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Entlastungsbetrag 2027: Fällt er weg? Das plant der Entwurf

Rund um die geplante Pflegereform 2027 kursieren viele Zahlen – besonders die Frage, ob der Entlastungsbetrag von heute bis zu 131 Euro im Monat gestrichen wird. Kurz gesagt: Laut dem Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat, soll er ab 2027 nur bei Pflegegrad 1 wegfallen; bei den Pflegegraden 2 bis 5 träte an seine Stelle ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat. Als Gesetz beschlossen ist das noch nicht: Zuerst beraten Bundestag und Bundesrat; bis ein Gesetz verabschiedet ist, gilt das heutige Recht. Dieser Ratgeber ordnet ein, was heute gilt, was noch offen ist und wie Sie sich frühzeitig finanziell und organisatorisch absichern.

Stand der Gesetzgebung · 30.09.2026

Regierungsentwurf beschlossen am 30.09.2026. Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf zur Pflegereform am 30. September 2026 beschlossen. Als Nächstes beraten Bundestag und Bundesrat darüber. Als Gesetz beschlossen ist damit noch nichts: Bis ein Gesetz verabschiedet ist, gilt das heutige Recht. Quelle: Bundesgesundheitsministerium.

Was die Pflegereform 2027 laut Entwurf ändern soll

Die Pflegeversicherung steht seit Jahren unter finanziellem Druck. Steigende Personalkosten, mehr Pflegebedürftige und eine älter werdende Bevölkerung treffen auf begrenzte Beitragseinnahmen. Vor diesem Hintergrund plant die Bundesregierung eine Pflegereform zum 1. Januar 2027, die mehrere Leistungen neu ordnen soll.

Wichtig vorab: Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf am 30. September 2026 beschlossen; die Angaben beruhen auf diesem Entwurf. Ein Gesetz ist noch nicht verabschiedet; bis dahin gilt das heutige Recht. Für den Entlastungsbetrag sieht der Entwurf vor: Bei Pflegegrad 1 soll er ab dem 1. Januar 2027 entfallen. Die Pflegegrade 2 bis 5 erhielten stattdessen ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat, Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Nicht zu verwechseln ist der Entlastungsbetrag mit dem Entlastungsbudget aus dem Entwurf: Danach bemisst sich künftig das Pflegegeld, das als Leistung bestehen bleibt. Prüfen Sie Zahlen aus anderen Quellen kritisch und verlassen Sie sich auf offizielle Bekanntmachungen des Gesetzgebers, bevor Sie weitreichende Entscheidungen treffen.

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Entlastungsbetrag von 131 Euro: Was heute gilt

Der Entlastungsbetrag ist eine monatliche Leistung für Pflegebedürftige in häuslicher Umgebung. Er ist zweckgebunden: Die Pflegekasse erstattet damit Kosten, zum Beispiel für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (etwa Betreuung oder Haushaltshilfe), für Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege. Seit 2025 beträgt er bis zu 131 Euro im Monat, in allen Pflegegraden von 1 bis 5. Was Sie in einem Kalenderjahr nicht verbrauchen, können Sie noch bis zum 30. Juni des Folgejahres nutzen (§ 45b SGB XI). Für viele Familien ist er ein wichtiger Baustein, um pflegende Angehörige zu entlasten.

Was der Regierungsentwurf im Einzelnen vorsieht: Das Sozialraumbudget wäre wie heute an die häusliche Pflege gebunden und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag gedacht; ansparen ließe es sich nach der Entwurfsbegründung nicht. Für Pflegegrad 1 sieht der Entwurf 2027 und 2028 Pflegeberatung und Beratungsbesuche vor, ab 2029 eine neue Pflegebegleitung. Ein Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Von den geplanten Änderungen wären vor allem betroffen:

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die kein Pflegegeld erhalten, denen der Entlastungsbetrag heute aber zusteht,
  • Familien, die den Betrag für Betreuungsdienste nutzen, um Angehörige stundenweise zu entlasten; bei Pflegegrad 2 bis 5 liefe das laut Entwurf über das Sozialraumbudget,
  • Familien, die den Betrag heute für Tages- und Nachtpflege oder Kurzzeitpflege einsetzen; das Sozialraumbudget wäre laut Entwurf auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) beschränkt.

