Am 12. und 13. Oktober 2026 verhandelt das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe über die Erbschaftsteuer – und viele Familien fragen sich, ob sie ihr Haus jetzt noch schnell übertragen sollten. Die kurze Antwort: Verhandelt wird, entschieden ist nichts. Was das für Ihre Planung bedeutet und welche Schritte unabhängig vom Ausgang sinnvoll sind, lesen Sie hier.
Das Wichtigste in Kürze: Zwei Verhandlungstermine, noch kein Urteil
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer terminiert:
- Montag, 12. Oktober 2026, 14:00 Uhr – „Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen“, Az. 1 BvF 1/23, Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Schlossbezirk 3, Karlsruhe (Pressemitteilung Nr. 48/2026 vom 30.07.2026).
- Dienstag, 13. Oktober 2026, 10:00 Uhr – „Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen“. Hier geht es um eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und mittelbar gegen mehrere Vorschriften des ErbStG sowie eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes richtet (Pressemitteilung Nr. 49/2026).
Entscheidend für Ihre Planung: Ein Verhandlungstermin ist kein Entscheidungstermin. Ein Verkündungstermin ist bislang nicht bekannt gegeben. Bis zu einer Entscheidung gilt das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz unverändert weiter.
Was in Karlsruhe genau verhandelt wird – und was das mit Ihrem Haus zu tun hat
Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist Bundesrecht. Es bestimmt, mit welchem Wert ein geerbtes oder verschenktes Grundstück angesetzt wird, wie hoch der steuerfreie Betrag pro Person ist und welcher Steuersatz auf den Rest greift. Genau diese drei Stellschrauben stehen im Verfahren 1 BvF 1/23 zur Debatte.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer ist das mehr als Fachjuristerei: Ein Einfamilienhaus, das vor 20 Jahren 250.000 Euro wert war, kann heute deutlich über dem Kinderfreibetrag liegen. Wer erbt, zahlt die Steuer nicht aus dem Haus, sondern aus dem Geldvermögen – oder muss verkaufen. Deshalb schauen viele Familien mit gespannter Erwartung nach Karlsruhe.
Diese drei Paragrafen stehen auf dem Prüfstand: Grundbesitzbewertung, Freibeträge, Steuersätze
- Bewertung von Grundbesitz – § 12 Abs. 3 ErbStG. Die Vorschrift verweist auf das Bewertungsgesetz; maßgeblich ist der gemeine Wert, also ein am Markt orientierter Wert.
- Persönliche Freibeträge – § 16 Abs. 1 ErbStG. Derzeit 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel, 20.000 Euro für alle übrigen Erwerber.
- Steuersätze – § 19 Abs. 1 ErbStG, gestaffelt nach Steuerklasse und Wert des Erwerbs.
Der Bund der Steuerzahler fasst die angegriffenen Normen in seinem Newsticker in derselben Dreierkonstellation zusammen.
Warum Bayern klagt: Gesetzgebungskompetenz des Bundes und die Forderung nach höheren Freibeträgen
Antragstellerin im Normenkontrollverfahren ist die Bayerische Staatsregierung. Ihr zentrales Argument ist formeller Natur: Dem Bund fehle die Gesetzgebungskompetenz, weil eine bundeseinheitliche Regelung nicht erforderlich sei im Sinne des Art. 72 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 GG. Zusätzlich hält Bayern Freibeträge und Steuersätze für materiell verfassungswidrig. Der Antrag wurde nach Darstellung von Cash-Online bereits im Mai 2023 vom bayerischen Finanzminister gestellt – die Verfahren laufen also seit Jahren.
Politisch verbunden ist damit die Forderung nach höheren Freibeträgen und regional differenzierten Steuersätzen. Das ist eine politische Forderung, kein Gesetzgebungsvorgang. Bauen Sie darauf nichts auf.
