Seit dem 1. Oktober 2026 können elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinterlegt werden – aber nicht von Ihnen selbst. Der Upload läuft zunächst ausschließlich über zugelassene institutionelle Nutzer, also etwa Notariate, Anwaltskanzleien, Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine. Was das praktisch für Ihre bereits erstellten Dokumente bedeutet und welche Schritte jetzt sinnvoll sind, lesen Sie hier.
Der Punkt, der in den Meldungen untergeht: Sie dürfen nicht selbst hochladen
Die meisten Berichte über den Registerausbau verkürzen die Neuerung auf einen Satz: „Ab dem 1. Oktober 2026 können Vorsorgedokumente elektronisch im ZVR hinterlegt werden.“ Der entscheidende Halbsatz fehlt dabei oft. Die Bundesnotarkammer formuliert auf der ZVR-Seite ausdrücklich, dass die Hinterlegung durch institutionelle Nutzer erfolgt.
Das ist kein Detail, sondern der Kern für Ihre Planung: Sie können sich weiterhin selbst im ZVR registrieren – schnell, online, gegen eine einmalige Gebühr. Den Dokumenteninhalt als elektronische Abschrift einstellen kann jedoch nur eine zugelassene Stelle. Wer also darauf gewartet hat, seine seit Jahren in der Schublade liegende Vollmacht endlich selbst als PDF hochzuladen, wird enttäuscht. Es bleibt ein Weg über Dritte.
Was „institutionelle Nutzer“ konkret heißt – und was dazu bisher offen ist
Die Bundesnotarkammer nennt in ihrer Mitteilung zum Registerausbau als Beispiele für speziell zugelassene institutionelle Nutzer Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Notarinnen und Notare. Der Weg führt also ausdrücklich nicht nur über das Notariat – auch wenn diese Verkürzung derzeit häufig zu lesen ist. Ziel ist eine besonders verlässliche und sichere Datenübermittlung; die technische Umsetzung erfolgt im Rahmen der Vorsorgeregisterverordnung des Bundesjustizministeriums, sodass die sensiblen Gesundheits- und Vorsorgedaten in einem staatlich verantworteten System bleiben.
Offen ist dagegen Folgendes – und das sollten Sie nicht überlesen:
- Ob und wann Privatpersonen selbst hochladen dürfen, ist nicht geklärt. Belegt ist nur das Wort „zunächst“ für den Weg über institutionelle Nutzer.
- Ob jede Kanzlei oder Betreuungsbehörde den Upload tatsächlich anbietet, hängt von der jeweiligen Zulassung und Praxis ab. Fragen Sie konkret nach.
- Welche Gebühren für die Hinterlegung einer elektronischen Abschrift anfallen, ist bislang nicht belastbar veröffentlicht.
Registriert ist nicht hinterlegt: So prüfen Sie, was im ZVR über Sie steht
Viele Menschen glauben, ihre Vollmacht liege „beim Register“. Tatsächlich speichert das ZVR bislang nur, dass es eine Vorsorgeverfügung gibt, welchen typisierten Inhalt sie hat und wer als Vertrauensperson benannt ist. Genau hier setzt die Neuerung an: Künftig kann zusätzlich der Dokumenteninhalt als elektronische Abschrift abrufbar sein.
Prüfen Sie deshalb zuerst Ihren Ist-Stand:
- Suchen Sie Ihre Eintragungsbestätigung und den ZVR-Ausweis. Darauf stehen Registernummer und Freischaltcode, die Sie für jeden späteren Aufruf und für Änderungen brauchen.
- Rufen Sie Ihre Registrierung online auf und gleichen Sie ab: Sind Adresse und Telefonnummer der Bevollmächtigten aktuell? Ist die Patientenverfügung mitregistriert?
- Denken Sie daran: Änderungen, Widerrufe und Löschungen sind gebührenfrei – es gibt also keinen Grund, veraltete Daten stehen zu lassen.
Falls Sie überhaupt nicht registriert sind: Das können Sie jederzeit selbst nachholen. Die Online-Registrierung ist laut Gebührenübersicht des ZVR 3,00 € günstiger als der Postweg, bei Lastschrift kommt eine Ermäßigung von 2,50 € hinzu.
Fall 1: Ihre Vollmacht ist notariell – der voraussichtlich einfachste Weg
Haben Sie Ihre Vorsorgevollmacht beurkunden lassen, liegt die Urkunde ohnehin beim Notariat, und die Registrierung im ZVR wurde dort in der Regel gleich miterledigt. Für Sie heißt das: Ein Anruf oder eine kurze Mail genügt, um zu fragen, ob und unter welchen Bedingungen eine elektronische Abschrift hinterlegt wird. Die Identität, die Vertretungsverhältnisse und der Dokumentenbestand sind dort bereits geprüft – das ist der kürzeste Weg. Rechnen Sie trotzdem damit, dass die Abläufe in den ersten Monaten nach dem Stichtag noch eingespielt werden müssen.
Fall 2: Ihre Vollmacht ist privatschriftlich – diese drei Optionen bleiben
Eine handschriftlich oder am Computer erstellte und unterschriebene Vorsorgevollmacht ist wirksam; eine notarielle Form ist nur in bestimmten Konstellationen erforderlich, etwa bei Immobiliengeschäften. Für die Hinterlegung bleiben Ihnen drei Wege:
- Anwaltliche Beratung nutzen: Kanzleien zählen ausdrücklich zu den institutionellen Nutzern. Klären Sie vorab Umfang und Kosten der Leistung.
- Betreuungsbehörde oder Betreuungsverein ansprechen: Beide sind ebenfalls genannt. Betreuungsbehörden beglaubigen zudem in vielen Fällen Unterschriften unter Vorsorgevollmachten.
