Im Zentralen Vorsorgeregister stehen die Eckdaten Ihrer Vorsorge: welche Dokumente es gibt, wer bevollmächtigt ist, für welche Bereiche die Vollmacht gilt und wo das Original liegt. Seit dem 1. Oktober 2026 kann das Register auf Ihren Wunsch zusätzlich eine elektronische Abschrift des Dokuments selbst aufnehmen. Beantragen kann das ein Notar oder eine zugelassene Stelle wie eine Anwaltskanzlei, eine Betreuungsbehörde oder ein Betreuungsverein; als Privatperson tragen Sie Ihre Vorsorge weiterhin selbst ein, laden aber keine Abschrift hoch. Ist eine Abschrift hinterlegt, können Betreuungsgerichte und behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Ernstfall nicht nur erkennen, dass Sie vorgesorgt haben, sondern auch nachlesen, was Sie festgelegt haben.
Was sich am 1. Oktober 2026 im Zentralen Vorsorgeregister ändert
Das Zentrale Vorsorgeregister (ZVR) wird von der Bundesnotarkammer geführt. Seit dem 1. Oktober 2026 können dort erstmals elektronische Abschriften der Vorsorgedokumente hinterlegt werden – also eine bildliche Wiedergabe der Urkunde selbst und nicht mehr nur ein Verweis darauf.
Grundlage ist die Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung vom 17. August 2026. Der Bundesrat hat ihr am 10. Juli 2026 zugestimmt; sie ist im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 238) und ist am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten. Die Abschrift wird als PDF/A- oder TIFF-Datei verschlüsselt gespeichert. Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesnotarkammer und beim Zentralen Vorsorgeregister.
Im Ernstfall hilft, was jemand bei Ihnen findet: Die Notfallkarte im Scheckkartenformat nennt Ihre Notfallkontakte und wo Ihre Vorsorge-Dokumente liegen – als PDF zum Ausdrucken.
Notfallkarte mit Hinweis auf Ihren Registereintrag – kostenlos ›Bisher nur ein Hinweis, künftig das Dokument selbst: der Unterschied
Ohne Abschrift enthält ein Registereintrag die sogenannten typisierten Angaben: dass ein Vorsorgedokument existiert, wer bevollmächtigt oder als Betreuer vorgeschlagen ist, für welche Bereiche eine Vollmacht gilt (etwa Vermögens- oder Gesundheitssorge) und wo das Dokument aufbewahrt wird. Den Wortlaut zeigt ein solcher Eintrag nicht. Ein Betreuungsgericht oder eine Ärztin erfährt also, dass eine Patientenverfügung besteht und wen sie ansprechen kann – nicht aber, welche Behandlungen Sie darin im Einzelnen festgelegt haben.
Diese Lücke schließt die elektronische Abschrift: Ist sie hinterlegt, steht ergänzend zu den Angaben eine bildliche Wiedergabe der Urkunde zur Verfügung. Der Unterschied ist praktisch erheblich: Aus „Es gibt etwas“ wird „Das steht darin“.
Für welche Dokumente die elektronische Abschrift gilt
Die Neuregelung erfasst die drei klassischen Vorsorgedokumente:
- Vorsorgevollmacht – die Bevollmächtigung einer Person Ihres Vertrauens für den Fall, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können
- Betreuungsverfügung – Ihre Wünsche dazu, wer im Fall einer gerichtlichen Betreuung bestellt werden soll und wer nicht
- Patientenverfügung – Ihre Festlegungen zu medizinischen Maßnahmen
Für andere Unterlagen – etwa Testamente, Bankvollmachten oder Verträge – gilt die Erweiterung nicht, ebenso wenig für einen eingetragenen Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht. Notariell beurkundete oder amtlich verwahrte Testamente erfasst das Zentrale Testamentsregister.
Wer die Abschrift hochladen darf – und warum Sie es nicht selbst können
Hier liegt der Punkt, der am häufigsten missverstanden wird: Den Antrag auf Aufnahme einer Abschrift kann nur ein institutioneller Nutzer des ZVR stellen oder übermitteln. Das sind vor allem:
- Notarinnen und Notare
- von der Bundesnotarkammer zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- zugelassene Betreuungsbehörden und Betreuungsvereine
Als Privatperson können Sie Ihre Dokumente also nicht selbst als Abschrift hochladen. Wenn Sie möchten, dass der Inhalt Ihrer Vollmacht im Register sichtbar ist, führt der Weg über eine dieser Stellen. Aufgenommen wird eine Abschrift nur, wenn Sie das wünschen. Ob und wann sich der Weg später auch für Privatpersonen öffnet, ist derzeit offen.
