Bestimmen Sie selbst, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen – und welche nicht, falls Sie sich einmal nicht äußern können. So gilt Ihr Wille auch dann, wenn Sie ihn nicht mehr sagen können.
Ohne Patientenverfügung muss Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer Ihre Behandlungswünsche oder Ihren mutmaßlichen Willen feststellen und danach entscheiden – anhand früherer Äußerungen, Ihrer Überzeugungen und Wertvorstellungen (§ 1827 Abs. 2 BGB). Er bespricht das mit dem behandelnden Arzt; nahe Angehörige sollen dabei zu Wort kommen (§ 1828 BGB). Eine schriftliche Patientenverfügung macht das leichter: Sie legen selbst fest, welche Behandlungen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen.
Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, welche medizinischen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Sie ist in § 1827 BGB geregelt und für Ärzte und Betreuer verbindlich – vorausgesetzt, sie ist konkret genug formuliert.
Wer entscheidet über Ihre Behandlung – Sie selbst oder andere?
Kein Notar notwendig – in unter 5 Minuten fertig.
Bestimmen Sie, in welchen Situationen die Verfügung gelten soll – Sterbeprozess, Endstadium einer unheilbaren Krankheit, dauerhaftes Wachkoma oder fortgeschrittene Demenz.
Wählen Sie eine Grundhaltung – etwa „keine lebensverlängernden Maßnahmen" – und passen Sie jede einzelne Maßnahme bei Bedarf an: Wiederbelebung, Beatmung, künstliche Ernährung und mehr.
Benennen Sie eine Person, die Ihren Willen gegenüber den Ärzten durchsetzt. Am wirkungsvollsten ist das zusammen mit einer Vorsorgevollmacht.
Drucken Sie die Verfügung aus, unterschreiben Sie eigenhändig mit Ort und Datum und bewahren Sie sie für Angehörige und Ärzte auffindbar auf.
Ja. Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein (§ 1827 Abs. 1 BGB) – ein Notar ist nicht erforderlich. Verbindlich wird sie nach § 1827 BGB für Ärzte und Betreuer.
Worauf es wirklich ankommt: Konkretheit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass pauschale Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" für sich genommen nicht ausreichen. Die Verfügung muss die Situationen und die einzelnen ärztlichen Maßnahmen konkret benennen. Genau das leistet der Assistent: Er formuliert für Ihre Auswahl konkrete Situationen und Maßnahmen – so, wie es die Rechtsprechung verlangt.
Von kostenlos bis teuer – ein ehrlicher Vergleich.
Unsicher. Mündlich geäußerte Wünsche muss Ihr Vertreter zwar beachten (§ 1827 Abs. 2 BGB) – er muss sie aber erst ermitteln und belegen. Eine schriftliche Patientenverfügung gilt unmittelbar und schafft Klarheit für alle.
Falsch. Sie bestimmen selbst, was Sie wollen – auch alle medizinisch sinnvollen Maßnahmen, wenn Sie das wünschen. Eine bestmögliche Schmerz- und Symptomlinderung ist immer eingeschlossen. Es geht um Ihren Willen, nicht um Verzicht.
Falsch. Ein schwerer Unfall kann jeden treffen – gerade dann zählt die Patientenverfügung. Wichtig ist, sie zu erstellen, solange Sie einwilligungsfähig sind.
Falsch. Schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben genügt (§ 1827 Abs. 1 BGB). Ein Notar ist nicht erforderlich.
Falsch. Der Bundesgerichtshof verlangt konkrete Situationen und Maßnahmen. Ein pauschales „keine lebenserhaltenden Maßnahmen" ist nicht verbindlich. Der Assistent formuliert deshalb gezielt konkret.
Falsch. Die Patientenverfügung legt fest, welche Behandlung Sie wollen. Die Vorsorgevollmacht bestimmt, wer Ihren Willen durchsetzt. Erst zusammen wirken beide vollständig – Vollmacht hier erstellen.
Stand: 22. Oktober 2026. Die Angaben auf dieser Seite beruhen auf diesen Quellen:
Amtliche Textbausteine: Das Bundesjustizministerium bietet kostenlose Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung an: Textbausteine beim BMJV. Wer lieber geführt formuliert, nutzt den Online-Assistenten.
Diese Seite informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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