Startseite·Pflegegrad-Rechner
Kostenloser Pflegegrad-Rechner

Pflegegrad berechnen –
in Ruhe, Schritt für Schritt

Der Rechner folgt dem Verfahren, nach dem der Medizinische Dienst begutachtet: sechs Module, gewichtet nach § 15 SGB XI. Sie sehen, welcher Pflegegrad nach geltendem Recht in Frage kommt – und zum Vergleich, wie es nach der für 2027 geplanten Reform aussähe (Referentenentwurf vom 5. Juni 2026, noch nicht beschlossen).

Kostenlos Ohne Anmeldung, ohne E-Mail Rechnet nur in Ihrem Browser Alle 64 Kriterien Heute und laut Entwurf 2027

Aktualisiert am 26. September 2026 · Rechtsstand 25. September 2026 · Grundlage: § 15 SGB XI mit Anlage 1 und 2 · Quellen

Punkte und Pflegegrade

Pflegegrad-Punkte-Tabelle

Ab wie vielen Punkten welcher Pflegegrad gilt – nach geltendem Recht und so, wie es der Referentenentwurf für 2027 vorsieht.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Punkte-Schwellen nach § 15 Abs. 3 SGB XI und laut Referentenentwurf vom 5. Juni 2026, dazu das Pflegegeld 2026
PflegegradPunkte heuteLaut Entwurf 2027geplant, nicht beschlossenPflegegeld im Monat
Kein Pflegegradkeine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XIunter 12,5unter 15–
Pflegegrad 1geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit12,5 bis unter 2715 bis unter 30–
Pflegegrad 2erhebliche Beeinträchtigungen27 bis unter 47,530 bis unter 50347 €
Pflegegrad 3schwere Beeinträchtigungen47,5 bis unter 7050 bis unter 70599 €
Pflegegrad 4schwerste Beeinträchtigungen70 bis unter 9070 bis unter 90unverändert800 €
Pflegegrad 5schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung90 bis 10090 bis 100unverändert990 €

Punkte = Summe der gewichteten Punkte aus den sechs Modulen, höchstens 100. Pflegegeld nach § 37 SGB XI, wenn die Pflege zu Hause selbst sichergestellt wird, etwa durch Angehörige; Beträge 2026 laut Bundesgesundheitsministerium, nach heutigem Recht auch 2027. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber andere Hilfen wie den Entlastungsbetrag.

  • Genau 27 Punkte gibt es nicht. Alle erreichbaren Gesamtpunkte sind Vielfache von 1,25. 26,25 Punkte ergeben deshalb Pflegegrad 1, 27,5 Punkte Pflegegrad 2.
  • Sonderfall Pflegegrad 5: Sind beide Arme und beide Beine vollständig gebrauchsunfähig, kann Pflegegrad 5 auch unter 90 Punkten zugeordnet werden (§ 15 Abs. 4 SGB XI). Das stellt der Gutachter fest.
  • Mehr als Pflegegeld: Welche weiteren Leistungen zu jedem Pflegegrad gehören, von der Pflegesachleistung bis zum Entlastungsbetrag, zeigt der Ratgeber unter Leistungen je Pflegegrad.
So wird gerechnet

So wird der Pflegegrad berechnet

Der Rechner bildet das Begutachtungsverfahren des Medizinischen Dienstes nach. Vier Dinge sollten Sie dazu wissen.

1. Selbständigkeit zählt, nicht Zeit

Bewertet wird, was die Person selbst kann – nicht, wie lange die Pflege dauert. Wer etwas mit Hilfsmitteln wie Rollator oder Griffstange allein schafft, gilt dabei als selbständig. Schwankt die Tagesform, zählt das Gesamtbild über die Woche.

2. Sechs Module, unterschiedlich gewichtet

Am stärksten zählt die Selbstversorgung mit 40 Prozent, am wenigsten die Mobilität mit 10 Prozent. In jedem Modul werden zuerst Einzelpunkte vergeben und dann nach Anlage 2 in gewichtete Punkte umgerechnet. Die Tabelle unten zeigt alle sechs Module mit ihren Höchstwerten.