Was das im Ernstfall für Betreuungsgericht und Ärzte bedeutet
Ist eine Abschrift hinterlegt, können Betreuungsgerichte sowie behandelnde Ärztinnen und Ärzte erstmals unmittelbar vom Inhalt des Dokuments Kenntnis nehmen. Zugriff auf den Inhalt haben neben Ihnen und der Stelle, die die Abschrift eingereicht hat, nur die gesetzlich auskunftsberechtigten Stellen. Ärztinnen und Ärzte dürfen das Register abfragen, soweit es für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b BNotO). Bisher war der Registereintrag ein Startpunkt für die Suche: Das Gericht wusste, dass eine Vollmacht existiert, musste sie aber erst beschaffen. Erst mit dem Dokument in der Hand lässt sich beurteilen, ob eine Betreuung überhaupt erforderlich ist oder ob die bevollmächtigte Person handeln kann.
Für die medizinische Behandlung gilt Ähnliches: Eine Patientenverfügung wirkt nur, wenn ihr Inhalt bekannt ist. Rechtlich geregelt ist sie in § 1827 BGB. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Betreuung finden Sie in §§ 1814 ff. BGB.
Drei verbreitete Irrtümer zur Registrierung – richtiggestellt
Irrtum 1: „Ich kann meine Dokumente jetzt selbst hochladen.“
Nein. Eine Abschrift kann nur ein institutioneller Nutzer für Sie einreichen. Die Registrierung der Angaben können Sie dagegen weiterhin selbst veranlassen, online oder per Post. Wie das geht und was es kostet, lesen Sie im Beitrag Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eintragen.
Irrtum 2: „Wenn es im Register steht, brauche ich das Original nicht mehr.“
Die Eintragung ins Register ersetzt das Dokument nicht. Und sie hat keine heilende Wirkung: Eine unwirksame Vollmacht wird durch den Registereintrag nicht wirksam. Das Register gibt Auskunft – es beurkundet nicht. Auch eine hinterlegte Abschrift ersetzt das Original nicht: Ihre Vertrauensperson weist sich weiterhin mit der Vollmachtsurkunde aus.
Irrtum 3: „Ohne Registrierung gilt meine Vollmacht nicht.“
Auch das ist falsch. Die Registrierung ist freiwillig und keine Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung. Eine wirksam errichtete Vollmacht gilt, ob eingetragen oder nicht.
Was sich für Sie ändert, wenn Ihre Vollmacht schon eingetragen ist
Ist Ihre Vorsorgevollmacht bereits registriert, bleibt der bestehende Eintrag bestehen. Sie müssen nichts tun, und Ihr Dokument verliert nichts an Gültigkeit. Neu ist lediglich die Möglichkeit, den Eintrag auf Wunsch um eine Abschrift zu ergänzen – über eine der genannten Stellen.
Sinnvoll ist der Anlass für eine andere Prüfung: Stimmen die eingetragenen Angaben noch? Lebt die bevollmächtigte Person noch am angegebenen Ort, ist die Telefonnummer aktuell, haben sich Ihre Wünsche geändert? Aktuelle Angaben sorgen dafür, dass Ihre Vertrauensperson im Ernstfall schnell erreichbar ist. Änderungen können Sie selbst online oder per Antragsformular eintragen. Die Änderung bereits eingetragener Daten (etwa Anschrift oder Telefonnummer) sowie Widerruf und Löschung sind gebührenfrei. Wird eine weitere Vertrauensperson ergänzt oder eine andere benannt, kann eine Gebühr anfallen.
Warum der eigene schnelle Zugriff trotzdem unverzichtbar bleibt
Ein Register ist eine Rückfallebene, kein Ersatz für Ordnung zu Hause. In der Notaufnahme entscheidet oft, was innerhalb von Minuten greifbar ist – und das ist in der Regel nicht das, was erst über eine Registerabfrage gesucht werden muss.
Praktisch heißt das: Ihre bevollmächtigte Person sollte wissen, wo die Originale liegen, und im besten Fall eine Kopie besitzen. Ein Hinweiskärtchen im Portemonnaie mit Namen und Telefonnummer der bevollmächtigten Person kostet nichts und wirkt sofort. Und die Dokumente selbst gehören an einen Ort, den Ihre Angehörigen ohne Suchen finden.
Rechtsgrundlage: § 78a BNotO und die geänderte Vorsorgeregister-Verordnung
Rechtsgrundlage des Zentralen Vorsorgeregisters ist § 78a der Bundesnotarordnung (BNotO). Die Vorschrift beauftragt die Bundesnotarkammer mit der Führung des Registers und enthält die Ermächtigung, die Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Genau dort setzt die Erweiterung an: Die Erste Verordnung zur Änderung der Vorsorgeregister-Verordnung (BGBl. 2026 I Nr. 238) regelt in § 1 Abs. 5 die Aufnahme der Abschrift, in § 3 Abs. 2, dass nur institutionelle Nutzer sie beantragen können, und in § 5 Abs. 3, wer auf den Inhalt zugreifen darf. Wer Auskunft aus dem Register erhält, bestimmt § 78b BNotO: Gerichte sowie Ärztinnen und Ärzte, soweit es um eine dringende medizinische Behandlung geht.
Registriert werden kann im ZVR auch ein Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 BGB. Dieses Notvertretungsrecht ist zeitlich begrenzt und auf Gesundheitsangelegenheiten beschränkt – es ersetzt keine Vorsorgevollmacht.
