Auf einen Blick: was dieser Ratgeber leistet
Dieser Ratgeber erklärt, was ein Pflegegrad ist, welche Leistungen er öffnet und wie der Weg vom ersten Anruf bei der Pflegekasse bis zum Bescheid verläuft. Er zeigt, wie der Medizinische Dienst die Selbständigkeit in sechs Lebensbereichen bewertet – und wie Sie den Begutachtungstermin mit Checkliste und Pflegetagebuch gut vorbereiten. Alles beruht auf dem geltenden Recht und den Begutachtungs-Richtlinien; die geplante Reform 2027 ist ausdrücklich als Entwurf gekennzeichnet.
Das Wichtigste in Kürze
- Den Antrag stellen Sie formlos bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse – ein Anruf genügt, ein Attest ist nicht nötig.
- Leistungen gibt es ab dem Antragsmonat, nie für die Zeit davor.
- Begutachtet wird vom Medizinischen Dienst (privat: Medicproof), meist zu Hause. Die Entscheidung trifft die Pflegekasse.
- Bewertet wird, wie selbständig jemand ist – nicht, wie lange die Hilfe dauert.
- Spätestens 25 Arbeitstage nach dem Antrag muss der Bescheid vorliegen.
- Ein Pflegetagebuch und geordnete Unterlagen helfen, den Alltag vollständig zu zeigen.
Die fünf Pflegegrade und was sie bringen
Der Pflegegrad ergibt sich aus den Gesamtpunkten der Begutachtung, einer Zahl zwischen 0 und 100 (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Unter 12,5 Punkten liegt keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vor.
Die Leistungen 2026 im Überblick
Die Beträge gelten seit dem 1. Januar 2025, der Gemeinsame Jahresbetrag seit dem 1. Juli 2025. Nach heutigem Recht bleiben sie 2027 gleich; die nächste Anpassung ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen (§ 30 SGB XI).
Tabelle seitlich wischen, um alle Pflegegrade zu sehen.
| Leistung | PG 1 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld pro Monat§ 37 SGB XI · Pflege selbst sichergestellt | – | 347 € | 599 € | 800 € | 990 € |
| Pflegesachleistung pro Monat, bis§ 36 · ambulanter Pflegedienst | – | 796 € | 1.497 € | 1.859 € | 2.299 € |
| Entlastungsbetrag pro Monat, bis§ 45b · nur bei häuslicher Pflege | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € | 131 € |
| Tages- und Nachtpflege pro Monat, bis§ 41 · zusätzlich, ohne Anrechnung | – | 721 € | 1.357 € | 1.685 € | 2.085 € |
| Gemeinsamer Jahresbetrag Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, bis§ 42a · pro Kalenderjahr | – | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € | 3.539 € |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch pro Monat, bis§ 40 | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € | 42 € |
| Wohnumfeldverbesserung je Maßnahme, bis§ 40 Abs. 4 | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € | 4.180 € |
| Vollstationäre Pflege pro Monat§ 43 · bei PG 1 als Zuschuss | 131 € | 805 € | 1.319 € | 1.855 € | 2.096 € |
| Wohngruppenzuschlag pro Monat§ 45f | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € | 224 € |
| Rentenbeiträge für die Pflegeperson pro Monat, bis§ 44 · Voraussetzungen siehe unten | – | 198,62 € | 316,32 € | 514,94 € | 735,63 € |
Beträge in Euro, „bis“ = Höchstbetrag. Quellen: Übersicht der Leistungsbeträge 2026 des Bundesgesundheitsministeriums; Gemeinsames Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026.
Gut zu wissen zu den Leistungen
- Pflegegeld oder Pflegedienst: Pflegegeld gibt es, wenn Sie die Pflege zu Hause selbst sicherstellen, meist mit Angehörigen; für einen Pflegedienst gibt es die Sachleistung. Beides lässt sich kombinieren, das Pflegegeld wird dann anteilig gezahlt (§ 38 SGB XI).
- Entlastungsbetrag: nur bei häuslicher Pflege, als zweckgebundene Kostenerstattung. Nicht Verbrauchtes lässt sich ins nächste Kalenderhalbjahr übertragen.
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: Den Jahresbetrag verteilen Sie frei, jeweils für bis zu acht Wochen. Pflegen nahe Angehörige ersatzweise, zahlt die Kasse bis zum Zweifachen des Pflegegelds plus nachgewiesene Aufwendungen, insgesamt höchstens 3.539 €.