3. Aus Modul 2 und 3 zählt der höhere Wert

Die Module 2 und 3 teilen sich 15 Prozent. Das Gesetz lässt nur den höheren der beiden gewichteten Werte zählen, nicht beide zusammen (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Die Module 7 (außerhäusliche Aktivitäten) und 8 (Haushaltsführung) fragt der Gutachter ebenfalls ab, sie fließen aber nicht in den Pflegegrad ein.

4. Die Summe entscheidet

Die gewichteten Punkte ergeben zusammen höchstens 100. Nach geltendem Recht beginnt Pflegegrad 1 bei 12,5 Punkten, Pflegegrad 5 bei 90 Punkten. Alle Schwellen, heute und laut Referentenentwurf 2027, stehen in der Pflegegrad-Punkte-Tabelle.

Die sechs Module und ihre Gewichtung

Der Gutachter bewertet 64 Kriterien aus Anlage 1 zu § 15 SGB XI. Die Einzelpunkte eines Moduls werden zusammengezählt und nach Anlage 2 in gewichtete Punkte umgerechnet. Das Gewicht legt fest, wie viel ein Modul höchstens zum Ergebnis beiträgt.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Module der Pflegebegutachtung mit Zahl der Kriterien, Einzelpunkten und Gewichtung (§ 15 Abs. 2 und 3 SGB XI mit Anlage 1 und 2)
ModulKriterienEinzelpunkte bisGewichtGewichtete Punkte bis
1 · Mobilität51510 %10
2 · Kognitive und kommunikative Fähigkeiten113315 %gemeinsam, nur der höhere Wert zählt15
3 · Verhaltensweisen und psychische Problemlagen1365
4 · Selbstversorgung135440 %40
5 · Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen161520 %20
6 · Alltagsleben und soziale Kontakte61815 %15
Zusammen64–100 %100

In der Selbstversorgung zählt das Essen dreifach, das Trinken und die Benutzung der Toilette doppelt. Der Pflegegrad-Rechner oben fragt alle 64 Kriterien ab.

Pflegegrad von Hand berechnen

Umrechnung nach Anlage 2

Von Einzelpunkten zu gewichteten Punkten: Zählen Sie die Einzelpunkte eines Moduls zusammen, suchen Sie in der Zeile des Moduls die passende Spanne und lesen Sie den gewichteten Wert ab.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Anlage 2 zu § 15 SGB XI, geltendes Recht: Einzelpunkte → gewichtete Punkte je Stufe der Beeinträchtigung
Modulkeinegeringeerheblicheschwereschwerste
1 · Mobilität0–1 → 02–3 → 2,54–5 → 56–9 → 7,510–15 → 10
2 · Kognition und Kommunikation0–1 → 02–5 → 3,756–10 → 7,511–16 → 11,2517–33 → 15
3 · Verhalten und Psyche0 → 01–2 → 3,753–4 → 7,55–6 → 11,257–65 → 15
4 · Selbstversorgung0–2 → 03–7 → 108–18 → 2019–36 → 3037–54 → 40
5 · Krankheit und Therapie0 → 01 → 52–3 → 104–5 → 156–15 → 20
6 · Alltag und soziale Kontakte0 → 01–3 → 3,754–6 → 7,57–11 → 11,2512–18 → 15

Links vom Pfeil: Summe der Einzelpunkte im Modul. Rechts: gewichtete Punkte. Die Spalten sind die Stufen der Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.

  • Die Summe: Die gewichteten Punkte der Module 1, 4, 5 und 6 und der höhere Wert aus Modul 2 oder 3 ergeben zusammen die Gesamtpunkte. Welcher Pflegegrad daraus folgt, zeigt die Punkte-Tabelle.
  • Modul 3 zählt früh: Schon 1 Einzelpunkt ergibt dort 3,75 gewichtete Punkte, etwa wenn eine Verhaltensweise ein- bis dreimal in zwei Wochen Unterstützung nötig macht.
  • Große Stufen in Modul 4: Die Stufen liegen hier 10 gewichtete Punkte auseinander. Ein Einzelpunkt mehr an einer Spannengrenze, etwa 8 statt 7, verändert das Ergebnis um 10 Punkte.
  • Für 2027 geplant: Der Referentenentwurf sieht in den Modulen 1, 4 und 6 andere Spannen vor. Die Übersicht steht im nächsten Abschnitt.
Referentenentwurf · nicht beschlossen

Pflegegrad nach dem Entwurf 2027

Das Bundesgesundheitsministerium plant eine Pflegereform zum 1. Januar 2027. Bisher gibt es nur einen Referentenentwurf vom 5. Juni 2026; beschlossen ist noch nichts (Stand: 25. September 2026).

