Sie leben seit Jahren zusammen, teilen Konto, Wohnung und Alltag – doch im Ernstfall behandelt das Gesetz Sie wie Fremde. Wer als unverheiratetes Paar keine Vorsorge trifft, riskiert, dass der Partner weder mitentscheiden noch mit erben darf. Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, welche Dokumente das verhindern.
Der große Irrtum: Warum der Partner nicht automatisch entscheiden darf
Viele Paare glauben, nach genügend gemeinsamen Jahren gelte man „quasi wie verheiratet“. Das ist ein gefährlicher Trugschluss. Im deutschen Recht gibt es keine automatische Vertretungsbefugnis für Lebensgefährten – und selbst für Ehepaare nur in engem Rahmen.
Seit 2023 existiert zwar ein Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 BGB. Dieses gilt aber ausdrücklich nur für verheiratete Paare und auch nur befristet für maximal sechs Monate in Gesundheitsangelegenheiten. Unverheiratete Partner sind davon vollständig ausgenommen. Ohne Vollmacht dürfen Sie für Ihren Partner rechtlich gesehen gar nichts entscheiden.
Was passiert im Notfall ohne Vorsorgevollmacht?
Wird Ihr Partner nach einem Unfall oder Schlaganfall handlungsunfähig, dürfen Sie ohne Vollmacht weder Behandlungen absprechen noch Verträge kündigen oder auf das Konto zugreifen. Das Krankenhaus erteilt Ihnen oft nicht einmal Auskunft, weil die Schweigepflicht gegenüber Nicht-Angehörigen gilt.
Stattdessen prüft das Betreuungsgericht, ob eine rechtliche Betreuung nach § 1814 BGB angeordnet werden muss. Das Gericht ist dabei nicht verpflichtet, Sie als Partner zu bestellen. Häufig wird stattdessen ein Elternteil, ein erwachsenes Kind oder ein fremder Berufsbetreuer eingesetzt – und dieser entscheidet dann über Behandlung, Wohnung und Finanzen.
Mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden Sie dieses Verfahren komplett. Sie legen selbst fest, dass Ihr Partner für Sie handeln darf. Ergänzend regelt eine Patientenverfügung nach § 1827 BGB, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen – so muss Ihr Partner keine belastenden Entscheidungen allein tragen.
Erbrecht unverheiratet: Warum Ihr Partner ohne Testament nichts erbt
Der wohl schmerzhafteste Punkt betrifft den Todesfall. Die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff. BGB kennt nur Verwandte und Ehegatten als Erben. Der nichteheliche Lebensgefährte kommt darin schlicht nicht vor.
Ohne Testament erbt also alles die Verwandtschaft Ihres Partners: Kinder, sonst Eltern, sonst Geschwister – notfalls entfernte Verwandte, die Sie nie kennengelernt haben. Der überlebende Partner geht komplett leer aus, selbst wenn Sie das Vermögen gemeinsam aufgebaut haben. Mit dem Todesfall geht das Vermögen als Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB auf die gesetzlichen Erben über.
Besonders bitter wird es bei der gemeinsamen Wohnung: Gehörte sie dem Verstorbenen, kann der Erbe den überlebenden Partner theoretisch zum Auszug auffordern. Nur ein Testament schützt hier zuverlässig.
Steuerfalle: 25× höhere Erbschaftssteuer für Unverheiratete
Selbst wenn Sie Ihren Partner per Testament als Erben einsetzen, schlägt der Fiskus zu. Denn steuerlich zählt der Lebensgefährte zur ungünstigsten Steuerklasse III – wie ein Fremder.
- Der Freibetrag für Ehegatten liegt bei 500.000 Euro.
- Für nichteheliche Partner beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro.
Das ist ein Verhältnis von 25 zu 1. Alles, was über 20.000 Euro hinausgeht, wird beim unverheirateten Partner mit einem Steuersatz von mindestens 30 Prozent belegt, bei größeren Beträgen bis zu 50 Prozent. Erbt Ihr Partner etwa eine Immobilie im Wert von 300.000 Euro, kann eine fünfstellige Steuerlast entstehen – zahlbar oft nur durch Verkauf. Das lässt sich mit einem Testament allein nicht verhindern; hier hilft nur eine vorausschauende Gestaltung, etwa durch lebzeitige Übertragungen oder – wenn es zur Lebensplanung passt – eine Eheschließung.