- Pflegeheim: Hinzu kommen Leistungszuschläge zum Eigenanteil – 15 Prozent im ersten Jahr, 30, 50 und 75 Prozent nach mehr als 12, 24 und 36 Monaten (§ 43c SGB XI).
- Außerdem: technische Pflegehilfsmittel (gegebenenfalls 10 Prozent Zuzahlung, höchstens 25 € je Hilfsmittel), seit 2026 digitale Pflegeanwendungen bis 40 € plus 30 € für ergänzende Unterstützung, für Berufstätige Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage.
Pflegegrad 1: ein guter Einstieg
Kein Pflegegeld und keine Sachleistung, aber wichtige Hilfen (§ 28a SGB XI):
- Entlastungsbetrag bis 131 € im Monat
- Pflegeberatung, auch zu Hause, und Pflegekurse
- Pflegehilfsmittel und Zuschuss zum Wohnungsumbau
- Zuschuss von 131 € bei Pflege im Heim
Rente für pflegende Angehörige
Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegeversicherung Rentenbeiträge für die Pflegeperson (§ 44 SGB XI), wenn sie
- mindestens 10 Stunden pro Woche pflegt, regelmäßig verteilt auf mindestens 2 Tage,
- höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist
- und nicht erwerbsmäßig pflegt.
Den Umfang der Pflege ermittelt der Gutachter.
So wird der Pflegegrad ermittelt: die sechs Module
Der Gutachter beurteilt nach § 15 SGB XI und den Begutachtungs-Richtlinien sechs Lebensbereiche, die Module. Zwei weitere – außerhäusliche Aktivitäten und Haushaltsführung – werden erfasst, zählen aber nicht für die Punkte.
Beim Lesen gleich mitrechnen: Der kostenlose Pflegegrad-Rechner fragt die sechs Module Schritt für Schritt ab und gewichtet sie genau so, wie es dieser Abschnitt erklärt – ohne Anmeldung, ohne E-Mail.
Vier Grundregeln
- Es zählt, was die Person selbst kann – nicht, wie viel Hilfe sie tatsächlich bekommt. Mit Hilfsmitteln wie Rollator oder Haltegriff gilt eine Tätigkeit als selbständig. Beurteilt wird auch, was im Alltag nicht vorkommt, etwa die Treppe in einer Erdgeschosswohnung.
- Dauer und Häufigkeit: Beeinträchtigungen zählen, wenn sie voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und mindestens einmal pro Woche auftreten. Die Module 3 und 5 haben eigene Häufigkeitsregeln.
- Gute und schlechte Tage: Bei Schwankungen entscheidet in den Modulen 1, 4 und 6 das Gesamtbild im Wochenverlauf.
- Vier Stufen gibt es in den Modulen 1, 4 und 6:
Wie stark jedes Modul zählt
Die Selbstversorgung zählt am meisten. Aus Modul 2 und 3 wird nur der höhere Wert berücksichtigt (§ 15 Abs. 3 SGB XI).
Die Module im Einzelnen
Mobilität
10 %Die körperliche Beweglichkeit in der Wohnung. Die Orientierung gehört zu Modul 2.
Die 5 Kriterien
Aus dem Alltag
- Gelingt das Aufstehen von einer üblich hohen Sitzgelegenheit (etwa 45 cm) und das Umsetzen, etwa vom Bett auf den Stuhl?
- Ist der Weg zwischen den Zimmern sicher zu schaffen, gegebenenfalls mit Rollator? Anhaltswert: mindestens acht Meter.
Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
15 % mit Modul 3Denken, Erinnern, Orientierung und Verständigung – gleich, ob eine Fähigkeit verloren ging oder nie ausgebildet war.
Die 11 Kriterien
Aus dem Alltag
- Sind Tageszeit, Wochentag und Jahreszeit präsent?
- Gelingt Kaffeekochen in der richtigen Reihenfolge? Bewertet wird das Denken, nicht die Motorik.
Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
15 % mit Modul 2Wie oft wegen Verhaltensweisen oder seelischer Belastungen Unterstützung nötig ist: nie oder sehr selten 0 Punkte, ein- bis dreimal in zwei Wochen 1, zweimal bis mehrmals wöchentlich 3, täglich 5.
Die 13 Kriterien
Aus dem Alltag
- Muss nachts jemand beruhigen oder zurück ins Bett begleiten?
- Wird Hilfe bei der Körperpflege oder bei Medikamenten abgewehrt?
Selbstversorgung
40 %Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen, Trinken und Toilettengang – das Modul mit dem größten Gewicht.
Die 13 Kriterien
Aus dem Alltag
- Hilft jemand beim Ein- und Aussteigen aus der Dusche oder ist aus Sicherheitsgründen dabei? Das gilt als „überwiegend selbständig“.