An der Berechnung des Pflegegrads würde der Entwurf zwei Dinge ändern. Der Pflegegrad-Rechner berücksichtigt beide im Vergleichswert unter Ihrem Ergebnis:

  • Höhere Schwellen für die Pflegegrade 1 bis 3: 15, 30 und 50 statt 12,5, 27 und 47,5 Punkte. Für Pflegegrad 4 und 5 bleibt es bei 70 und 90 Punkten.
  • Andere Spannen in Anlage 2 für die Module 1, 4 und 6: Für dieselbe Stufe wären dort teils mehr Einzelpunkte nötig. Die Kriterien, die gewichteten Punkte und die Gewichtung der Module blieben gleich.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Geplant laut Referentenentwurf vom 5. Juni 2026, nicht beschlossen: Umrechnung in den Modulen 1, 4 und 6. Hervorgehoben sind die geänderten Spannen.
Modulkeinegeringeerheblicheschwereschwerste
1 · Mobilität0–1 → 02–3 → 2,54–6 → 57–9 → 7,510–15 → 10
4 · Selbstversorgung0–3 → 04–9 → 1010–24 → 2025–39 → 3040–54 → 40
6 · Alltag und soziale Kontakte0–1 → 02–3 → 3,754–6 → 7,57–11 → 11,2512–18 → 15

Die Module 2, 3 und 5 blieben laut Entwurf unverändert. Die heutigen Spannen stehen in der Tabelle zu Anlage 2 oben.

Wie stark sich das auswirkt, hängt davon ab, wo die Einzelpunkte liegen. In der Beispielrechnung macht allein die neue Spanne in Modul 4 einen Unterschied von 10 Punkten.

Für den Übergang sieht der Entwurf zwei Regeln vor. Maßgeblich soll das Recht am Tag der Antragstellung sein: Wer bis zum 31. Dezember 2026 einen Pflegegrad beantragt, würde nach den heutigen Regeln begutachtet, auch wenn der Termin erst 2027 stattfindet. Und ein bereits anerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellen oder der geänderten Umrechnung verloren gehen. Wie Sie Schritt für Schritt einen Pflegegrad beantragen, erklärt unser Ratgeber.

Ein Kabinettsbeschluss ist für den 30. September 2026 angekündigt. Ändert sich der Entwurf, werden Tabellen und Rechner angepasst.

Beispielrechnung

Beispielrechnung: heute und laut Entwurf

Eine ausgedachte Person mit Einschränkungen vor allem bei der Selbstversorgung, Modul für Modul durchgerechnet – mit derselben Rechenlogik wie der Rechner oben.

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Beispiel: Einzelpunkte je Modul und gewichtete Punkte nach geltendem Recht und laut Referentenentwurf 2027 (nicht beschlossen)
ModulEinzelpunkteGewichtet heuteGewichtet laut Entwurf
1 · Mobilität555
2 · Kognition und Kommunikationzählt, weil höher als Modul 333,753,75
3 · Verhalten und Psychezählt nicht000
4 · Selbstversorgungheute Spanne 8–18, laut Entwurf 4–982010
5 · Krankheit und Therapie155
6 · Alltag und soziale Kontakte33,753,75
Gesamtpunkte–37,527,5
Ergebnis–Pflegegrad 2Pflegegrad 1

So entsteht der Unterschied: Mit 37,5 Punkten läge die Person auch nach den geplanten Schwellen in Pflegegrad 2, der dort bei 30 Punkten beginnt. Den Ausschlag gibt die Umrechnung in Modul 4: Acht Einzelpunkte ergeben heute 20 gewichtete Punkte, laut Entwurf 10. Mit 27,5 Punkten läge die Person dann unter der geplanten Schwelle von 30. Für einen Antrag bis zum 31. Dezember 2026 gälte nach dem Entwurf noch das heutige Recht.

