Bisher verriet das Zentrale Vorsorgeregister nur, dass es eine Vollmacht gibt – nicht, was darin steht. Ab dem 1. Oktober 2026 können institutionelle Nutzer auf Wunsch elektronische Abschriften der Vorsorgedokumente hinterlegen, sodass Betreuungsgerichte und Ärzte den Text selbst sehen. Damit wird der Wortlaut Ihrer Dokumente zum ersten Mal wirklich sichtbar – ein guter Anlass, ihn vorher noch einmal Satz für Satz zu prüfen.
Der Stichtag 1. Oktober 2026 in drei Sätzen: Was sich im Zentralen Vorsorgeregister ändert
Erstens: Ab dem 1. Oktober 2026 können im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) der Bundesnotarkammer auf Wunsch elektronische Abschriften von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung hinterlegt werden – und zwar durch institutionelle Nutzer, also etwa Notariate, Rechtsanwaltskanzleien oder Betreuungsbehörden. Zweitens: Das Original bleibt bei Ihnen; im Register liegt künftig lediglich eine bildliche Darstellung, keine verwahrte Urkunde. Drittens: Die Hinterlegung ist freiwillig – wer nur den bisherigen Registereintrag behält, verliert nichts, gewinnt aber auch nichts hinzu.
Das Register selbst ist kein neues Projekt: Die Bundesnotarkammer führt es seit 2004 im staatlichen Auftrag. Nach einer Mitteilung der Bundesnotarkammer vom 6. Mai 2026 sind inzwischen mehr als sieben Millionen Vorsorgeverfügungen registriert; eine frühere Mitteilung zum Ausbau nannte noch 6,7 Millionen. Die Begründung für die Erweiterung lautet: Entlastung von Gerichten und Ärzten, Stärkung der Selbstbestimmung. Die Details finden Sie auf der Startseite des Zentralen Vorsorgeregisters und in der Mitteilung der Bundesnotarkammer zum Ausbau.
Vom Hinweis zum Inhalt: Warum jetzt der Wortlaut zählt und nicht mehr nur der Eintrag
Bisher funktionierte das ZVR wie ein Wegweiser: Das Gericht oder der behandelnde Arzt erfuhr, dass eine Verfügung existiert und wer bevollmächtigt ist – den Text musste jemand beschaffen. Viele Menschen haben deshalb nie gemerkt, dass ihr Dokument inhaltlich lückenhaft war. Der Eintrag sah schließlich vollständig aus.
Mit der elektronischen Abschrift verschiebt sich das. Wer Ihr Dokument liest, liest es so, wie Sie es formuliert haben – mit allen Auslassungen, mit dem fehlenden Datum, mit dem handschriftlichen Zusatz am Rand. Das ist eine Chance, weil eine klar geschriebene Verfügung im Ernstfall sofort wirkt. Und es ist ein Risiko, weil Schwächen nicht mehr im Aktenschrank verschwinden. Prüfen Sie den Text also jetzt – nicht, weil ein Gesetz Sie dazu zwingt, sondern weil er künftig gelesen wird.
Textcheck Vorsorgevollmacht: Diese Befugnisse müssen ausdrücklich im Dokument stehen
Eine allgemein gehaltene „Generalvollmacht in allen Angelegenheiten“ reicht für die heikelsten Entscheidungen gerade nicht. Nach § 1820 Abs. 2 BGB setzen bestimmte Maßnahmen eines Bevollmächtigten voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Dazu gehören:
- Einwilligung, Nichteinwilligung oder Widerruf bei gefährlichen ärztlichen Maßnahmen im Sinne des § 1829 BGB
- freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 BGB – etwa Bettgitter oder Gurte im Pflegeheim
- Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nach § 1832 BGB
Prüfen Sie außerdem, ob Vermögens- und Bankangelegenheiten, Wohnungsauflösung und Behörden- und Postangelegenheiten benannt sind. Banken verlangen häufig zusätzlich eine eigene Kontovollmacht auf ihrem Formular. Und wenn eine Immobilie im Spiel ist: Für Grundbucherklärungen fordert § 29 GBO grundsätzlich öffentlich beglaubigte Erklärungen – eine rein privatschriftliche Vollmacht genügt dann nicht.