- Muss jemand ans Trinken erinnern, weil das Durstgefühl fehlt?
Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
20 %Wie oft bei ärztlich angeordneten Maßnahmen Hilfe nötig ist – pro Tag, Woche oder Monat. Die 16 Kriterien reichen von Medikamenten, Spritzen, Blutzucker- und Blutdruckmessen über Kompressionsstrümpfe, Wundversorgung und Therapieübungen zu Hause bis zu begleiteten Arztbesuchen und dem Einhalten einer Diät.
Aus dem Alltag
- Wer richtet die Tabletten und reicht sie an?
- Wer zieht morgens die Kompressionsstrümpfe an und abends wieder aus?
Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
15 %Tagesgestaltung, Ruhe und Schlaf, Kontakte zu anderen Menschen.
Die 6 Kriterien
Aus dem Alltag
- Muss jemand an einzelne Termine erinnern? Das gilt als „überwiegend selbständig“.
- Braucht es nachts Hilfe, etwa auf dem Weg zur Toilette?
Vom Einzelpunkt zum Pflegegrad
Die Einzelpunkte jedes Moduls werden addiert, nach Anlage 2 zu § 15 SGB XI in gewichtete Punkte umgerechnet und zusammengezählt – aus Modul 2 und 3 nur der höhere Wert.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Rechenbeispiel | Summe Einzelpunkte | gewichtete Punkte |
|---|---|---|
| Modul 1 Mobilität | 4 | 5 |
| Modul 2 Kognition und Kommunikation | 6 | 7,5 |
| Modul 3 Verhalten und Psychezählt nicht, Modul 2 ist höher | 1 | 3,75 |
| Modul 4 Selbstversorgung | 8 | 20 |
| Modul 5 Krankheitsbedingte Anforderungen | 1 | 5 |
| Modul 6 Alltag und soziale Kontakte | 4 | 7,5 |
| Gesamtpunkte | 45 → Pflegegrad 2 |
Umrechnung nach der heute geltenden Anlage 2. Jedes Modul trägt zum Ergebnis bei – deshalb lohnt es sich, keinen Lebensbereich auszulassen.
Besondere Bedarfskonstellation: Sind beide Arme und beide Beine so gebrauchsunfähig, dass Greifen, Stehen und Gehen vollständig verloren sind und sich das auch mit Hilfsmitteln nicht ausgleichen lässt, kann Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten zugeordnet werden (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Das stellt der Gutachter fest.
Kinder: Kinder unter elf Jahren werden mit altersentsprechend entwickelten Kindern verglichen; bis zum Alter von 18 Monaten gelten eigene Regeln (§ 15 Abs. 6 und 7 SGB XI).
Wo stehen Sie ungefähr?
Der Pflegegrad-Rechner führt Sie in sechs Schritten Modul für Modul durch die Kriterien und zeigt eine unverbindliche Einschätzung nach geltendem Recht – mit Vergleich zu den Werten, die der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 ab 2027 vorsieht.
Pflegegrad berechnen →Pflegereform 2027: was geplant ist – und was feststeht
Die Bundesregierung plant eine Pflegereform zum 1. Januar 2027. Bisher gibt es nur einen Referentenentwurf vom 5. Juni 2026; beschlossen ist noch nichts (Stand: 25. September 2026).
Der Bundesgesundheitsminister hat im Bundestag einen Kabinettsbeschluss für den 30. September 2026 angekündigt. Erst mit einem Kabinettsbeschluss würde das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat beginnen.
- 5. Juni 2026Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums veröffentlicht (Pflegeneuordnungsgesetz)
- 10. Juni 2026Anhörung der Verbände
- 27. August 2026Laut Bundesregierung ist der Entwurf in der Abstimmung innerhalb der Regierung
- 23. September 2026Kabinettsbeschluss für den 30. September 2026 angekündigt
- 25. September 2026Noch kein Kabinettsbeschluss, kein Gesetzentwurf in Bundestag oder Bundesrat, nichts verkündet
Für einen Antrag, den Sie heute stellen, gilt das geltende Recht. Alles Folgende ist geplant laut Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 und kann sich noch ändern.
