Die beste Vorsorgevollmacht ist wertlos, wenn sie im Ernstfall niemand findet. Genau dafür gibt es das Zentrale Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer – eine oft übersehene, aber entscheidende Ergänzung jeder Vorsorge.
Was ist das Zentrale Vorsorgeregister?
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) ist eine bundesweite Datenbank der Bundesnotarkammer. Registrieren können Sie dort Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügungen und einen Widerspruch gegen die Vertretung durch den Ehegatten (§ 78a BNotO). Gespeichert werden die wichtigsten Angaben: dass ein Dokument existiert, wer bevollmächtigt ist, für welche Bereiche die Vollmacht gilt und wo das Dokument zu finden ist. Seit dem 1. Oktober 2026 kann auf Ihren Wunsch zusätzlich eine elektronische Abschrift des Dokuments hinterlegt werden; beantragen kann das ein Notar oder eine zugelassene Stelle wie eine Anwaltskanzlei oder Betreuungsbehörde. Mehr dazu im Beitrag über die elektronischen Abschriften ab Oktober 2026.
Im Ernstfall hilft, was jemand bei Ihnen findet: Die Notfallkarte im Scheckkartenformat nennt Ihre Notfallkontakte und wo Ihre Vorsorge-Dokumente liegen – als PDF zum Ausdrucken.
Notfallkarte mit Hinweis auf Ihren Registereintrag – kostenlos ›Warum ist die Eintragung so wichtig?
Bevor ein Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt, fragt es im Regelfall beim ZVR an. Auch behandelnde Ärztinnen und Ärzte können das Register abrufen, wenn es um eine dringende medizinische Behandlung geht (§ 78b BNotO). Ist Ihre Vollmacht dort registriert, erfährt das Gericht, dass eine Vertrauensperson bevollmächtigt ist, und kann sie direkt ansprechen. Ein Betreuer darf nur bestellt werden, wenn es erforderlich ist – und das ist insbesondere nicht der Fall, soweit Ihre bevollmächtigte Person Ihre Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 BGB). So bleibt die Entscheidung bei dem Menschen, den Sie selbst ausgewählt haben.
Was wird eingetragen?
- Name, Geburtsdatum und Anschrift der Person, die vorsorgt
- Name und Kontaktdaten der bevollmächtigten Person oder des vorgeschlagenen Betreuers
- Art der Vorsorgeverfügung: Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung, Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht
- Form, Datum und Aufbewahrungsort des Dokuments
- Umfang der Vollmacht, etwa Vermögens- und Gesundheitssorge
Den Wortlaut Ihres Dokuments enthält ein Registereintrag nicht. Neu seit dem 1. Oktober 2026: Auf Ihren Wunsch kann ein Notar oder eine zugelassene Stelle wie eine Anwaltskanzlei, eine Betreuungsbehörde oder ein Betreuungsverein zusätzlich eine elektronische Abschrift von Vorsorgevollmacht, Betreuungs- oder Patientenverfügung hinterlegen. Auf deren Inhalt haben nur Sie, die einreichende Stelle und die auskunftsberechtigten Stellen wie Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte Zugriff. Wenn Sie sich selbst eintragen, laden Sie keine Abschrift hoch. Einzelheiten lesen Sie im Beitrag über die elektronischen Abschriften ab Oktober 2026.
Was kostet die Eintragung?
Für die Registrierung zahlen Sie eine einmalige Gebühr, eine Jahresgebühr gibt es nicht. Die Höhe hängt davon ab, ob Sie online oder per Post eintragen und wie Sie zahlen. Mit einer Vertrauensperson kostet die Eintragung 24,00 € online mit Lastschrift, 26,50 € online mit Überweisung, 27,00 € per Post mit Lastschrift und 29,50 € per Post mit Überweisung (laut Kostenseite des Registers, abgerufen am 4. Oktober 2026). Jede weitere Vertrauensperson kostet 3,50 € online bzw. 4,00 € per Post. Die Gebühr fällt pro Registrierung an, auch wenn Sie Vollmacht und Patientenverfügung zusammen eintragen. Übernimmt ein Notar die Registrierung für Sie, kann die Registergebühr niedriger ausfallen. Die jeweils aktuellen Beträge nennt das Register auf seiner Kostenseite.
So tragen Sie Ihre Vollmacht ein
- Online auf vorsorgeregister.de – günstiger als per Post.
- Per Post mit dem Antragsformular des Registers.