Diese Dokumente schützen Ihren Partner wirklich
Für unverheiratete Paare gibt es keine „Standard-Absicherung durch Gesetz“. Sie müssen aktiv vorsorgen. Diese vier Dokumente bilden das Fundament:
- Vorsorgevollmacht – erlaubt dem Partner, im Notfall in Gesundheit und Vermögen für Sie zu handeln.
- Patientenverfügung – legt Ihre medizinischen Wünsche fest.
- Betreuungsverfügung – benennt den Partner für den Fall, dass ein Gericht doch eine Betreuung anordnet.
- Testament – sichert das Erbe für den Partner ab.
Vorsorgevollmacht für Lebensgefährten: Schritt für Schritt
Eine Vorsorgevollmacht muss nicht notariell sein – für viele Alltagsfälle reicht die Schriftform. Nur wenn Immobiliengeschäfte oder Grundbucheinträge betroffen sind, ist die notarielle Beurkundung erforderlich.
- Bevollmächtigten benennen: Nennen Sie Ihren Partner mit vollem Namen und Geburtsdatum.
- Umfang festlegen: Gesundheitssorge, Aufenthalt, Vermögen, Behörden, Post – möglichst umfassend.
- Datum und eigenhändige Unterschrift nicht vergessen.
- Bankvollmacht separat regeln: Viele Banken verlangen eigene Formulare für den Kontozugriff.
- Auffindbar aufbewahren und dem Partner mitteilen, wo das Dokument liegt. Eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer erleichtert das Auffinden.
Testament richtig aufsetzen als unverheiratetes Paar
Das gemeinschaftliche Testament („Berliner Testament“) steht nur Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern offen. Unverheiratete Paare müssen daher jeweils ein eigenes Einzeltestament errichten.
Ein handschriftliches Testament nach § 2247 BGB muss vollständig eigenhändig geschrieben, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein. Ein am Computer getipptes Testament ist ungültig.
Beachten Sie: Wenn der Verstorbene Kinder oder Eltern hat, steht diesen ein Pflichtteil nach § 2303 BGB zu – also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Auch wenn Sie den Partner als Alleinerben einsetzen, kann er dadurch zu Auszahlungen verpflichtet sein. Wer sich gegenseitig maximal absichern will, sollte über eine notarielle Beratung und ggf. einen Erbvertrag nachdenken.
Checkliste: Alle Dokumente für Paare ohne Trauschein
- ☐ Vorsorgevollmacht (gegenseitig)
- ☐ Patientenverfügung
- ☐ Betreuungsverfügung
- ☐ Bankvollmacht bei jedem Kreditinstitut
- ☐ Einzeltestament je Partner
- ☐ ggf. Erbvertrag oder notarielle Beratung zur Steuer
- ☐ Regelung für den Mietvertrag / Wohnrecht
- ☐ Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister
- ☐ Übersicht über Konten, Versicherungen und digitalen Nachlass
- ☐ Aufbewahrungsort dokumentiert und dem Partner bekannt
Häufige Fragen
Erbt mein langjähriger Partner ohne Testament wirklich gar nichts?
Ja. Die gesetzliche Erbfolge kennt nur Verwandte und Ehegatten. Ohne Testament erhält der unverheiratete Partner keinen Cent, egal wie lange Sie zusammengelebt haben.
Reicht eine gegenseitige Vorsorgevollmacht auch für Bankgeschäfte?
Grundsätzlich ja, doch viele Banken bestehen auf eigenen, bei ihnen hinterlegten Vollmachtsformularen. Erledigen Sie das am besten zusätzlich direkt bei Ihrer Bank.
Können wir ein gemeinsames Testament aufsetzen?
Nein. Das gemeinschaftliche Testament ist Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten. Unverheiratete Paare errichten jeweils ein Einzeltestament oder einen gemeinsamen Erbvertrag beim Notar.
Wenn Sie Ihren Partner konkret absichern möchten, finden Sie im kostenlosen Leitfaden für Paare ohne Trauschein alle Schritte übersichtlich zusammengefasst. Die zentrale Absicherung im Notfall gelingt, wenn Sie eine Vorsorgevollmacht online ohne Notar erstellen und diese gegenseitig hinterlegen.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Juli 2026.