Neue Punkteschwellen
| Pflegegrad | heute | geplant ab 2027 (Entwurf) |
|---|---|---|
| kein Pflegegrad | unter 12,5 Punkte | unter 15 Punkte |
| Pflegegrad 1 | 12,5 bis unter 27 | 15 bis unter 30 |
| Pflegegrad 2 | 27 bis unter 47,5 | 30 bis unter 50 |
| Pflegegrad 3 | 47,5 bis unter 70 | 50 bis unter 70 |
| Pflegegrad 4 | 70 bis unter 90 | unverändert |
| Pflegegrad 5 | 90 bis 100 | unverändert |
Zusätzlich würde die Umrechnungstabelle (Anlage 2) für Mobilität, Selbstversorgung sowie Alltag und soziale Kontakte geändert; die Kriterien, die Gewichtung und die Module 2, 3 und 5 blieben gleich. Laut Begründung des Entwurfs sänke die Zahl der Anerkennungen bei Erstbegutachtungen durch die neuen Schwellen um knapp 12 Prozent, zusammen mit der neuen Tabelle um etwa 22 Prozent.
Was für Anträge im Jahr 2026 gelten soll
Maßgeblich soll das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung sein (geplanter § 142b Abs. 1 SGB XI). Wer bis zum 31. Dezember 2026 beantragt, würde nach den heutigen Schwellen begutachtet – auch wenn der Termin erst 2027 stattfindet.
Unser Rat: Ist schon heute regelmäßig Hilfe nötig, stellen Sie den Antrag jetzt. Das lohnt sich unabhängig von der Reform, denn Leistungen gibt es erst ab dem Antragsmonat.
Bestandsschutz für anerkannte Pflegegrade
Ein anerkannter Pflegegrad soll bis zur nächsten Begutachtung bestehen bleiben und nicht allein wegen der neuen Schwellen oder der neuen Tabelle verloren gehen (geplanter § 142b Abs. 2 SGB XI). Laut Begründung wäre auch eine Herabstufung ausgeschlossen, solange die Einstufung nach bisherigem Recht fortbestehen würde. Neubegutachtungen allein wegen der Gesetzesänderung soll es nicht geben. Das Bundesgesundheitsministerium fasst zusammen: „Niemand verliert allein wegen der neuen Schwellenwerte seinen bereits anerkannten Pflegegrad.“ Bessert sich der Zustand tatsächlich, bleibt eine Herabstufung wie heute möglich.
Weitere geplante Änderungen bei der Begutachtung
- Die Pflegebedürftigkeit müsste „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ statt „voraussichtlich“ mindestens sechs Monate bestehen.
- Befristete Einstufungen sollen häufiger werden.
- „In geeigneten Fällen“ soll vor der Begutachtung zu den Erfolgsaussichten beraten werden, mit der Möglichkeit, den Antrag zurückzunehmen.
Geplanter Umbau der Leistungen
Mehrere heutige Leistungen sollen zu Budgets werden:
Tabelle seitlich wischen, um alle Pflegegrade zu sehen.
| Geplant (Entwurf) | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
|---|---|---|---|---|
| Entlastungsbudget pro Monatersetzt das Pflegegeld | 386 € | 638 € | 889 € | 1.079 € |
| Sachleistungsbudget pro Monat, bisersetzt die Pflegesachleistung | 889 € | 1.590 € | 2.089 € | 2.529 € |
| Überbrückungsbudget pro Jahr, bisersetzt den Gemeinsamen Jahresbetrag | 1.855 € | 1.855 € | 2.285 € | 2.285 € |
| Sozialraumbudget pro Monat, bisersetzt den Entlastungsbetrag · nur häusliche Pflege · unter 25 Jahren bis 300 € | 175 € | 175 € | 175 € | 175 € |
- Erste drei Monate: Bei Pflegegrad 2 und 3 gäbe es nach der erstmaligen Einstufung drei Monate lang die Hälfte des Entlastungsbudgets (193 bzw. 319 €) – nicht beim Sachleistungsbudget und nicht bei Pflegegrad 4 und 5.
- Pflegegrad 1: Der Entlastungsbetrag soll ab dem 1. Januar 2027 entfallen; vorgesehen sind Pflegeberatung und Beratungsbesuche, die neue Pflegebegleitung erst ab 2028. Den Heimzuschuss von 131 € behielten nur bestehende Fälle.
- Keine eigenen Leistungen mehr: Verhinderungspflege und die 42 € für Verbrauchs-Pflegehilfsmittel; beides liefe über die Budgets. Das Überbrückungsbudget ist für Kurzzeitpflege und akute Situationen gedacht.
- Sozialraumbudget: nur für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI), ohne Ansparen.
- Pflegeheim: Die Leistungszuschläge würden gestreckt – 15 Prozent bis 18 Monate, 30, 50 und 75 Prozent ab mehr als 18, 36 und 54 Monaten; erreichte Stufen blieben erhalten.
