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Nachlassverzeichnis als Alleinerbe: Was Sie erstellen müssen

Sie haben geerbt – und plötzlich klingelt das Telefon: Ein enterbter Bruder oder ein übergangenes Kind verlangt ein Nachlassverzeichnis. Als Alleinerbe sind Sie in vielen Fällen gesetzlich verpflichtet, dieses Verzeichnis zu erstellen. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen Schritt für Schritt, was hineingehört, welche Fristen gelten und wie Sie Streit und Zwangsgeld vermeiden.

Was ist ein Nachlassverzeichnis und wann brauchen Sie es?

Ein Nachlassverzeichnis ist eine geordnete Aufstellung über den gesamten Nachlass eines Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes. Es listet sämtliche Vermögenswerte (Aktiva) und Schulden (Passiva) auf, damit sich der Wert des Erbes objektiv bestimmen lässt.

Als Alleinerbe treten Sie mit dem Erbfall in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein – man spricht von der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Ein Nachlassverzeichnis brauchen Sie vor allem dann, wenn:

  • ein Pflichtteilsberechtigter seinen Anspruch berechnen will,
  • das Nachlassgericht es im Zusammenhang mit einer Nachlasspflegschaft oder Nachlassverwaltung verlangt,
  • Sie selbst einen Überblick über Aktiva und Passiva benötigen, etwa um über eine Erbschaftsausschlagung zu entscheiden,
  • Sie eine Erbschaftsteuererklärung beim Finanzamt einreichen müssen.

Wer kann ein Nachlassverzeichnis verlangen (Pflichtteilsberechtigte)?

Der häufigste Grund für ein Nachlassverzeichnis ist ein Pflichtteilsanspruch. Wenn nahe Angehörige durch ein Testament enterbt wurden, steht ihnen nach § 2303 BGB der Pflichtteil zu – die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld.

Pflichtteilsberechtigt sind:

  • die Abkömmlinge (Kinder, Enkel), vgl. gesetzliche Erbfolge nach § 1924 BGB und folgende,
  • der Ehegatte beziehungsweise eingetragene Lebenspartner,
  • die Eltern des Verstorbenen – aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.

Damit der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch überhaupt berechnen kann, hat er gegen Sie als Alleinerben einen Auskunftsanspruch. Sie sind verpflichtet, ein Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses vorzulegen. Geschwister und weiter entfernte Verwandte sind übrigens nicht pflichtteilsberechtigt und können daher grundsätzlich auch kein Nachlassverzeichnis verlangen.

Was gehört ins Nachlassverzeichnis – die vollständige Liste

Das Verzeichnis muss vollständig und wahrheitsgemäß sein. Erfasst wird der Bestand zum Todestag. Dazu gehören:

Aktiva (Vermögenswerte)

  • Bankguthaben, Sparbücher, Tagesgeld- und Festgeldkonten mit Kontostand am Todestag,
  • Bargeld und Wertsachen (Schmuck, Kunst, Sammlungen),
  • Wertpapiere, Aktien, Fonds und Depots,
  • Immobilien und Grundstücke inklusive Grundbuchangaben,
  • Fahrzeuge,
  • Lebens- und Rentenversicherungen, soweit sie in den Nachlass fallen,
  • Ansprüche gegen Dritte (etwa ausstehende Darlehen, Steuererstattungen),
  • Hausrat und persönliche Gegenstände von Wert,
  • Firmenanteile und Beteiligungen.

Passiva (Verbindlichkeiten)

  • offene Kredite und Darlehen,
  • Bestattungskosten,
  • Steuerschulden,
  • offene Rechnungen (Pflegeheim, Handwerker, laufende Verträge),
  • Vermächtnisse und Auflagen aus dem Testament.

Fiktive Nachlasswerte

Für die Pflichtteilsberechnung sind zusätzlich Schenkungen der letzten zehn Jahre anzugeben (dazu unten mehr). Diese fließen als sogenannter Pflichtteilsergänzungsanspruch in die Berechnung ein.

Privates vs. notarielles Nachlassverzeichnis: Unterschiede und Kosten

Der Pflichtteilsberechtigte kann wählen, welche Form er verlangt.

Privates Nachlassverzeichnis

Dieses erstellen Sie selbst. Es ist kostengünstig, weil Sie es ohne Notar aufsetzen. Nachteil: Der Berechtigte misstraut privaten Angaben häufig und kann bei begründeten Zweifeln eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit verlangen.

Notarielles Nachlassverzeichnis

Verlangt der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Verzeichnis, muss ein Notar den Bestand des Nachlasses selbst ermitteln und aufnehmen. Das gilt als besonders zuverlässig, weil der Notar eigene Recherchen anstellt, etwa Kontostände abfragt und die Angaben prüft.

