Nach einem Trauerfall bleibt neben der Trauer erstaunlich viel zu organisieren: Fast jede verstorbene Person hinterlässt Verträge, Abos und Konten, die gekündigt oder abgemeldet werden müssen – von Strom, Telefon und Rundfunkbeitrag über Versicherungen und Mitgliedschaften bis zu Streaming-Diensten und Online-Konten. Der Abmelde-Assistent des Notfalltresors nimmt Ihnen diese Arbeit ab: Sie wählen die betroffenen Verträge aus, und wir erstellen daraus fertige, würdevoll formulierte Schreiben als PDF.
In drei geführten Schritten erfassen Sie die Angaben zur verstorbenen und zur abwickelnden Person, wählen die abzumeldenden Verträge aus über 500 hinterlegten Anbietern (oder tragen eigene ein) und erhalten am Ende alle Kündigungs-, Melde- und Behördenschreiben samt einer persönlichen Checkliste in der richtigen Reihenfolge.
Mit dem Tod gehen Vermögen und Verbindlichkeiten auf die Erben über (§ 1922, § 1967 BGB), und damit grundsätzlich auch laufende Verträge. Gekündigt werden muss trotzdem nicht alles: Manche Verträge enden von selbst, für einige gibt es ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht, die übrigen enden nach den vereinbarten Fristen. Die Übersicht hilft beim Sortieren, der Assistent oben erstellt die passenden Schreiben.
Vereinsmitgliedschaften sind nicht vererblich und enden mit dem Tod (§ 38 BGB), wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§ 40 BGB). Eine kurze Mitteilung an den Verein genügt. Auch der Heim- oder Pflegeheimvertrag endet mit dem Tod (§ 4 Abs. 3 WBVG). Vereinbart werden darf nur, dass das Zimmer gegen das anteilige Entgelt höchstens zwei Wochen nach dem Sterbetag weiter überlassen bleibt.
Mietwohnung: In den Mietvertrag tritt ein, wer mit der verstorbenen Person einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, zuerst Ehegatte oder Lebenspartner. Wer eingetreten ist, kann dem Vermieter binnen eines Monats erklären, dass er den Vertrag nicht fortsetzen will (§ 563 BGB). Waren Haushaltsangehörige gemeinsam mit ihr Mieter, läuft der Vertrag mit ihnen weiter; sie können binnen eines Monats außerordentlich kündigen (§ 563a BGB). Tritt niemand ein, können Erben und Vermieter binnen eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB), also spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 573d Abs. 2 BGB).
Garage, Stellplatz und andere Mietverträge ohne Wohnraum: Erben und Vermieter können binnen eines Monats, nachdem sie vom Tod erfahren haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 580 BGB).
Strom und Gas: Ein Grundversorgungsvertrag lässt sich mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen (§ 20 StromGVV, § 20 GasGVV). Bei anderen Tarifen gelten die vereinbarten Fristen. Notieren Sie bei der Übergabe der Wohnung die Zählerstände.
Telefon, Internet und Mobilfunk: Ein eigenes Kündigungsrecht für den Todesfall sieht das Telekommunikationsgesetz nicht vor. Hat sich der Vertrag nach der ersten Laufzeit stillschweigend verlängert, ist er jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar (§ 56 Abs. 3 TKG). Fragen Sie mit der Sterbeurkunde ruhig nach einer früheren Beendigung.
Abos, Streaming, Zeitungen, Fitnessstudio: Es gelten die vereinbarten Fristen. Wurde der Vertrag ab dem 1. März 2022 geschlossen und hat er sich stillschweigend verlängert, reicht in der Regel eine Frist von höchstens einem Monat (§ 309 Nr. 9 BGB). Bietet ein Anbieter Verträge auf seiner Website an, muss er dort auch eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen (§ 312k BGB).
Rundfunkbeitrag: Das Beitragskonto wird mit einer Abmeldung und einer Kopie der Sterbeurkunde beendet. Die Beitragspflicht endet nicht vor Ablauf des Monats, in dem die Abmeldung eingeht (§ 7 Abs. 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag), eine zügige Abmeldung lohnt sich also. Wer die Wohnung übernimmt, meldet sie auf den eigenen Namen an.
Lebens- und Sterbegeldversicherung: Mit dem Tod tritt der Versicherungsfall ein; melden Sie ihn unverzüglich (§ 30 Abs. 1 VVG). Private Krankenversicherung: Mitversicherte Angehörige können den Vertrag binnen zwei Monaten nach dem Tod des Versicherungsnehmers fortsetzen und einen neuen Versicherungsnehmer benennen (§ 207 Abs. 1 VVG). Hausrat, Haftpflicht, Kfz: Wann diese Verträge enden oder auf die Erben übergehen, regeln die Versicherungsbedingungen. Fällt das versicherte Interesse weg, steht dem Versicherer der Beitrag nur bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er davon erfährt (§ 80 Abs. 2 VVG). Eine frühe Mitteilung spart also Beiträge.
Stand der Rechtslage: Oktober 2026. Die Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zu den häufigsten gehören Strom, Gas, Telefon und Internet, Mobilfunk, der Rundfunkbeitrag, Streaming- und Zeitungs-Abos, Versicherungen, Vereins- und Fitness-Mitgliedschaften sowie Bank- und Online-Konten. Der Assistent führt Sie durch alle Kategorien.
In der Regel die Erben, eine Person mit einer Vollmacht über den Tod hinaus oder mit Erbschein. Den meisten Schreiben legen Sie eine Kopie der Sterbeurkunde bei.
Das Ausfüllen und die Vorschau sind kostenlos. Alle fertigen Schreiben samt Checkliste erhalten Sie als PDF ab 9,90 Euro; der Postversand kostet 2,90 Euro je Brief.
Versenden Sie die Schreiben erst, wenn die Sterbeurkunde vorliegt, und legen Sie jeweils eine Kopie bei. Behörden zuerst, dann laufende Verträge; formlose E-Mail-Abmeldungen zuletzt.
Gehört zusammen: Was in den ersten 72 Stunden zu tun ist · Erbfolge-Simulator · Vorsorge-Blog