Textcheck Patientenverfügung: Wie konkret Ihre Behandlungswünsche formuliert sein müssen
Der Maßstab steht in § 1827 Abs. 1 BGB: Sie legen schriftlich fest, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen. Der Bundesgerichtshof hat dazu entschieden, dass die schriftliche Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung enthält; die nötige Konkretisierung kann durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.07.2016, XII ZB 61/16).
Übersetzt für Ihren Text heißt das: Verbinden Sie Situation und Maßnahme. Nennen Sie die Behandlungssituationen, um die es Ihnen geht (etwa unmittelbarer Sterbeprozess, dauerhafter Bewusstseinsverlust, weit fortgeschrittene Demenz), und sagen Sie für jede davon, was gelten soll: künstliche Ernährung über eine Magensonde, künstliche Beatmung, Dialyse, Antibiotika, Wiederbelebung. Ergänzen Sie, was Sie ausdrücklich wollen – Schmerz- und Symptombehandlung, Zuwendung, Sterbeort. Ein kurzer Absatz zu Ihren Wertvorstellungen hilft bei der Auslegung in Fällen, die Sie nicht vorhergesehen haben.
Textcheck Betreuungsverfügung: Wen Sie benennen – und wen Sie ausdrücklich ausschließen
Die Betreuungsverfügung wirkt erst, wenn ein Gericht doch einen Betreuer bestellen muss. Ihr Hebel ist § 1816 Abs. 2 BGB: Wünschen Sie eine bestimmte Person als Betreuer, ist diesem Wunsch zu entsprechen, sofern sie geeignet ist – und lehnen Sie eine bestimmte Person ab, ist auch das zu beachten. Diese Wünsche gelten ausdrücklich auch dann, wenn Sie sie vor Einleitung des Verfahrens geäußert haben.
Nutzen Sie beide Richtungen. Benennen Sie eine Wunschperson und eine Ersatzperson mit vollem Namen, Geburtsdatum und Anschrift. Und schreiben Sie, wenn es Ihnen wichtig ist, unmissverständlich hin, wer die Betreuung nicht führen soll. Ergänzen Sie Wünsche zur Führung der Betreuung: bevorzugtes Pflegeheim, Verbleib in der eigenen Wohnung, Umgang mit Haustieren, religiöse Gepflogenheiten.
Formfehler, die eine elektronische Abschrift schonungslos sichtbar macht
- Fehlendes oder unklares Datum: Ohne Datum lässt sich bei mehreren Fassungen nicht belegen, welche die jüngste ist.
- Unterschrift an der falschen Stelle: Die Unterschrift gehört ans Ende des Textes. Alles, was darunter steht, wirkt wie ein nachträglicher Zusatz.
- Handschriftliche Nachträge: Ein am Rand ergänzter Satz sieht auf dem Scan nach Unsicherheit aus. Besser: Dokument neu ausdrucken, neu datieren, neu unterschreiben.
- Lose Seiten ohne Verbindung: Nummerieren Sie („Seite 2 von 4“) und kürzeln Sie jede Seite. So ist erkennbar, dass nichts fehlt.
- Durchgestrichene Passagen ohne Kürzel und Datum: Streichungen wirken nur dann bewusst, wenn sie abgezeichnet sind.
- Schlechte Lesbarkeit: Blasse Kopien, Faxbalken, Knicke – was auf Papier noch entzifferbar ist, kann als Abschrift unbrauchbar wirken.
Selbstcheck in 20 Minuten: Die Fragenliste für Ihre drei Dokumente
- Finde ich alle drei Dokumente innerhalb von fünf Minuten im Original?
- Trägt jedes ein Datum und eine eigenhändige Unterschrift am Textende?
- Nennt die Vollmacht ausdrücklich ärztliche Maßnahmen, Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen?
- Steht drin, ob die Vollmacht über den Tod hinaus gelten soll?
- Sind Bevollmächtigte mit Geburtsdatum, Anschrift und Telefonnummer bezeichnet – und gibt es eine Ersatzperson?
- Verknüpft die Patientenverfügung konkrete Situationen mit konkreten Maßnahmen?
- Ist die Patientenverfügung jünger als drei bis fünf Jahre oder zumindest mit aktuellem Datum bestätigt?
- Benennt die Betreuungsverfügung eine Wunschperson – und, falls gewollt, eine ausgeschlossene Person?
