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Vorsorgeregister: Ab Oktober sehen Ärzte Ihren Willen direkt

Wer heute eine Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lässt, hinterlegt dort bislang nur einen Hinweis: dass ein Dokument existiert und wer bevollmächtigt ist. Ab dem 1. Oktober 2026 soll sich das ändern – dann können erstmals elektronische Abschriften der Urkunden selbst hinterlegt werden. Für Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte bedeutet das: Sie sehen im Ernstfall nicht mehr nur, dass Sie vorgesorgt haben, sondern auch, was Sie festgelegt haben.

Was sich am 1. Oktober 2026 im Zentralen Vorsorgeregister ändert

Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) wird von der Bundesnotarkammer geführt. Ab dem 1. Oktober 2026 können dort erstmals elektronische Abschriften der Vorsorgedokumente hinterlegt werden – also eine bildliche Wiedergabe der Urkunde selbst und nicht mehr nur ein Verweis darauf.

Die Änderung wird über eine Änderung der Vorsorgeregisterverordnung umgesetzt. Das Bundesministerium der Justiz hat dafür einen Verordnungsentwurf vorgelegt. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen ist, handelt es sich um eine geplante Neuregelung – den genauen Ablauf und die technischen Details sollten Sie daher im Herbst 2026 noch einmal auf den offiziellen Seiten prüfen. Die Informationen finden Sie bei der Bundesnotarkammer und beim Zentralen Vorsorgeregister.

Bisher nur ein Hinweis, künftig das Dokument selbst: der Unterschied

Bisher enthielt das Register zwei Arten von Informationen: die Tatsache, dass ein Vorsorgedokument existiert, und Angaben zur bevollmächtigten Person. Der Inhalt des Dokuments war nicht Teil des Registereintrags. Ein Betreuungsgericht oder eine Ärztin konnte dem Register also entnehmen, dass eine Vollmacht besteht und wer sie innehat – nicht aber, welche Befugnisse darin eingeräumt wurden oder welche Behandlungen Sie ablehnen.

Genau diese Lücke schließt die elektronische Abschrift. Statt eines Hinweises steht künftig eine bildliche Wiedergabe der Urkunde zur Verfügung. Der Unterschied ist praktisch erheblich: Aus „Es gibt etwas“ wird „Das steht darin“.

Für welche Dokumente die elektronische Abschrift gilt

Die Neuregelung erfasst die drei klassischen Vorsorgedokumente:

  • Vorsorgevollmacht – die Bevollmächtigung einer Person Ihres Vertrauens für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können
  • Betreuungsverfügung – Ihre Wünsche dazu, wer im Fall einer gerichtlichen Betreuung bestellt werden soll und wer nicht
  • Patientenverfügung – Ihre Festlegungen zu medizinischen Maßnahmen

Für andere Unterlagen – etwa Testamente, Bankvollmachten oder Verträge – gilt die Erweiterung nicht. Sie bleiben in Ihrer eigenen Verantwortung.

Wer die Abschrift hochladen darf – und warum Sie es nicht selbst können

Hier liegt der Punkt, der am häufigsten missverstanden wird: Der Upload erfolgt zunächst ausschließlich durch besonders zugelassene institutionelle Nutzer des ZVR. Dazu gehören insbesondere:

  • Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine
  • Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
  • Notarinnen und Notare

Als Privatperson können Sie Ihre Dokumente also nicht selbst als Abschrift hochladen. Wenn Sie möchten, dass der Inhalt Ihrer Vollmacht im Register sichtbar ist, führt der Weg über eine dieser Stellen. Ob und wann sich das später öffnet, ist derzeit offen.

Was das im Ernstfall für Betreuungsgericht und Ärzte bedeutet

Betreuungsgerichte sowie Ärztinnen und Ärzte erhalten mit der elektronischen Abschrift erstmals unmittelbar Kenntnis vom Inhalt des Dokuments. Bisher war der Registereintrag ein Startpunkt für die Suche: Das Gericht wusste, dass eine Vollmacht existiert, musste sie aber erst beschaffen. Erst mit dem Dokument in der Hand lässt sich beurteilen, ob eine Betreuung überhaupt erforderlich ist oder ob die bevollmächtigte Person handeln kann.

Für die medizinische Behandlung gilt Ähnliches: Eine Patientenverfügung wirkt nur, wenn ihr Inhalt bekannt ist. Rechtlich geregelt ist sie in § 1827 BGB. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Betreuung finden Sie in §§ 1814 ff. BGB.

Drei verbreitete Irrtümer zur Registrierung – richtiggestellt

Irrtum 1: „Ich kann meine Dokumente jetzt selbst hochladen.“

Nein. Der Upload läuft zunächst nur über zugelassene institutionelle Nutzer. Die reine Registrierung der Angaben können Sie weiterhin selbst veranlassen – die Abschrift des Dokuments dagegen nicht.