- Abwarten und selbst registrieren: Die reine Registrierung ohne Dokumenten-Upload können Sie sofort und allein erledigen. Sie ist der Mindeststandard – und sie wirkt bereits heute.
Fall 3: Sie regeln die Vorsorge für Ihre Eltern – worauf Sie jetzt achten
Hier ist die wichtigste Regel: Sie können für Ihre Eltern nichts hinterlegen lassen, was diese nicht selbst veranlasst haben. Registrierung wie Hinterlegung setzen den Willen der vorsorgenden Person voraus, und die Dokumente müssen vor dem Verlust der Entscheidungsfähigkeit errichtet worden sein. Ist dieser Punkt überschritten, hilft nur noch das Betreuungsverfahren nach den §§ 1814 ff. BGB.
Praktisch bedeutet das: Begleiten Sie Ihre Eltern zum Termin, bereiten Sie die Unterlagen vor, notieren Sie Registernummer und Aufbewahrungsort – aber lassen Sie Ihre Eltern entscheiden und unterschreiben. Prüfen Sie zusätzlich, ob eine Patientenverfügung nach § 1827 BGB existiert und ob sie zur Vollmacht passt.
Kosten, Fristen, Selbst-Upload: Was nachweislich noch nicht geklärt ist
Damit Sie nicht auf Halbwissen planen, hier die offenen Punkte klar benannt: Die Gebühren für die Hinterlegung elektronischer Abschriften sind bislang nicht belegt veröffentlicht. Ein Selbst-Upload durch Privatpersonen ist weder zugesagt noch datiert. Rechtsgrundlage des Registers ist § 78a BNotO; nach der Gesetzesdatenbank NWB wird die Vorschrift mit Wirkung zum 1.10.2026 neu gefasst. Die amtliche Fundstelle im Bundesgesetzblatt konnte ich nicht abschließend verifizieren – prüfen Sie diesen Punkt bitte selbst nach, wenn es darauf ankommt. Eine Frist, die Sie versäumen könnten, gibt es nicht: Der 1. Oktober 2026 ist ein Startdatum, kein Stichtag mit Ausschlusswirkung.
Warum das Papier-Original auch nach dem 1. Oktober 2026 auffindbar bleiben muss
Einsicht in das ZVR nehmen Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte – Letztere seit dem 1. Januar 2023 über die Telematikinfrastruktur. Banken, Versicherungen, Vermieter oder Pflegeheime gehören nicht dazu. Wer dort für Sie handeln soll, muss die Vollmacht weiterhin vorlegen, in der Praxis regelmäßig im Original oder als Ausfertigung. Eine elektronische Abschrift im Register ersetzt das nicht. Halten Sie das Papier also griffbereit – und sagen Sie Ihren Bevollmächtigten, wo es liegt.
Die Lücke bis dahin: Wie Angehörige heute schon in Minuten an Ihre Dokumente kommen
Zwischen „registriert“ und „im Ernstfall in der Hand“ liegt oft eine Nacht, ein Wochenende oder eine Autofahrt. Schließen Sie diese Lücke mit einfachen Mitteln: eine klar beschriftete Mappe an einem Ort, den zwei Vertrauenspersonen kennen; eine Kopie bei der bevollmächtigten Person; ein Scan an einem Ort, auf den Ihre Angehörigen zugreifen können. Ergänzen Sie die Notfallkontakte, die Registernummer und – falls vorhanden – die Nummer des Notariats. Denken Sie auch an den Widerspruch gegen die Ehegattenvertretung nach § 1358 BGB, wenn Sie diese gesetzliche Notvertretung nicht wünschen.
Checkliste: Fünf Schritte vor und nach dem 1. Oktober 2026
- Bestand prüfen: Welche Dokumente existieren, von wann stammen sie, sind sie unterschrieben?
- ZVR-Eintrag aufrufen und Daten der Vertrauenspersonen aktualisieren – das ist kostenfrei.
- Zuständige Stelle ansprechen: Notariat, Kanzlei, Betreuungsbehörde oder -verein nach der Hinterlegung einer elektronischen Abschrift fragen.
- Original sichern: Aufbewahrungsort schriftlich festhalten und zwei Personen mitteilen.
- Patientenverfügung abgleichen: Passt sie inhaltlich zur Vollmacht und zu Ihrer heutigen gesundheitlichen Lage?
Häufige Fragen
Muss ich meine Vollmacht jetzt notariell beurkunden lassen?
Nein. Eine privatschriftliche Vorsorgevollmacht bleibt wirksam. Die notarielle Form kann Vorteile bei Grundstücksgeschäften und im Umgang mit Banken haben – eine Pflicht zur Beurkundung entsteht durch den Registerausbau nicht.
Ist meine bisherige Registrierung jetzt veraltet?
Nein. Bestehende Registrierungen gelten weiter. Die elektronische Abschrift ist ein Zusatz, kein Ersatz. Sinnvoll ist lediglich, die hinterlegten Kontaktdaten zu aktualisieren.
Wie viele Menschen nutzen das Register überhaupt?
Die Bundesnotarkammer meldete 2026 mehr als sieben Millionen Registrierungen. Das Register wird seit 2004 unter der Rechtsaufsicht des Bundesjustizministeriums geführt.
Wenn Sie beim Durchgehen dieser Punkte merken, dass Ihre Vollmacht fehlt oder inhaltlich nicht mehr passt, können Sie sie in strukturierter Form online erstellen und anschließend registrieren lassen. Und damit Ihre Angehörigen die Papiere im Ernstfall nicht suchen müssen, lohnt sich ein Blick darauf, wie Sie Dokumente, Zugangsdaten und Notfallkontakte im Notfalltresor an einem Ort bündeln.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.