- Unverändert: Tages- und Nachtpflege, die Heimbeträge der Pflegegrade 2 bis 5 und der Zuschuss zum Wohnungsumbau von 4.180 €.
- Rente für Pflegepersonen: Der Entwurf sieht 70 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge vor. Der Bundesgesundheitsminister hat am 23. September 2026 angekündigt, diese Kürzung nicht zu wollen – beschlossen ist auch das nicht.
Im Pflegegrad-Rechner sehen Sie Ihre Einschätzung nach heutigem Recht im Vergleich zum Entwurf für 2027 – zur Orientierung, nicht als Prognose.
Den Antrag stellen – Schritt für Schritt
Wichtig ist vor allem der Zeitpunkt: Leistungen gibt es ab Antragstellung. Bestand der Bedarf schon vorher, zahlt die Kasse ab Beginn des Antragsmonats – für die Zeit davor nie (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
-
Pflegekasse kontaktieren
Die Pflegekasse gehört zu Ihrer Krankenkasse. Der Antrag ist formlos möglich (§ 9 SGB X), etwa per Anruf; eine ärztliche Bescheinigung brauchen Sie nicht. Geht er bei einer unzuständigen Stelle ein, bleibt das Datum gewahrt (§ 16 SGB I).
Tipp: Notieren Sie Datum, Uhrzeit und Gesprächspartner. -
Klären, wer den Antrag stellt
Die pflegebedürftige Person selbst, eine bevollmächtigte Person, ein rechtlicher Betreuer oder die gesetzliche Vertretung – auch über die Pflegeberatung der Kasse (§ 7a SGB XI).
Tipp: Machen Sie eine Vorsorgevollmacht der Pflegekasse gleich bekannt. Dann benachrichtigt der Medizinische Dienst auch die bevollmächtigte Person über den Termin. -
Eilgründe nennen
Im Krankenhaus oder in der Reha, wenn die Weiterversorgung geklärt werden muss, eine Pflegezeit angekündigt oder eine Familienpflegezeit vereinbart ist, im Hospiz oder bei ambulanter Palliativversorgung findet die Begutachtung spätestens am fünften Arbeitstag statt (§ 18a Abs. 5 SGB XI). Zu Hause mit angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit gelten zehn Arbeitstage.
Tipp: Nennen Sie Eilgründe schon beim Antrag. -
Beratung annehmen
Nach einem Erstantrag muss die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen einen Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen, auf Wunsch auch zu Hause (§ 7b Abs. 1 SGB XI).
-
Pflegetagebuch beginnen, Unterlagen sammeln
Am besten spätestens mit dem Antrag. Wie das geht, steht im Abschnitt Gut vorbereitet in den Termin.
-
Den Termin abwarten
Die Pflegekasse beauftragt innerhalb von drei Arbeitstagen den Medizinischen Dienst (§ 18 Abs. 1 SGB XI), der den Besuch ankündigt.
Voraussetzung: Versicherungszeit
Anspruch hat, wer in den zehn Jahren vor dem Antrag mindestens zwei Jahre in der Pflegeversicherung versichert war (§ 33 Abs. 2 SGB XI).
Privat versichert?
Dann begutachtet Medicproof statt des Medizinischen Dienstes – nach denselben Maßstäben (§ 23 Abs. 6 SGB XI).
Die Begutachtung: Ablauf, Fristen, Ihre Rechte
Die Begutachtung ist keine Prüfung, die man bestehen muss. Sie soll zeigen, was im Alltag selbst gelingt und wo Hilfe nötig ist. Das Gutachten enthält eine Empfehlung; die Entscheidung trifft die Pflegekasse, die das Gutachten dabei maßgeblich berücksichtigt.
Wer kommt?
Eine Pflegefachperson oder eine Ärztin bzw. ein Arzt des Medizinischen Dienstes, früher MDK (§ 18a Abs. 10 SGB XI), mit Lichtbildausweis. Bei Privatversicherten kommt Medicproof. Das Gesundheitsamt ist nicht beteiligt.
Hausbesuch, Telefon oder Video?
- Hausbesuch ist die Regel (§ 18a Abs. 2 SGB XI). Wer ihn ablehnt, dem kann die Kasse Leistungen verweigern – aber erst nach schriftlichem Hinweis und Frist (§ 66 Abs. 3 SGB I).
- Telefon oder Video nur bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen, ab 14 Jahren und mit Ihrer Zustimmung (§ 142a SGB XI) – nie bei der Erstbegutachtung oder im Widerspruchsverfahren. Vorab kommt in der Regel ein Link zu einem Vorbereitungsfragebogen; er deckt die Fragen der Begutachtung nur teilweise ab.