- Über den Notar, wenn Sie Ihre Vollmacht notariell beurkunden lassen: Er kann die Registrierung für Sie übernehmen.
Halten Sie dafür Ihre eigenen Daten, die Angaben zu Ihrer Vertrauensperson und den Aufbewahrungsort des Dokuments bereit. Seit dem 1. Oktober 2026 benachrichtigt das Register Ihre Vertrauensperson nicht mehr. Sprechen Sie deshalb selbst mit ihr und sagen Sie ihr, wo das Original liegt. Mit dem Freischaltcode, den Ihnen das Register zusendet, können Sie Ihren Eintrag später online ändern.
Eintragung aktuell halten
Ändern sich Ihre Vollmacht oder die bevollmächtigte Person, sollten Sie auch den Registereintrag entsprechend anpassen. Aktuelle Angaben sorgen dafür, dass im Ernstfall die richtige Person angesprochen wird. Überprüfen Sie den Eintrag deshalb immer dann, wenn sich an Ihrer Vorsorgesituation etwas Grundlegendes verändert, etwa nach einem Umzug, einer Trennung oder wenn Sie eine andere Vertrauensperson benennen. Änderungen tragen Sie online oder per Antragsformular ein. Die Änderung bereits eingetragener Daten (etwa Anschrift oder Telefonnummer) sowie Widerruf und Löschung sind gebührenfrei. Wird eine weitere Vertrauensperson ergänzt oder eine andere benannt, kann eine Gebühr anfallen.
Die Eintragung ins Vorsorgeregister kostet wenig Zeit und Geld – kann aber im Ernstfall darüber entscheiden, ob Ihre Vollmacht ihre Wirkung entfaltet oder unbemerkt in der Schublade liegt. Wenn Sie noch keine Vollmacht haben, können Sie eine Vorsorgevollmacht online ohne Notar erstellen und diese anschließend registrieren lassen; alle weiteren Schritte behalten Sie mit dem Notfalltresor im Blick.
Häufige Fragen
Was kostet die Eintragung ins Vorsorgeregister?
Die Eintragung kostet einmalig 24,00 € online mit Lastschrift, 26,50 € online mit Überweisung, 27,00 € per Post mit Lastschrift und 29,50 € per Post mit Überweisung, jeweils mit einer Vertrauensperson (laut Kostenseite des Registers, abgerufen am 4. Oktober 2026). Jede weitere Vertrauensperson kostet 3,50 € online bzw. 4,00 € per Post. Laufende Kosten fallen nicht an.
Warum sollte man die Vollmacht ins Vorsorgeregister eintragen?
Betreuungsgerichte fragen vor der Bestellung eines Betreuers im Regelfall beim Zentralen Vorsorgeregister an, behandelnde Ärztinnen und Ärzte können es bei dringenden Behandlungen abrufen. Ist die Vollmacht registriert, erfährt das Gericht von Ihrer Vertrauensperson. Soweit sie Ihre Angelegenheiten gleichermaßen besorgen kann, ist eine Betreuung nicht erforderlich.
Kann ich eine Abschrift meiner Vollmacht selbst hochladen?
Nein. Seit dem 1. Oktober 2026 kann das Register zwar eine elektronische Abschrift aufnehmen, beantragen kann das aber nur ein Notar oder eine zugelassene Stelle wie eine Anwaltskanzlei, eine Betreuungsbehörde oder ein Betreuungsverein. Ihre Vorsorge selbst eintragen können Sie weiterhin online oder per Post.
Kostet eine spätere Änderung etwas?
In der Regel nicht: Die Änderung bereits eingetragener Daten (etwa Anschrift oder Telefonnummer) sowie Widerruf und Löschung sind gebührenfrei. Wird eine weitere Vertrauensperson ergänzt oder eine andere benannt, kann eine Gebühr anfallen.
Quellen & weiterführende Links
- Zentrales Vorsorgeregister – Kosten einer Registrierung
- Vorsorgeregister-Gebührensatzung (ZVR-GebS) – Fassung vom 1. September 2026, gültig ab 1. Oktober 2026
- Zentrales Vorsorgeregister – Häufige Fragen
- § 78a BNotO – Vorsorgeregister
- § 78b BNotO – Auskunft und Gebühren
- BGBl. 2026 I Nr. 238 – Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung
- Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz – Vorsorgevollmacht, abgerufen am 22.10.2026
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 4. Oktober 2026; Gebühren geprüft am 4. Oktober 2026.