Vor der Hinterlegung: Ihre Dokumente in 20 Minuten prüfen
Ist eine Abschrift hinterlegt, lesen Betreuungsgericht oder Ärztin Ihr Dokument so, wie Sie es formuliert haben. Das ist ein guter Anlass, den Text vorher Punkt für Punkt durchzugehen:
- Vorsorgevollmacht: Für Einwilligungen in gefährliche ärztliche Maßnahmen, für eine freiheitsentziehende Unterbringung oder Maßnahmen wie Bettgitter und für ärztliche Zwangsmaßnahmen muss die Vollmacht schriftlich erteilt sein und diese Befugnisse ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 BGB). Eine allgemeine „Generalvollmacht“ reicht dafür nicht.
- Patientenverfügung: Verbinden Sie konkrete Situationen mit konkreten Maßnahmen. Die bloße Aussage, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, genügt für sich genommen nicht (BGH, XII ZB 61/16). Was genau hineingehört, lesen Sie im Beitrag Patientenverfügung: Was muss rein?
- Betreuungsverfügung: Benennen Sie eine Wunschperson und eine Ersatzperson – und, wenn Ihnen das wichtig ist, auch, wer die Betreuung nicht übernehmen soll. Beiden Wünschen hat das Gericht grundsätzlich zu entsprechen (§ 1816 Abs. 2 BGB).
- Form: Jedes Dokument trägt ein Datum und Ihre Unterschrift am Textende. Nummerieren Sie die Seiten und zeichnen Sie Nachträge und Streichungen mit Kürzel und Datum ab – oder drucken Sie das Dokument sauber neu aus und unterschreiben Sie erneut.
- Nur eine gültige Fassung: Sammeln Sie ältere Fassungen ein, damit nur die aktuelle im Umlauf ist.
Ihre nächsten Schritte – und was Sie sich sparen können
- Zuerst das Dokument: Ohne wirksame Vollmacht und Patientenverfügung nützt der beste Registereintrag nichts.
- Inhalte prüfen: Sind Ihre Wünsche konkret genug formuliert, damit Ärzte daraus ableiten können, was Sie wollen?
- Angaben aktualisieren: Kontaktdaten der bevollmächtigten Person im bestehenden Registereintrag überprüfen.
- Zugriff sichern: Originale an einem bekannten Ort, Kopien bei der Vertrauensperson, eine Notfallkarte mit Hinweis auf das Vorsorgeregister im Portemonnaie.
- Abschrift gewünscht? Sprechen Sie Ihr Notariat, Ihre Anwaltskanzlei oder die Betreuungsbehörde an. Die Abschrift wird nur auf Ihren Antrag über eine solche Stelle aufgenommen.
- Sparen können Sie sich: das Warten auf einen Stichtag – eintragen können Sie jederzeit –, kostenpflichtige „Registrierungsdienste“ Dritter und die Suche nach einer Upload-Funktion für Privatpersonen, die es derzeit nicht gibt.
Häufige Fragen
Kann ich die Abschrift selbst hochladen?
Nein. Den Antrag auf Aufnahme einer Abschrift kann nur ein institutioneller Nutzer stellen, also ein Notar oder eine von der Bundesnotarkammer zugelassene Stelle wie eine Anwaltskanzlei, eine Betreuungsbehörde oder ein Betreuungsverein. Ihre Vorsorge selbst eintragen können Sie weiterhin online oder per Post.
Kostet die Hinterlegung einer elektronischen Abschrift extra?
Nein. Für die Aufnahme einer Abschrift erhebt das Register keine gesonderte Gebühr (Quelle: vorsorgeregister.de, Dokumentenupload). Ob die einreichende Stelle eigene Kosten berechnet, erfragen Sie dort. Was die Registrierung selbst kostet, lesen Sie im Beitrag Vollmacht im Zentralen Vorsorgeregister eintragen.
Sehen meine Angehörigen die Abschrift auch?
Nicht über das Register. Auf den Inhalt einer hinterlegten Abschrift haben nur Sie selbst, die Stelle, die sie für Sie eingereicht hat, und die gesetzlich auskunftsberechtigten Stellen Zugriff, vor allem Betreuungsgerichte sowie behandelnde Ärztinnen und Ärzte. Deshalb bleibt es wichtig, dass Ihre Vertrauensperson weiß, wo das Original liegt.
Muss ich meine Vollmacht jetzt neu erstellen?
Nein. Eine wirksame Vorsorgevollmacht bleibt wirksam. Die Neuregelung betrifft nur, was im Register hinterlegt werden kann – nicht die Anforderungen an das Dokument selbst.
Wenn Ihre medizinischen Festlegungen noch fehlen oder älter als ein paar Jahre sind, ist jetzt der richtige Moment: Sie können Ihre Patientenverfügung online erstellen und dabei in Ruhe prüfen, ob Ihre Formulierungen für Ärzte eindeutig sind. Und weil Vollmacht und Verfügung nur zusammen tragen, lohnt im gleichen Zug der Blick darauf, ob Sie eine Vorsorgevollmacht online erstellen möchten.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 6. Oktober 2026.