Was offen ist – und was Sie deshalb nicht in Ihre Planung einbauen sollten
- Ob und wann eine Entscheidung ergeht, ist offen. Verhandlungstermine sind keine Verkündungstermine.
- Wie das Gericht gegebenenfalls entscheidet – Unvereinbarkeitserklärung mit Weitergeltung, Übergangsfrist oder Anwendungssperre – ist offen. Beratungsseiten spekulieren darüber; eine amtliche Aussage gibt es nicht.
- Ob Freibeträge steigen oder regionale Steuersätze kommen, ist offen.
Zur Einordnung, warum überhaupt spekuliert wird: 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht Teile des Erbschaftsteuerrechts beanstandet und dem Gesetzgeber eine Neuregelung bis spätestens 30. Juni 2016 aufgegeben, bei Weitergeltung des bisherigen Rechts bis dahin (BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12). Dass es diesmal genauso läuft, ist keineswegs gesagt.
Warum der Zeitpunkt einer Übertragung über das anwendbare Recht entscheiden kann
Für die Schenkungsteuer kommt es auf den Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung an, für die Erbschaftsteuer auf den Todestag. Welches Recht gilt, hängt also am Stichtag – und den können Sie bei einer Schenkung selbst bestimmen, beim Erbfall nicht. Wer heute überträgt, tut dies nach geltendem Recht. Ob eine spätere Neuregelung günstiger oder ungünstiger ausfiele und in welchem Umfang sie zurückwirken dürfte, lässt sich seriös nicht vorhersagen. Genau deshalb sollte der Ausgang des Verfahrens kein tragender Baustein Ihrer Entscheidung sein.
Schenken oder abwarten? Vier typische Familienkonstellationen im Vergleich
1. Ehepaar, selbstgenutztes Haus, ein Kind
Die Übertragung des Familienheims zwischen Ehegatten zu Lebzeiten ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG begünstigt – ohne Anrechnung auf den persönlichen Freibetrag. Diese Gestaltung hängt nicht am Karlsruher Verfahren.
2. Verwitwete Mutter, Haus deutlich über 400.000 Euro, zwei Kinder
Hier lohnt der Blick auf gestufte Übertragungen in Teilschritten. Wichtig ist der realistische Wert – ohne Bewertung bleibt jede Rechnung Schätzung.
3. Eltern mit vermieteter Eigentumswohnung
Für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke sieht § 13d ErbStG einen Befreiungsabschlag von 10 Prozent des gemeinen Werts vor. Auch das gilt unabhängig vom Verfahren.
4. Unverheiratetes Paar oder Patenkind als Erwerber
Mit 20.000 Euro Freibetrag und ungünstiger Steuerklasse ist der Handlungsdruck am größten – hier zählt Gestaltung mehr als Warten.
Was Sie jetzt vorbereiten: Unterlagen für die Immobilienbewertung zusammenstellen
- Aktueller Grundbuchauszug und Flurkarte
- Kaufvertrag, Baujahr, Wohn- und Nutzfläche, Grundstücksgröße
- Nachweise über Sanierungen und Modernisierungen mit Jahr und Kosten
- Bei Vermietung: Mietverträge und Jahresmieten
- Letzter Grundsteuerbescheid und Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse
- Übersicht bereits erfolgter Schenkungen mit Datum und Wert
Freibeträge und 10-Jahres-Frist: Warum frühe Planung unabhängig vom Urteil zählt
Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet – der persönliche Freibetrag wirkt innerhalb dieses Zeitraums also nur einmal. Nach Ablauf von zehn Jahren steht er erneut zur Verfügung. Dieser Effekt ist der stärkste Hebel im Erbschaftsteuerrecht, und er entsteht nur durch Zeit. Parallel dazu schmilzt der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 3 BGB für jedes volle Jahr nach der Schenkung um ein Zehntel ab – allerdings beginnt die Frist bei vorbehaltenem Nießbrauch regelmäßig nicht zu laufen.
