Mit dem Notfalltresor erstellen Sie Ihre Vorsorgevollmacht Schritt für Schritt selbst – geführt, rechtlich fundiert und ohne Anwalt oder Notar. Sie bestimmen, wer im Ernstfall für Ihre Gesundheit, Ihr Vermögen und Ihre Behördenangelegenheiten entscheiden darf. Am Ende erhalten Sie ein hochwertiges, unterschriftsreifes PDF-Dokument.
Der Assistent führt Sie in sechs Schritten durch alle wichtigen Angaben: von der vollmachtgebenden Person über die Vertrauens- und Ersatzperson bis zu den einzelnen Vollmacht-Bereichen und rechtlichen Feinheiten wie § 181 BGB.
Sechs Schritte, in denen Sie jederzeit zurückspringen und Angaben ändern können. Bevor Sie etwas bezahlen, sehen Sie eine Vorschau.
Ihre Angaben. Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift, Telefon und E-Mail-Adresse. An diese Adresse schicken wir später Ihr PDF.
Ihre Vertrauensperson. Name, Geburtsdatum, Anschrift, Telefon und das Verhältnis zu Ihnen.
Ersatzperson. Auf Wunsch eine zweite Person mit Name, Telefon und Verhältnis zu Ihnen.
Bereiche. 15 Lebensbereiche, von der Gesundheit über Bankgeschäfte bis zur Vertretung nach dem Tod. Die empfohlenen sind vorausgewählt, jeden können Sie abwählen.
Regelungen. Ob Ihre Vertrauensperson Geschäfte mit sich selbst abschließen darf (§ 181 BGB) und ob sie Untervollmacht erteilen darf. Eine Befreiung von § 181 BGB sollten Sie nach dem Rat des Bundesjustizministeriums nur nach anwaltlicher oder notarieller Beratung erteilen.
Prüfen. Eine Übersicht Ihrer Angaben, danach die Vorschau.
Sie erhalten ein mehrseitiges PDF zum Ausdrucken. Es enthält Ihre Angaben, die Ihrer Vertrauensperson und jeden ausgewählten Bereich mit ausformulierten Befugnissen.
Bank und Sparkasse: Das Bundesjustizministerium rät, für Bankgeschäfte ergänzend die Konto-/Depotvollmacht Ihres Instituts zu erteilen, am besten gemeinsam mit Ihrer Vertrauensperson in der Filiale.
Grundbuch und Erbausschlagung: Soll Ihre Vertrauensperson Grundstücksgeschäfte beim Grundbuchamt vollziehen, muss die Vollmacht öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO). Dasselbe gilt, wenn sie für Sie eine Erbschaft ausschlagen soll (§ 1945 Abs. 3 BGB).
Kredite, Unternehmen, größeres Vermögen: Soll die Vollmacht zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen, muss sie notariell beurkundet sein. Etwa bei umfangreichem Vermögen oder Grundstücksgeschäften empfiehlt das Ministerium anwaltlichen oder notariellen Rat; betreiben Sie ein Handelsgewerbe oder sind Sie an einer Personenhandelsgesellschaft oder GmbH beteiligt, hält es eine Beurkundung für sinnvoll.
Eine öffentliche Beglaubigung bestätigt, dass die Unterschrift von Ihnen stammt. Für Grundbuch und Erbausschlagung genügt die Beglaubigung. Üblich sind zwei Wege; in einigen Ländern beglaubigen auch weitere Stellen.
Betreuungsbehörde: Die Urkundsperson der Betreuungsbehörde beglaubigt Unterschriften unter Vorsorgevollmachten. Die Gebühr beträgt 10 Euro (§ 7 Abs. 4 BtOG); die Länder können eine abweichende Gebühr festlegen (Abs. 5). Die Wirkung dieser Beglaubigung endet mit dem Tod des Vollmachtgebers (Abs. 1 Satz 2). Die Vollmacht selbst gilt weiter, für Grundstücksgeschäfte nach dem Tod genügt sie dann aber nicht mehr.
Notarin oder Notar: Die Beglaubigung der Unterschrift kostet eine 0,2-Gebühr, mindestens 20 und höchstens 70 Euro (Nr. 25100 im Kostenverzeichnis zum GNotKG), zuzüglich Umsatzsteuer. Soll die Beglaubigung über den Tod hinaus wirken, empfiehlt das Ministerium diesen Weg. Bei einer Beurkundung errichtet der Notar den ganzen Text und berät Sie. Dafür fällt eine 1,0-Gebühr von mindestens 60 Euro zuzüglich Umsatzsteuer an (Nr. 21200), deren Höhe sich nach dem Umfang der Vollmacht und Ihrem Vermögen richtet (§ 98 GNotKG).
Bei uns zahlen Sie nur für das fertige Dokument. Beglaubigung und Registereintrag sind freiwillig; die Gebühren erhebt die jeweilige Stelle.
Unterschreiben. Ausdrucken, Ort und Datum eintragen und eigenhändig mit Ihrem Namen unterschreiben. Das ist die Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB.
Original bereithalten. Ihre Vertrauensperson braucht im Ernstfall das Original. Das Ministerium nennt drei Wege: an einem ihr bekannten Ort aufbewahren, ihr direkt übergeben oder einer weiteren Vertrauensperson zur Verwahrung geben.
Registrieren. Im Zentralen Vorsorgeregister lassen Sie eintragen, dass es Ihre Vollmacht gibt und wer bevollmächtigt ist. Gerichte und, für dringende Behandlungsentscheidungen, Ärztinnen und Ärzte erhalten dort Auskunft (§ 78b BNotO). So geht der Eintrag.
Hinweis einstecken. Auf der kostenlosen Notfallkarte fürs Portemonnaie tragen Sie Ihre Vertrauensperson und den Ort Ihrer Unterlagen ein.
Aktuell halten. Bestätigen Sie die Vollmacht von Zeit zu Zeit in der Tabelle im PDF. Widerrufen können Sie sie jederzeit; ausgehändigte Exemplare fordern Sie dann zurück.
Nein. Eine Vorsorgevollmacht ist auch ohne Notar gültig. Nur für bestimmte Geschäfte wie Immobilien oder Kredite ist eine notarielle Beglaubigung empfohlen.
Der geführte Assistent orientiert sich an den gesetzlichen Vorgaben und weist an jeder relevanten Stelle auf rechtliche Feinheiten hin. Das Ergebnis ist ein vollständiges, unterschriftsreifes Dokument.
In der Regel etwa fünf Minuten. Ihr Fortschritt wird automatisch gespeichert und kann jederzeit fortgesetzt werden.
Das Ausfüllen und die Vorschau sind kostenlos. Das fertige PDF erhalten Sie über den Notfalltresor.
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