Drei Beispiele im Überblick

Tabelle seitlich wischen, um alle Spalten zu sehen.

Einzelpunkte der Module 1 bis 6 und Ergebnis nach geltendem Recht und laut Referentenentwurf 2027 (nicht beschlossen)
BeispielEinzelpunkte Modul 1 bis 6HeuteLaut Entwurf
Leichte Einschränkungen1 Einzelpunkt in Modul 6 ergäbe laut Entwurf 0 statt 3,753 · 1 · 0 · 4 · 1 · 121,25 PunktePflegegrad 117,5 PunktePflegegrad 1
Selbstversorgung eingeschränktdie Beispielrechnung oben5 · 3 · 0 · 8 · 1 · 337,5 PunktePflegegrad 227,5 PunktePflegegrad 1
DemenzModul 3 zählt, weil höher als Modul 22 · 12 · 7 · 20 · 2 · 868,75 PunktePflegegrad 358,75 PunktePflegegrad 3

Die Beispiele sind ausgedacht und mit der Rechenlogik dieses Rechners ermittelt; sie ersetzen keine Begutachtung. Ihren eigenen Wert zeigt der Pflegegrad-Rechner nach sechs Schritten.

Kostenlos, ohne Anmeldung

Was dieser Rechner kann – und was nicht

Damit Sie das Ergebnis richtig einordnen können: der Pflegegrad-Rechner auf einen Blick.

Funktionen und Grenzen des Pflegegrad-Rechners
MerkmalDieser Rechner
Alle 64 KriterienJaAlle bewerteten Kriterien aus Anlage 1 zu § 15 SGB XI, in sechs Schritten
Ohne Anmeldung und ohne E-MailJaDas Ergebnis erscheint sofort, ohne Kontaktdaten
Rechnet nur im BrowserJaIhre Antworten werden weder übertragen noch gespeichert
Punkte je ModulJaMit dem Abstand zur nächsten Schwelle und einem Hinweis auf offene Fragen
Vergleich mit dem Entwurf 2027JaMit den geplanten Schwellen und der geänderten Anlage 2, deutlich als Entwurf gekennzeichnet
Ergebnis druckenJaZum Beispiel als Gedankenstütze für den Termin mit dem Medizinischen Dienst
Kinder unter 11 JahrenNeinFür jüngere Kinder gelten eigene Regeln (§ 15 Abs. 6 und 7 SGB XI)
Ersetzt die BegutachtungNeinDen Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest, auf Grundlage des Gutachtens
Checkliste, Tagebuch, Ratgeber

Nach dem Rechnen: die nächsten Schritte

Mit diesen Hilfen gehen Sie entspannt in den Termin mit dem Medizinischen Dienst. Wie Sie die Begutachtung vorbereiten, zeigt der Ratgeber Schritt für Schritt.