Bis zu einer Neuregelung gilt der Entlastungsbetrag unverändert weiter. Solange keine finale Regelung vorliegt, gilt: Dokumentieren Sie Ihre bisherige Nutzung sauber und beobachten Sie die Bescheide Ihrer Pflegekasse. So erkennen Sie Änderungen frühzeitig.

Eigenanteile im Heim: Wie sie sich zusammensetzen

Der Eigenanteil im Pflegeheim setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen: dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil für Pflege und Ausbildung, den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie den Investitionskosten. Nur der Eigenanteil für Pflege und Ausbildung wird durch die Leistungen der Pflegeversicherung teilweise abgefedert.

Weil Löhne, Energie und Sachkosten steigen, klettern die Eigenanteile seit Jahren spürbar. Wie hoch der Eigenanteil ausfällt, unterscheidet sich je nach Bundesland und Einrichtung teils erheblich. Verlässlich ist deshalb die Kostenaufstellung der jeweiligen Einrichtung.

Entlastung bringen die gesetzlichen Leistungszuschläge ab Pflegegrad 2, die mit der Dauer des Heimaufenthalts steigen: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab mehr als 12 Monaten, 50 Prozent ab mehr als 24 Monaten und 75 Prozent ab mehr als 36 Monaten (§ 43c SGB XI). Diese Zuschläge senken den Eigenanteil für Pflege und Ausbildung, nicht jedoch die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen; diese tragen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst.

Rentenbeiträge für pflegende Angehörige: Was gilt, was diskutiert wird

Wer Angehörige pflegt und dafür beruflich zurücksteckt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Rentenbeiträge von der Pflegeversicherung erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass Sie einen Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 nicht erwerbsmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche pflegen, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage, und daneben höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sind. Die Höhe richtet sich vor allem nach dem Pflegegrad: 2026 sind es monatlich bis zu 198,62 Euro bei Pflegegrad 2 und bis zu 735,63 Euro bei Pflegegrad 5.

Der Referentenentwurf vom 5. Juni 2026 sah vor, die Rentenbeiträge für Pflegepersonen ab 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Werte zu senken; die Voraussetzung von 10 Stunden an 2 Tagen sollte gleich bleiben. Der Bundesgesundheitsminister hat am 23. September 2026 im Bundestag angekündigt, die Rente pflegender Angehöriger nicht zu kürzen. Im Regierungsentwurf vom 30. September 2026 ist diese Senkung nicht mehr enthalten. Ein Gesetz ist noch nicht verabschiedet; bis dahin gilt das heutige Recht.

Prüfen Sie deshalb frühzeitig Ihre Rentenauskunft und lassen Sie sich von der Deutschen Rentenversicherung sowie Ihrer Pflegekasse zu Ihrer konkreten Situation informieren.

Wer besonders betroffen ist – Beispielrechnungen

Die folgenden Rechnungen sind vereinfachte Beispiele zur Veranschaulichung, keine verbindlichen Prognosen.

Beispiel 1: Häusliche Pflege mit Pflegegrad 1

Frau K. pflegt ihre Mutter zu Hause und nutzt den Entlastungsbetrag für einen stundenweisen Betreuungsdienst. Laut Regierungsentwurf entfiele der Entlastungsbetrag bei Pflegegrad 1 ab 2027; ein Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Käme es so, müsste die Familie bis zu 131 Euro im Monat – im Jahr bis zu 1.572 Euro – auf anderem Weg aufbringen. Wird die Mutter in Pflegegrad 2 oder höher eingestuft, stünde ihr laut Entwurf das Sozialraumbudget zu.

Beispiel 2: Heimunterbringung

Herr M. lebt im Pflegeheim. Erhöht die Einrichtung ihre Entgelte, steigt auch sein Eigenanteil; einen Teil des Eigenanteils für Pflege und Ausbildung übernimmt die Pflegekasse über den Leistungszuschlag. Reichen Rente und Vermögen nicht, kann er beim Sozialamt Hilfe zur Pflege beantragen. Seine Kinder werden dafür nur herangezogen, wenn ihr jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Beispiel 3: Pflegende Tochter

Eine Tochter reduziert ihre Arbeitszeit auf 30 Stunden pro Woche und pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 3 mindestens 10 Stunden pro Woche, verteilt auf mindestens 2 Tage. Nach heutigem Recht zahlt die Pflegeversicherung für sie Rentenbeiträge von monatlich bis zu 316,32 Euro. Der Referentenentwurf sah vor, diese Beiträge ab 2027 auf 70 Prozent zu senken; im Regierungsentwurf vom 30. September 2026 ist diese Senkung nicht mehr enthalten. Ein Gesetz ist noch nicht verabschiedet; bis dahin gilt das heutige Recht.

