Wer zuerst erbt: die Ordnungen
Das Gesetz teilt die Verwandten in Ordnungen ein. Zur ersten Ordnung gehören Ihre Abkömmlinge, also Kinder und Enkel (§ 1924 BGB). Zur zweiten gehören Ihre Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925), zur dritten Ihre Großeltern und deren Abkömmlinge (§ 1926). Solange jemand aus einer vorhergehenden Ordnung lebt, erbt niemand aus einer späteren (§ 1930).
- Kinder erben zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4). Lebt ein Kind nicht mehr, treten seine Kinder an seine Stelle (§ 1924 Abs. 3).
- Haben Sie keine Kinder, fragt der Simulator nach Eltern und Geschwistern. Leben beide Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen (§ 1925 Abs. 2). Lebt ein Elternteil nicht mehr, geht sein Anteil an seine Abkömmlinge, also an Ihre Geschwister; gibt es keine, erbt der andere Elternteil allein (§ 1925 Abs. 3).
- Gibt es weder Verwandte noch einen Ehepartner, erbt das Land (§ 1936).
Der Anteil des Ehepartners
Neben Kindern erbt der Ehepartner ein Viertel, neben Eltern, Geschwistern oder Großeltern die Hälfte und ohne solche Verwandten alles (§ 1931 Abs. 1 und 2). Wie viel es am Ende ist, hängt vom Güterstand ab. Deshalb fragt der Simulator nach einem Ehevertrag.
- Zugewinngemeinschaft: Sie gilt, wenn kein Ehevertrag etwas anderes regelt (§ 1363 Abs. 1). Der Erbteil erhöht sich pauschal um ein Viertel (§ 1371 Abs. 1). Neben Kindern ergibt das die Hälfte, neben Eltern oder Geschwistern drei Viertel.
- Gütertrennung: Neben einem oder zwei Kindern erben Ehepartner und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 4), also je die Hälfte oder je ein Drittel. Ab drei Kindern bleibt es beim Viertel. Neben Eltern oder Geschwistern erbt der Ehepartner die Hälfte.
- „Weiß ich nicht“: Dann rechnet der Simulator mit der Zugewinngemeinschaft.
Rechenbeispiele
Die Beispiele sind frei gewählt. Sie zeigen, was der Simulator bei einem Nachlass von 300.000 € ausgibt.
| Beispiel | Verteilung | Bei 300.000 € |
| Verheiratet ohne Ehevertrag, zwei Kinder | Ehepartner 1/2, jedes Kind 1/4 | 150.000 € und je 75.000 € |
| Verheiratet mit Gütertrennung, zwei Kinder | Ehepartner und Kinder je 1/3 | je 100.000 € |
| Verheiratet ohne Ehevertrag, keine Kinder, beide Eltern leben | Ehepartner 3/4, Mutter und Vater je 1/8 | 225.000 € und je 37.500 € |
| Ledig, keine Kinder, die Mutter lebt, zwei gemeinsame Geschwister | Mutter 1/2, Geschwister je 1/4 | 150.000 € und je 75.000 € |
Was der Simulator nicht abbildet
- Testament und Erbvertrag. Wer durch Testament einen Erben bestimmt (§ 1937), ändert die Verteilung. Der Simulator zeigt nur die gesetzliche Erbfolge.
- Pflichtteil. Kinder, Eltern und Ehepartner, die durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen werden, können einen Pflichtteil verlangen: die Hälfte des Werts ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303). Der Simulator rechnet ihn nicht aus.
- Ausländisches Recht. Für Erbfälle seit dem 17. August 2015 gilt grundsätzlich das Recht des Staates, in dem die verstorbene Person zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 21 der EU-Erbrechtsverordnung). Der Simulator rechnet nach deutschem Recht.
- Weitere Sonderfälle. Halbgeschwister, verstorbene Kinder mit Enkeln, Nichten und Neffen, Großeltern und entferntere Verwandte, ein laufendes Scheidungsverfahren (§ 1933), die Gütergemeinschaft (dort gilt die Erhöhung nach § 1371 nicht), der Voraus des Ehepartners an den Haushaltsgegenständen (§ 1932) und die Erbschaftsteuer.
- Große Familien. Die Auswahl endet bei vier Kindern und drei Geschwistern. Bei mehr Personen teilt sich derselbe Anteil zu gleichen Teilen auf alle auf.
Vom Ergebnis zur eigenen Regelung
Passt die gesetzliche Verteilung zu Ihren Wünschen, brauchen Sie dafür kein Testament. Möchten Sie etwas anders regeln, ist ein Testament der Weg. Ein eigenhändiges Testament muss vollständig von Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247). Weiterlesen: Testament ohne Notar, Pflichtteil, Patchwork-Familien und Erbe mit Auslandsbezug. Haben Sie minderjährige Kinder, bestimmen Sie mit der Sorgerechtsverfügung, wer sich um sie kümmern soll.
Quellen · Stand 22.10.2026
- BGB: § 1363, § 1371, § 1924, § 1925, § 1926, § 1930, § 1931, § 1932, § 1933, § 1936, § 1937, § 2247, § 2303
- Bundesministerium der Justiz: Die Europäische Erbrechtsverordnung, Stand März 2023