Die Kosten richten sich nach dem Wert des Nachlasses und trägt in der Regel der Nachlass, also wirtschaftlich Sie als Erbe. Bei einem größeren Nachlass können hier vierstellige Beträge entstehen. Der Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis besteht zusätzlich zum privaten – der Pflichtteilsberechtigte muss sich also nicht mit einem selbst erstellten begnügen, wenn er das notarielle wünscht.

Fristen: Wann und wie schnell Sie liefern müssen

Das Gesetz nennt keine starre Tagesfrist. Sie müssen das Verzeichnis aber innerhalb angemessener Zeit erstellen. In der Praxis setzt der Pflichtteilsberechtigte oder dessen Anwalt Ihnen häufig eine Frist von zwei bis sechs Wochen.

Reagieren Sie nicht, kann der Berechtigte den Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen. Nach einem gerichtlichen Titel droht bei fortgesetzter Weigerung ein Zwangsgeld. Wichtig: Selbst wenn Ihnen einzelne Angaben schwerfallen, sollten Sie zumindest ein vorläufiges Verzeichnis vorlegen und offene Punkte kennzeichnen – Schweigen ist die teuerste Reaktion.

Schenkungen der letzten 10 Jahre richtig angeben

Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch sind Schenkungen relevant, die der Verstorbene in den letzten zehn Jahren vor dem Tod gemacht hat. Der Wert solcher Schenkungen wird dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet.

  • Für jedes vollendete Jahr nach der Schenkung wird der anzurechnende Wert um ein Zehntel reduziert (sogenanntes Abschmelzungsmodell).
  • Bei Schenkungen an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit Auflösung der Ehe – hier greift die Abschmelzung oft nicht.
  • Anzugeben sind Geldgeschenke, verschenkte Immobilien, Übergaben von Wertpapieren und auch gemischte Schenkungen (etwa Verkauf weit unter Wert).

Verschweigen Sie Schenkungen bewusst, riskieren Sie den Vorwurf der arglistigen Täuschung und Schadenersatzforderungen. Tragen Sie deshalb zusammen, was Sie über größere Zuwendungen wissen, und geben Sie es transparent an.

Diese Fehler führen zu Streit und Zwangsgeld

  • Unvollständigkeit: Vergessene Konten, Depots oder Wertgegenstände wecken Misstrauen und führen zur Forderung nach eidesstattlicher Versicherung.
  • Schenkungen weglassen: Der häufigste Streitpunkt beim Pflichtteil.
  • Passiva übertreiben: Erfundene Schulden, um den Nachlasswert zu drücken, sind riskant und leicht widerlegbar.
  • Fristen ignorieren: Nichtreaktion mündet in Klage und Zwangsgeld.
  • Belege fehlen: Ohne Kontoauszüge und Nachweise wirkt das Verzeichnis unglaubwürdig.
  • Wertansatz ohne Grundlage: Immobilienwerte sollten Sie mit einem Gutachten oder nachvollziehbaren Vergleichswerten belegen.

Checkliste: So gehen Sie als Alleinerbe Schritt für Schritt vor

  • Erbenstellung klären (Testament, Erbschein) und Post sowie Unterlagen sichten.
  • Alle Banken anschreiben und Kontostände zum Todestag anfordern.
  • Grundbuchauszüge und Immobilienwerte ermitteln.
  • Versicherungen, Depots und offene Forderungen erfassen.
  • Schulden, laufende Verträge und Bestattungskosten zusammenstellen.
  • Schenkungen der letzten zehn Jahre recherchieren und dokumentieren.
  • Alles in einer übersichtlichen Aktiva-Passiva-Liste zusammenführen.
  • Belege ordnen und mit dem Verzeichnis bereithalten.
  • Bei Unsicherheit über Form (privat oder notariell) frühzeitig mit dem Berechtigten klären.

Häufige Fragen

Muss ich als Alleinerbe ungefragt ein Nachlassverzeichnis erstellen?

Nein. Die Pflicht entsteht, wenn ein Berechtigter – etwa ein Pflichtteilsberechtigter, das Nachlassgericht oder das Finanzamt – es verlangt. Für Ihre eigene Übersicht ist ein Verzeichnis dennoch sinnvoll.

Wer trägt die Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses?

Die Kosten gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten und werden aus dem Nachlass beglichen. Wirtschaftlich trägt sie damit der Erbe, nicht der Pflichtteilsberechtigte.

Kann ich mich weigern, Auskunft über Schenkungen zu geben?

Nein. Der Auskunftsanspruch umfasst auch pflichtteilsergänzungsrelevante Schenkungen. Eine Weigerung kann gerichtlich durchgesetzt werden und zu einem Zwangsgeld führen.

Damit Ihre Angehörigen im Erbfall nicht vor verstreuten Unterlagen stehen, lohnt es sich, Konten, Verträge und Vermögenswerte schon zu Lebzeiten geordnet abzulegen – dabei hilft Ihnen der Notfalltresor. Wenn Sie zusätzlich für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit vorsorgen möchten, können Sie eine Vorsorgevollmacht online ohne Notar erstellen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: August 2026.

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