Irrtum 2: „Wenn es im Register steht, brauche ich das Original nicht mehr.“

Die Eintragung ins Register ersetzt das Dokument nicht. Und sie hat keine heilende Wirkung: Eine unwirksame Vollmacht wird durch den Registereintrag nicht wirksam. Das Register informiert – es beurkundet nicht.

Irrtum 3: „Ohne Registrierung gilt meine Vollmacht nicht.“

Auch das ist falsch. Die Registrierung ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Eine wirksam errichtete Vollmacht gilt, ob eingetragen oder nicht.

Was sich für Sie ändert, wenn Ihre Vollmacht schon eingetragen ist

Ist Ihre Vorsorgevollmacht bereits registriert, bleibt der bestehende Eintrag bestehen. Sie müssen nichts tun, und Ihr Dokument verliert nichts an Gültigkeit. Neu ist lediglich die Möglichkeit, den Eintrag auf Wunsch um eine Abschrift zu ergänzen – über eine der genannten Stellen.

Sinnvoll ist der Anlass für eine andere Prüfung: Stimmen die eingetragenen Angaben noch? Lebt die bevollmächtigte Person noch am angegebenen Ort, ist die Telefonnummer aktuell, haben sich Ihre Wünsche geändert? Ein Registereintrag, der auf eine veraltete Adresse führt, hilft im Ernstfall wenig.

Warum der eigene schnelle Zugriff trotzdem unverzichtbar bleibt

Ein Register ist eine Rückfallebene, kein Ersatz für Ordnung zu Hause. In der Notaufnahme entscheidet oft, was innerhalb von Minuten greifbar ist – und das ist in der Regel nicht das, was erst über eine Registerabfrage gesucht werden muss.

Praktisch heißt das: Ihre bevollmächtigte Person sollte wissen, wo die Originale liegen, und im besten Fall eine Kopie besitzen. Ein Hinweiskärtchen im Portemonnaie mit Namen und Telefonnummer der bevollmächtigten Person kostet nichts und wirkt sofort. Und die Dokumente selbst gehören an einen Ort, den Ihre Angehörigen ohne Suchen finden.

Rechtsgrundlage: § 78a BNotO und die neue Vorsorgeregisterverordnung

Rechtsgrundlage des Zentralen Vorsorgeregisters ist § 78a der Bundesnotarordnung (BNotO). Die Vorschrift beauftragt die Bundesnotarkammer mit der Führung des Registers und enthält die Ermächtigung, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Genau dort setzt die Erweiterung an: Sie wird über eine Änderung der Vorsorgeregisterverordnung umgesetzt, für die das Bundesministerium der Justiz einen Verordnungsentwurf vorgelegt hat.

Registriert werden kann im ZVR auch ein Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Dieses Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt und auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt – es ersetzt keine Vorsorgevollmacht.

Ihre Schritte bis Oktober 2026 – und was Sie sich sparen können

  • Zuerst das Dokument: Ohne wirksame Vollmacht und Patientenverfügung nützt der beste Registereintrag nichts.
  • Inhalte prüfen: Sind Ihre Wünsche konkret genug formuliert, damit Ärzte daraus ableiten können, was Sie wollen?
  • Angaben aktualisieren: Kontaktdaten der bevollmächtigten Person im bestehenden Registereintrag überprüfen.
  • Zugriff sichern: Originale an einem bekannten Ort, Kopien bei der Vertrauensperson, Hinweiskarte im Portemonnaie.
  • Sparen können Sie sich: das Warten auf Oktober 2026, kostenpflichtige „Registrierungsdienste“ Dritter und die Suche nach einer Upload-Funktion für Privatpersonen, die es zunächst nicht geben wird.

Häufige Fragen

Kostet die Hinterlegung einer elektronischen Abschrift extra?

Zu den Gebühren für die neue Funktion liegen uns keine gesicherten Angaben vor. Die aktuellen Gebühren des Registers finden Sie auf den offiziellen Seiten des Zentralen Vorsorgeregisters.

Sehen meine Angehörigen die Abschrift auch?

Die Abfrage des Registers ist Betreuungsgerichten sowie Ärztinnen und Ärzten vorbehalten – nicht der Allgemeinheit und nicht beliebigen Angehörigen. Genau deshalb bleibt die eigene Aufbewahrung wichtig.

Muss ich meine Vollmacht jetzt neu erstellen?

Nein. Eine wirksame Vorsorgevollmacht bleibt wirksam. Die Neuregelung betrifft nur, was im Register hinterlegt werden kann – nicht die Anforderungen an das Dokument selbst.

Wenn Ihre medizinischen Festlegungen noch fehlen oder älter als ein paar Jahre sind, ist jetzt der richtige Moment: Sie können Ihre Patientenverfügung online erstellen und dabei in Ruhe prüfen, ob Ihre Formulierungen für Ärzte eindeutig sind. Und weil Vollmacht und Verfügung nur zusammen tragen, lohnt im gleichen Zug der Blick darauf, ob Sie eine Vorsorgevollmacht online erstellen möchten.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.

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