- Ihr Wunsch nach einem Hausbesuch hat immer Vorrang. Der Medizinische Dienst muss Sie darüber informieren.
- Nach Aktenlage wird nur ausnahmsweise entschieden, etwa im Hospiz.
Ankündigung und Ablauf
Die Ankündigung nennt Datum, ein Zeitfenster von höchstens zwei Stunden, die Dauer, Name und Qualifikation des Gutachters und die Unterlagen, die Sie bereitlegen sollen. Termine liegen in der Regel montags bis freitags zwischen 7:30 und 18:00 Uhr. Eine Verschiebung ist möglich – wer absagt, verschiebt damit aber auch die Frist für den Bescheid.
- Dauer: laut Medizinischem Dienst bis zu einer Stunde. Planen Sie etwas mehr Zeit ein.
- Gespräch: Zuerst wird die pflegebedürftige Person gefragt, auch bei einer Demenz; Angehörige ergänzen. Auf Wunsch der antragstellenden Person soll ein getrenntes Gespräch stattfinden.
- Untersuchung: nur allein oder im Beisein einer gewünschten Vertrauensperson.
- Pflegezeiten: Jede Pflegeperson wird nach Pflegetagen und -stunden pro Woche gefragt – wichtig für die Rentenbeiträge.
- Ärzte: Mit Ihrer Einwilligung sollen Hausarzt und behandelnde Ärzte einbezogen werden (§ 18a Abs. 9 SGB XI).
- Gut zu wissen: Ein Getränk dürfen Sie anbieten, Geschenke nicht. Für die Verständigung auf Deutsch sorgen Sie selbst; einen Gebärdendolmetscher vermittelt die Pflegekasse.
Die Fristen im Überblick
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Schritt | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Kasse beauftragt den Medizinischen Dienst | 3 Arbeitstage nach Eingang des Antrags | § 18 Abs. 1 SGB XI |
| Nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung | Kasse nennt mindestens drei unabhängige Gutachter zur Wahl (entfällt, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat) | § 18 Abs. 3 SGB XI |
| Bescheid, auch bei Höherstufung | spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags | § 18c Abs. 1 SGB XI |
| Krankenhaus oder Reha mit Bedarf an Weiterversorgung, angekündigter Pflegezeit oder vereinbarter Familienpflegezeit; Hospiz; ambulante Palliativversorgung | Begutachtung spätestens am 5. Arbeitstag | § 18a Abs. 5 SGB XI |
| Zu Hause mit angekündigter Pflegezeit oder Familienpflegezeit | Begutachtung spätestens nach 10 Arbeitstagen | § 18a Abs. 6 SGB XI |
| Kurzzeitpflege direkt nach Krankenhaus oder Reha | abschließende Begutachtung spätestens am 10. Arbeitstag | § 18a Abs. 7 SGB XI |
| Frist für den Bescheid überschritten | 70 € für jede begonnene Woche | § 18c Abs. 5 SGB XI |
Arbeitstage sind Montag bis Freitag. Die 25 Tage zählen ab dem Tag nach Eingang des Antrags bis zum Datum des Bescheids.
Die 70 € je Woche entfallen, wenn die Kasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat, und bei vollstationärer Pflege ab Pflegegrad 2. Fehlen angeforderte Unterlagen, ist die Frist bis zu ihrem Eingang unterbrochen (§ 18c Abs. 6 SGB XI) – reichen Sie Angefordertes deshalb zügig ein.
Ihre Rechte auf einen Blick
- Beistand: Eine Vertrauensperson darf dabei sein (§ 13 Abs. 4 SGB X); die Pflegeperson soll dabei sein.
- Gutachten: Es kommt mit dem Bescheid, außer Sie widersprechen der Zusendung. Akteneinsicht erhalten Sie nach § 25 SGB X.
- Hilfsmittel: Empfohlene Hilfsmittel, die den Zielen des § 40 SGB XI dienen, gelten mit Ihrer Zustimmung als Antrag – ohne ärztliche Verordnung (§ 18b Abs. 3 SGB XI).
- Beschwerde: Über Verhalten oder Ablauf beim Medizinischen Dienst; er antwortet innerhalb von 20 Arbeitstagen.
Gut vorbereitet in den Termin
Der Besuch des Gutachters dauert laut Medizinischem Dienst bis zu einer Stunde. Gute Vorbereitung sorgt dafür, dass alles Wichtige zur Sprache kommt – auch was an diesem Tag zufällig gut klappt oder worüber man ungern spricht. Beide Vorlagen können Sie kostenlos herunterladen und ausdrucken.