Häufige Fragen

Fragen zum Pflegegrad-Rechner

Der Rechner folgt dem gesetzlichen Verfahren nach § 15 SGB XI mit den Anlagen 1 und 2 und liefert eine gute Orientierung. Er ersetzt keine Begutachtung: Den Pflegegrad stellt die Pflegekasse fest, maßgeblich auf Grundlage des Gutachtens des Medizinischen Dienstes. Wie treffend das Ergebnis ist, hängt davon ab, wie genau die Antworten den Alltag beschreiben.
Ja. Der Rechenweg steht im Gesetz (§ 15 SGB XI mit Anlage 1 und 2): Einzelpunkte je Modul zusammenzählen, nach Anlage 2 in gewichtete Punkte umrechnen und diese addieren, wobei aus Modul 2 und 3 nur der höhere Wert zählt. Die Summe ordnet die Punkte-Tabelle einem Pflegegrad zu. Der Rechner auf dieser Seite nimmt Ihnen das ab. Verbindlich ist erst die Entscheidung der Pflegekasse nach der Begutachtung.
Nach geltendem Recht: Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten, Pflegegrad 2 ab 27, Pflegegrad 3 ab 47,5, Pflegegrad 4 ab 70 und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 plant 15, 30, 50, 70 und 90 Punkte. Beschlossen ist das noch nicht (Stand: 25. September 2026).
Unter 12,5 Punkten liegt nach geltendem Recht keine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vor. Es gibt dann keinen Pflegegrad; umgangssprachlich ist manchmal von „Pflegegrad 0“ die Rede. Laut Referentenentwurf läge diese Grenze künftig bei 15 Punkten, beschlossen ist das nicht. Verändert sich der Hilfebedarf, können Sie jederzeit neu rechnen.
Die Selbstversorgung (Modul 4) wiegt am schwersten: Sie macht 40 Prozent aus, also bis zu 40 der 100 Punkte. Nach Anlage 2 ergeben 3 bis 7 Einzelpunkte 10 gewichtete Punkte, 8 bis 18 Einzelpunkte 20, 19 bis 36 Einzelpunkte 30 und ab 37 Einzelpunkten 40. Das Essen zählt dabei dreifach, das Trinken und die Benutzung der Toilette doppelt.
Die Module 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) und 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) teilen sich 15 Prozent der Gesamtwertung. Das Gesetz lässt nur den höheren der beiden gewichteten Werte zählen, nicht die Summe (§ 15 Abs. 3 SGB XI). Der Rechner zeigt Ihnen, welches Modul bei Ihnen zählt.
Der Rechner kennt nur Ihre Antworten. Der Gutachter macht sich beim Termin selbst ein Bild und bezieht Unterlagen wie Arztberichte ein. Außerdem wirken kleine Unterschiede an den Spannengrenzen von Anlage 2 stark: Eine Stufe mehr oder weniger bei einem einzigen Kriterium kann den gewichteten Wert eines Moduls verändern. Liegt Ihr Ergebnis nahe an einer Schwelle, zeigt der Rechner Ihnen den Abstand.
Das Bundesgesundheitsministerium plant eine Pflegereform zum 1. Januar 2027. Bisher gibt es nur einen Referentenentwurf vom 5. Juni 2026; beschlossen ist noch nichts (Stand: 25. September 2026). Ein Kabinettsbeschluss ist für den 30. September 2026 angekündigt. Geplant sind höhere Schwellen und eine geänderte Umrechnung in den Modulen 1, 4 und 6. Nach dem Entwurf soll das Recht am Tag der Antragstellung maßgeblich sein, und ein bereits anerkannter Pflegegrad soll nicht allein wegen der neuen Schwellen verloren gehen.
Er rechnet nach geltendem Recht und zeigt zusätzlich einen Vergleichswert nach dem Referentenentwurf vom 5. Juni 2026: mit den geplanten Schwellen und der geänderten Umrechnung in den Modulen 1, 4 und 6. Beschlossen ist der Entwurf nicht (Stand: 25. September 2026). Ändert er sich, wird der Vergleich angepasst.
Denken Sie an einen typischen Tag, nicht an einen besonders guten oder schlechten. Es zählt, was die Person selbst kann: Mit Hilfsmitteln wie Rollator oder Griffstange gilt sie als selbständig. Schwankt es, zählt das Gesamtbild über die Woche. Beeinträchtigungen, die voraussichtlich weniger als sechs Monate dauern, werden nicht berücksichtigt.
Der Rechner ist für Erwachsene und Jugendliche ab 11 Jahren gedacht. Bei Kindern unter 11 Jahren vergleicht der Gutachter mit altersentsprechend entwickelten Kindern (§ 15 Abs. 6 SGB XI); für Kinder bis 18 Monate gelten eigene Regeln (§ 15 Abs. 7 SGB XI). Dafür ist das Ergebnis dieses Rechners nicht geeignet.
Nein. Der Rechner läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Antworten werden weder übertragen noch gespeichert und sind verschwunden, sobald Sie die Seite schließen. Sie brauchen keine Anmeldung und keine E-Mail-Adresse.

Rechtsstand und Quellen

Rechtsstand: 25. September 2026, Seite aktualisiert am 26. September 2026. Grundlage ist das Elfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in der aktuellen Fassung sowie die Begutachtungs-Richtlinien des Medizinischen Dienstes vom 21. August 2024. Der Vergleich für 2027 beruht auf dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 5. Juni 2026 (Pflegeneuordnungsgesetz); er ist nicht beschlossen und kann sich noch ändern.