Jetzt handeln: So sichern Sie sich finanziell ab

Auch wenn vieles noch offen ist, können Sie bereits jetzt Vorsorge treffen:

  • Kassensturz machen: Erfassen Sie Renten, Vermögen und laufende Pflegekosten, um mögliche Lücken zu erkennen.
  • Rücklagen prüfen: Ein Puffer für steigende Eigenanteile verschafft Handlungsspielraum.
  • Zusatzversicherung erwägen: Eine private Pflegezusatzversicherung kann Lücken abfedern – lassen Sie sich unabhängig beraten und rechnen Sie genau.
  • Ansprüche ausschöpfen: Prüfen Sie regelmäßig, welche Leistungen Ihnen aktuell zustehen, und stellen Sie Anträge rechtzeitig. Welcher Pflegegrad zum tatsächlichen Hilfebedarf passt, lässt sich mit unserem kostenlosen Pflegegrad-Rechner vorab einschätzen; wie ein Pflegegrad-Antrag abläuft, erklärt unser Ratgeber.
  • Rentenlage klären: Pflegende Angehörige sollten ihre Anwartschaften kennen und Alternativen zur Altersvorsorge im Blick behalten.

Vollmachten und Vorsorgeordner: Der organisatorische Schutz

Finanzielle Vorsorge wirkt nur, wenn im Ernstfall auch jemand handlungsfähig ist. Wird ein Mensch pflegebedürftig, dürfen selbst Ehepartner oder Kinder nicht automatisch alle Angelegenheiten regeln. Eine gesetzliche Notvertretung unter Ehegatten greift nur eingeschränkt und zeitlich befristet in Gesundheitsfragen (§ 1358 BGB). Fehlt eine Vollmacht, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung anordnen (§§ 1814 ff. BGB).

Damit es nicht so weit kommt, sind diese Dokumente zentral:

  • eine Vorsorgevollmacht, die Vermögens- und Gesundheitsangelegenheiten abdeckt,
  • eine Patientenverfügung für medizinische Entscheidungen (§ 1827 BGB),
  • ein Vorsorgeordner, in dem Verträge, Zugänge und wichtige Unterlagen für Ihre Vertrauensperson auffindbar sind.

So bleiben Ihre Angehörigen auch bei plötzlichen Änderungen im Pflegesystem handlungsfähig – finanziell wie organisatorisch.

Häufige Fragen

Ist der Wegfall des Entlastungsbetrags 2027 schon Gesetz?

Nein. Ein Gesetz ist noch nicht verabschiedet; bis dahin gilt das heutige Recht und damit der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro im Monat. Die Angaben beruhen auf dem Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat: Danach soll der Entlastungsbetrag ab 2027 bei Pflegegrad 1 entfallen; die Pflegegrade 2 bis 5 erhielten stattdessen ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro im Monat, Pflegebedürftige unter 25 Jahren bis zu 300 Euro. Ob und wie der Entlastungsbetrag verändert wird, entscheidet der Gesetzgeber.

Müssen Kinder für den Eigenanteil ihrer Eltern aufkommen?

Nur bei hohem Einkommen. Reichen Rente und Vermögen der Eltern nicht, prüft das Sozialamt zunächst mögliche Leistungen wie die Hilfe zur Pflege. Auf die Kinder greift es dabei nur zurück, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).

Was ist wichtiger: finanzielle oder organisatorische Vorsorge?

Beides gehört zusammen. Rücklagen helfen bei steigenden Kosten, doch ohne gültige Vollmacht kann niemand für Sie handeln. Regeln Sie daher parallel Finanzen und rechtliche Vertretung.

Wenn Sie jetzt Handlungsfähigkeit für den Pflegefall schaffen möchten, können Sie Ihre Vorsorgevollmacht online ohne Notar erstellen und die passenden Dokumente in einem Notfalltresor zentral und auffindbar hinterlegen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: 4. Oktober 2026.

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