Checkliste Begutachtung
Alle Unterlagen und Punkte für den Termin mit dem Medizinischen Dienst – zum Abhaken und Mitnehmen.
Checkliste als PDF ↓Pflegetagebuch
Vorlage für mindestens zwei Wochen: welche Hilfe, wie oft, zu welcher Tageszeit – auch in der Nacht.
Pflegetagebuch als PDF ↓Die zehn wichtigsten Punkte
- Pflegetagebuch führen – mindestens zwei Wochen lang, jeden Tag.
- Unterlagen als Kopien bereitlegen – Arzt- und Klinikberichte, Medikamentenplan, Hilfsmittelliste.
- Einen typischen Tag schildern – nicht die Tagesform des Besuchstags.
- Schwankungen und Nächte ansprechen – von sich aus, auch ohne Nachfrage.
- Unangenehmes benennen – etwa Inkontinenz, Ängste oder aggressives Verhalten.
- Wahrheitsgemäß bleiben – nichts beschönigen, nichts übertreiben.
- Die Wohnung lassen, wie sie ist – nicht extra aufräumen.
- Vorführen anbieten – schwierige Handgriffe zeigen, etwa das Aufstehen aus dem Sessel.
- Die Pflegeperson dabeihaben – und bei Bedarf ein Gespräch unter vier Augen erbitten.
- Notizen mitgeben – und auf die Zusendung des Gutachtens nicht verzichten.
Ihre Checkliste zum Abhaken
Haken Sie hier ab, was erledigt ist. Die Häkchen werden nirgends gespeichert – zum Aufbewahren gibt es die Checkliste als PDF.
Diese Unterlagen legen Sie bereit
Vor dem Termin klären
Zum Ausdrucken: Checkliste als PDF
Das Pflegetagebuch: so gelingt es
Keine Pflicht, aber eine große Hilfe: Führen Sie es mindestens zwei Wochen lang täglich, am besten ab dem Antrag. Zwei Wochen passen gut, weil in Modul 3 schon Ereignisse zählen, die ein- bis dreimal in zwei Wochen vorkommen. Notieren Sie:
- die Art der Hilfe: Zurechtlegen, Auffordern, Anleiten, Beaufsichtigen, teilweise oder ganz übernehmen,
- wie oft, mit Datum und Tageszeit,
- die Nächte: wie oft Hilfe nötig war und wofür,
- Pflegetage und -stunden jeder Pflegeperson pro Woche.
Minutenangaben sind nicht zwingend – es zählt die Selbständigkeit, nicht die Dauer der Hilfe.
Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.
| Beispiel: wann | was und welche Hilfe | passt zu |
|---|---|---|
| Mo, 7:30 Uhr | Duschen: beim Ein- und Aussteigen gestützt, Haare gewaschen | Modul 4 |
| Mo, 8:15 Uhr | Tabletten gerichtet und angereicht | Modul 5 |
| Mo, 12:30 Uhr | Fleisch geschnitten, zweimal zum Trinken aufgefordert | Modul 4 |
| Di, 2:30 Uhr | Zur Toilette begleitet, beim Hinlegen geholfen | Modul 6 |
| Di, 4:00 Uhr | Unruhig umhergegangen, beruhigt und ins Bett zurückbegleitet | Modul 3 |
Die Zuordnung dient der Orientierung; die Bewertung nimmt der Gutachter vor. Die vollständige Vorlage: Pflegetagebuch als PDF.
Am Termin: den Alltag zeigen, wie er ist
Zuerst wird die pflegebedürftige Person gefragt. Viele möchten sich dann von ihrer besten Seite zeigen – das ist menschlich. Hilfreich ist, einen gewöhnlichen Tag zu beschreiben: was gut gelingt und wobei Hilfe nötig ist. Fällt es schwer, offen über die eigene Lage zu sprechen, etwa bei einer Demenz, kann ein kurzes Gespräch unter vier Augen helfen. Nutzen Sie Ihre Notizen, und stimmen Sie Hilfsmittel-Empfehlungen gleich zu, wenn sie passen.
Probelauf mit dem Rechner: Gehen Sie die sechs Module vorab einmal mit dem Pflegegrad-Rechner durch und sehen Sie, welcher Pflegegrad realistisch ist. So wissen Sie, welche Bereiche zur Sprache kommen, und können Ihre Notizen danach ordnen.
