Checkliste Todesfall: was Angehörige wann erledigen
Der Lotse oben stellt Ihren persönlichen Fahrplan zusammen. Hier finden Sie die vier Phasen zusätzlich als Checkliste zum Nachlesen, mit den Fristen, die das Gesetz vorgibt, und ihren Fundstellen. Nehmen Sie sich Zeit: Nur wenige Schritte sind an kurze Fristen gebunden.
1. In den ersten Stunden
- Ärztliche Leichenschau veranlassen: Eine Ärztin oder ein Arzt stellt den Tod fest und den Totenschein aus.
- Die engsten Angehörigen und Vertrauenspersonen benachrichtigen.
- Nach Unterlagen schauen, die jetzt weiterhelfen: ein Bestattungsvorsorgevertrag oder aufgeschriebene Bestattungswünsche, eine Vollmacht über den Tod hinaus und ein Testament.
2. Bis zum dritten Werktag
- Sterbefall beim Standesamt anzeigen: spätestens am dritten Werktag nach dem Tod, beim Standesamt des Sterbeorts (§ 28 PStG). Im Krankenhaus oder Pflegeheim übernimmt das die Einrichtung (§ 30 Abs. 1 PStG), sonst kann das Bestattungsunternehmen die Anzeige für Sie erledigen. Danach stellt das Standesamt die Sterbeurkunden aus.
- Bestattung beauftragen: Wie früh und wie spät bestattet werden darf, regelt jedes Bundesland selbst. Die Frist für Ihr Land nennt der Lotse oben in Ihrem Fahrplan.
3. In der ersten Woche
- Testament abliefern: Wer ein Testament findet, gibt es unverzüglich beim Nachlassgericht ab (§ 2259 Abs. 1 BGB). Ob es wirksam ist, prüft das Gericht.
- Lebens- und Sterbegeldversicherung: Hier ist der Tod der Versicherungsfall. Zeigen Sie ihn dem Versicherer unverzüglich an (§ 30 Abs. 1 VVG); welche Unterlagen er braucht, steht in der Police.
4. In den Wochen danach
- Erbe annehmen oder ausschlagen: Ausschlagen lässt sich ein Erbe binnen sechs Wochen. Die Frist beginnt, wenn Sie vom Erbfall und vom Grund Ihrer Berufung erfahren, bei einem Testament nicht vor dessen Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. Hatte die verstorbene Person ihren letzten Wohnsitz nur im Ausland oder sind Sie bei Fristbeginn im Ausland, gelten sechs Monate (§ 1944 BGB). Nach Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen (§ 1943 BGB).
- Mietwohnung: In den Mietvertrag tritt ein, wer mit der verstorbenen Person einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, zuerst Ehegatte oder Lebenspartner. Wer eingetreten ist, kann binnen eines Monats erklären, dass er den Vertrag nicht fortsetzen will (§ 563 BGB). Tritt niemand ein, können Erben und Vermieter binnen eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen (§ 564 BGB).
- Hinterbliebenenrente beantragen: Sie wird auf Antrag gezahlt (§ 115 Abs. 1 SGB VI), rückwirkend für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Monat des Antrags (§ 99 Abs. 2 SGB VI).
- Erbschaft dem Finanzamt anzeigen: binnen drei Monaten, nachdem Sie vom Erbe erfahren haben (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Wann die Anzeige entfällt, regelt § 30 Abs. 3 ErbStG.
- Verträge und Mitgliedschaften ordnen: Vereinsmitgliedschaften enden mit dem Tod, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§§ 38, 40 BGB). Andere Verträge gehen auf die Erben über und lassen sich nach und nach beenden.
Diese Checkliste gibt allgemeine Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: Oktober 2026.
Zum Ausdrucken: Die ausführliche Checkliste für die ersten Wochen mit Nachlassverzeichnis gibt es kostenlos als PDF, ohne Anmeldung.