Nießbrauch, Wohnrecht, Familienheim: Gestaltungen, die nicht am Urteil hängen
Ein vorbehaltener Nießbrauch (§ 1030 BGB) oder ein dingliches Wohnungsrecht (§ 1093 BGB) sichert Ihnen Nutzung oder Mieteinnahmen und mindert zugleich den steuerlich anzusetzenden Wert des Erwerbs. Beim Erwerb von Todes wegen bleibt das Familienheim unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG steuerfrei – bei Kindern begrenzt auf 200 Quadratmeter Wohnfläche und mit der Pflicht zur zehnjährigen Selbstnutzung. Diese Bausteine funktionieren nach heutigem Recht, ganz gleich, wie Karlsruhe entscheidet.
Beratungstermin richtig vorbereiten: Checkliste für Steuerberater und Notar
- Vermögensübersicht: Immobilien, Konten, Depots, Lebensversicherungen, Beteiligungen
- Familienstammbaum mit Geburtsdaten und Verwandtschaftsgrad
- Vorhandene Testamente, Erbverträge, Eheverträge
- Liste früherer Schenkungen der letzten zehn Jahre
- Ihre Ziele: Versorgung, Streitvermeidung, Steuerlast, Kontrolle über die Immobilie
- Offene Fragen schriftlich – auch zu Rückforderungsrechten und Pflegefall
Wo Sie Vollmachten, Testament und Bewertungsunterlagen auffindbar hinterlegen
Die beste Planung nützt nichts, wenn niemand die Papiere findet. Ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB gehört idealerweise in die amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung (§ 1827 BGB) müssen dagegen sofort greifbar sein – im Original, mit einer Notiz, wer sie wo verwahrt. Bewertungsunterlagen, Schenkungsverträge und Vermögensübersichten legen Sie an denselben Ort.
Wenn Sie als Ehepaar planen, hilft unser kostenloser Leitfaden für Eheleute dabei, Freibeträge, Familienheim und Nachlassregelung in einer gemeinsamen Linie zu denken. Und weil eine Übertragung nur trägt, solange Sie selbst handlungsfähig bleiben, sollten Sie parallel Ihre Vorsorgevollmacht online erstellen.
Nächste Schritte bis zum 12. Oktober 2026 – und wie Sie danach reagieren
- Bis zum Termin: Unterlagen zusammenstellen, Wert der Immobilie realistisch ermitteln lassen, Freibeträge durchrechnen.
- Am 12./13. Oktober: Verfolgen Sie die Verhandlung als Information, nicht als Startsignal. Beschlossen wird an diesen Tagen nichts.
- Danach: Warten Sie auf die amtliche Pressemitteilung des Gerichts, nicht auf Schlagzeilen. Erst eine veröffentlichte Entscheidung samt Tenor sagt, was gilt und ab wann.
- Unabhängig davon: Setzen Sie Gestaltungen um, die sich schon heute rechnen – zehn Jahre Frist laufen nicht rückwärts.
Häufige Fragen
Muss ich mein Haus vor dem 12. Oktober 2026 übertragen?
Nein. An diesem Tag wird verhandelt, nicht entschieden. Eine übereilte Übertragung ohne Bewertung, Nießbrauchsvorbehalt und Rückforderungsklauseln schafft meist mehr Probleme, als sie löst.
Gibt es wieder eine Übergangsfrist wie 2014?
Das ist offen. 2014 hat das Gericht dem Gesetzgeber eine Frist bis 30. Juni 2016 gesetzt. Für die jetzigen Verfahren liegt keine amtliche Aussage zu Rechtsfolgen oder Fristen vor.
Steigen die Freibeträge jetzt auf 1 Million Euro?
Dafür gibt es keinen belegten Gesetzgebungsvorgang. Höhere oder regionalisierte Freibeträge sind politische Forderungen. Planen Sie mit den heute geltenden Beträgen nach § 16 Abs. 1 ErbStG.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.