Nach dem Bescheid: Gutachten prüfen, Widerspruch, Höherstufung
Bescheid und Gutachten in Ruhe lesen
Legen Sie Ihr Pflegetagebuch neben das Gutachten: Sind die notierten Hilfen berücksichtigt, die Nächte, die ärztlich angeordneten Maßnahmen, die Verhaltensweisen aus Modul 3, die Pflegestunden? Das Gutachten enthält außerdem Empfehlungen, etwa zu Hilfsmitteln, zur Wohnung oder zur Reha. Einer Reha-Empfehlung können Sie zustimmen; dann wird sie weitergeleitet.
Widerspruch: Frist und Form
- Frist: ein Monat nach Bekanntgabe (§ 84 SGG). Ein Bescheid per Post gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 37 Abs. 2 SGB X). Fällt das Fristende auf ein Wochenende oder einen Feiertag, zählt der nächste Werktag (§ 64 Abs. 3 SGG).
- Form: schriftlich, zur Niederschrift bei der Pflegekasse oder elektronisch in einer Form, die die Schriftform ersetzt – etwa per Online-Formular mit Online-Ausweis (§ 36a Abs. 2a SGB I). Eine einfache E-Mail reicht nicht.
- Zustellung: nachweisbar, etwa per Einschreiben mit Rückschein oder Fax.
- Begründung: können Sie nachreichen.
- Ohne oder mit fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung gilt ein Jahr (§ 66 Abs. 2 SGG).
Die Kasse prüft zunächst, ob der Widerspruch etwas ändert. Ist eine neue Begutachtung nötig, übernimmt sie ein bisher unbeteiligter Gutachter, grundsätzlich zu Hause und nie per Telefon oder Video. Der Widerspruch ist gebührenfrei; hat er Erfolg, werden notwendige Aufwendungen erstattet (§§ 63, 64 SGB X). 2022 wurde laut Medizinischem Dienst Bund etwa jedes dritte Widerspruchsgutachten im Ergebnis korrigiert. Eine Beschwerde beim Medizinischen Dienst betrifft Verhalten oder Ablauf – sie ersetzt den Widerspruch gegen das Ergebnis nicht.
Wenn der Widerspruch nicht reicht
- Klage beim Sozialgericht binnen eines Monats nach dem Widerspruchsbescheid (§ 87 SGG), für Versicherte ohne Gerichtskosten (§ 183 SGG).
- Untätigkeitsklage sechs Monate nach dem Antrag oder drei Monate nach dem Widerspruch (§ 88 SGG).
- Bei bestandskräftigem Bescheid: Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, rückwirkend höchstens vier Jahre.
Höherstufung: wenn mehr Hilfe nötig wird
Nimmt der Hilfebedarf voraussichtlich für mindestens sechs Monate zu, können Sie jederzeit einen höheren Pflegegrad beantragen. Das Verfahren läuft wie beim Erstantrag, mit derselben Frist von 25 Arbeitstagen. Nach der Praxis der Pflegekassen beginnen die höheren Leistungen mit der Änderung der Verhältnisse (§ 48 SGB X).
- Frühere Gutachten werden einbezogen; vor einer Herabsetzung werden Sie angehört.
- Allein wegen Zeitablaufs darf nicht erneut begutachtet werden; Befristungen dürfen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten (§ 33 Abs. 1 SGB XI).
- 2025 empfahl der Medizinische Dienst bei rund 69 Prozent der Höherstufungsanträge einen höheren Pflegegrad.
Privatversicherte können gegen die Leistungsmitteilung vor dem Sozialgericht klagen; ein Zweitgutachten ist möglich.
Häufige Fragen zum Pflegegrad
Quellen
- § 15 SGB XI mit Anlage 1 und Anlage 2 – Begutachtungsinstrument, Gewichtung, Schwellen
- Begutachtungs-Richtlinien vom 21. August 2024 (Medizinischer Dienst Bund), in Kraft seit 26. September 2024
- Dienstleistungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes Bund, in Kraft seit 16. Januar 2026
- Übersicht der Leistungsbeträge 2026 (Bundesgesundheitsministerium)
- Gemeinsames Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026 (GKV-Spitzenverband)
- Referentenentwurf Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 (Bundesgesundheitsministerium) – nicht beschlossen
- Plenarprotokoll 21/95 des Bundestags vom 23. September 2026
- Medizinischer Dienst: Checkliste und Informationsblatt zur Begutachtung; Report Pflegebedürftigkeit 2026
- Verbraucherzentrale, Sozialverband VdK, SoVD: Hinweise zur Vorbereitung der Begutachtung und zum Widerspruch
Dieser Ratgeber dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Sozialberatung. Rechtsstand: SGB XI, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juli 2026. Stand: 25. September 2026.