Eheleute; wer zusätzlich für den Fall der eigenen Handlungsunfähigkeit vorsorgen möchte, kann eine Vorsorgevollmacht online ohne Notar erstellen.
Häufige Fragen
Müssen Ehegatten überhaupt Erbschaftssteuer zahlen?
Nur, wenn der geerbte Betrag den Freibetrag von 500.000 Euro zuzüglich Versorgungsfreibetrag übersteigt. Ein selbst bewohntes Familienheim kann zudem unter bestimmten Bedingungen komplett steuerfrei übergehen.
Zählt eine Schenkung kurz vor dem Tod noch zur Erbschaft?
Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden bei der Berechnung berücksichtigt und mit dem späteren Erwerb zusammengerechnet. Je früher Sie übertragen, desto eher können Sie Freibeträge mehrfach nutzen.
Was passiert, wenn ich kein Testament hinterlasse?
Dann greift die gesetzliche Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB. Das führt häufig zu Erbengemeinschaften und kann steuerlich sowie praktisch ungünstig sein – etwa wenn entferntere Verwandte mit niedrigen Freibeträgen erben.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.