- Widersprechen sich die drei Dokumente an keiner Stelle?
- Kursieren noch ältere Fassungen, die eingesammelt und vernichtet gehören?
Ihr Fahrplan bis zum 1. Oktober 2026: Überarbeiten, unterschreiben, Termin klären
Diese Woche: Dokumente heraussuchen, Selbstcheck durchgehen, Schwachstellen notieren. Nächste Woche: Text überarbeiten, sauber neu ausdrucken, datieren und unterschreiben; Altfassungen aus dem Verkehr ziehen. Danach: Registrierung im ZVR prüfen oder erstmals vornehmen – Adress- und Namensänderungen der Bevollmächtigten fallen dabei oft auf. Parallel: Wenn Sie ohnehin einen Notar- oder Anwaltstermin planen, fragen Sie dort, ob und ab wann die Kanzlei elektronische Abschriften hinterlegen wird. Es gibt keinen Grund zur Eile am Stichtag: Eine Hinterlegung ist nicht an eine Frist gebunden.
Ehrlich benannt: Was zu Kosten, Zugangswegen ohne Notar und Ärzte-Abruf noch offen ist
Drei Punkte können wir seriös nicht beantworten. Erstens die Gebühren: Was die Hinterlegung einer elektronischen Abschrift kostet, konnten wir nicht belegen. Zweitens die Zugangswege ohne Notar: Ob Bürgerinnen und Bürger eine Abschrift auch über die Online-Registrierung, einen Betreuungsverein oder eine Betreuungsbehörde hinterlegen lassen können, geht aus den öffentlich zugänglichen Quellen nicht eindeutig hervor. Drittens der Ärzte-Abruf: Ob die Abrufmöglichkeit für behandelnde Ärztinnen und Ärzte technisch punktgenau zum 1. Oktober 2026 oder gestuft startet, ist nicht belegt. Verlassen Sie sich deshalb bitte nicht darauf, dass am Stichtag alles läuft – prüfen Sie den aktuellen Stand direkt beim Zentralen Vorsorgeregister.
Was der hinterlegte Text nicht ersetzt: Papierfassung, Notfallmappe und informierte Bevollmächtigte
Eine Abschrift im Register ist eine zusätzliche Sicherung, kein Ersatz. Die Papierfassung mit Originalunterschrift bleibt das Dokument, das Ihr Bevollmächtigter bei Bank, Behörde oder Klinik vorlegt. Halten Sie sie griffbereit – gemeinsam mit einer Notfallmappe, die Kontaktdaten, Versicherungsunterlagen, Medikamentenliste und Zugangsdaten bündelt. Und das Wichtigste: Ihre Bevollmächtigten müssen wissen, dass sie benannt sind, wo die Unterlagen liegen und was Sie wollen. Ein Dokument, das niemand kennt, hilft niemandem.
Häufige Fragen
Muss ich meine Dokumente bis zum 1. Oktober 2026 neu erstellen?
Nein. Der Stichtag begründet keine Pflicht und keine Frist. Bestehende Verfügungen bleiben wirksam. Der Termin ist nur ein guter Anlass, den Inhalt zu prüfen, weil er künftig sichtbar werden kann.
Liegt dann mein Original im Register?
Nein. Hinterlegt wird eine elektronische Abschrift, also eine bildliche Darstellung des Dokuments. Die Originalurkunde wird im ZVR weiterhin nicht verwahrt und bleibt in Ihrem Besitz.
Was passiert, wenn ich meine Patientenverfügung später ändere?
Eine Patientenverfügung kann nach § 1827 Abs. 1 BGB jederzeit formlos widerrufen werden. Ändern Sie den Text, sollten Sie die Registrierung aktualisieren und eine veraltete Abschrift ersetzen lassen – sonst steht im Register ein Wille, der nicht mehr Ihrer ist.
Wenn Ihr Textcheck Lücken bei den ausdrücklich zu benennenden Befugnissen gezeigt hat, können Sie Ihre Vorsorgevollmacht online erstellen und die Formulierungen in Ruhe an Ihre Situation anpassen. Für die Papierseite – Originale, Notfallmappe, Zugangsdaten und die Frage, wer im Ernstfall was findet – bietet der Notfalltresor eine geordnete Struktur.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.