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Witwenrente abschaffen: Was der Vorschlag einer Wirtschaftsweisen für Paare bedeutet

Ein Mitglied des Sachverständigenrats schlägt vor, die Witwenrente nach schwedischem Vorbild auslaufen zu lassen und durch ein Rentensplitting zu ersetzen. Das klingt nach einem großen Einschnitt, ist aber bislang nur eine Idee in der Reformdebatte. Hier lesen Sie, was vorgeschlagen wird, wie die Witwenrente heute funktioniert und wie Sie als Paar Ihre Absicherung in Ruhe prüfen können.

Worum es geht: Witwenrente abschaffen, Modell aus Schweden übernehmen

Der Ökonom Martin Werding, Mitglied des Sachverständigenrats zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (der „Wirtschaftsweisen“), hat im Sommer 2026 Medienberichten zufolge in einem Interview gefordert, die Witwen- und Witwerrente für künftige Fälle abzuschaffen. Seine Begründung: Frauen seien heute deutlich häufiger erwerbstätig und könnten eigene Rentenansprüche aufbauen; eine vom Partner abgeleitete Rente passe nicht mehr zu dieser Lebenswirklichkeit.

Als Vorbild nennt er Schweden. Dort wurde die klassische Witwenrente 1990 für später geschlossene Ehen abgeschafft. Hinterbliebene erhalten seither eine zeitlich begrenzte Anpassungsrente („omställningspension“); für Ehen aus der Zeit vor 1990 gilt Übergangsrecht. Statt einer lebenslangen abgeleiteten Rente sollen Paare in Deutschland nach Werdings Vorstellung die in der Ehe erworbenen Entgeltpunkte untereinander aufteilen. Den Berichten zufolge fordert er dabei Bestandsschutz und Übergangsfristen.

Neu ist der Gedanke nicht: Schon 2023 hatte Medienberichten zufolge die Vorsitzende des Sachverständigenrats, Monika Schnitzer, für eine Abschaffung der Witwenrente geworben, weil die heutige Regelung aus ihrer Sicht den Anreiz zur eigenen Erwerbstätigkeit schwächt. Auch die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat in ihren im Juni 2026 beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Empfehlungen angeregt, Änderungen der Hinterbliebenenversorgung zu prüfen – ohne sich auf ein konkretes Modell festzulegen.

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Nur ein Vorschlag: Warum sich für heutige Rentner und Hinterbliebene vorerst nichts ändert

Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um die persönliche Forderung eines Ökonomen, nicht um einen Beschluss des gesamten Sachverständigenrats, und erst recht nicht um einen Gesetzentwurf. Ein Gesetzentwurf oder Kabinettsbeschluss zur Abschaffung der Witwenrente ist nicht bekannt. Rechtsgrundlage bleibt unverändert § 46 SGB VI.

Das bedeutet konkret:

  • Wer bereits eine Witwen- oder Witwerrente bezieht, erhält sie weiter wie bisher.
  • Wer heute oder in den nächsten Jahren einen Partner verliert, kann die Rente nach den geltenden Regeln beantragen.
  • Niemand muss wegen der Debatte vorsorglich einen Antrag stellen oder eine Entscheidung treffen.

Selbst wenn die Politik den Gedanken aufgreifen sollte, müssten zunächst konkrete Modelle entwickelt, durchgerechnet und im Gesetzgebungsverfahren beraten werden. Das dauert erfahrungsgemäß Jahre, und Übergangsregeln gehören bei Rentenreformen zum Standard.

So funktioniert die Witwenrente heute: große und kleine Witwenrente im Überblick

Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Hinterbliebenen eine Rente aus der Versicherung des verstorbenen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners. Voraussetzung ist in der Regel, dass die Ehe bis zum Tod bestanden hat und der Verstorbene die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen hat. Dauerte die Ehe weniger als ein Jahr, vermutet das Gesetz eine sogenannte Versorgungsehe – diese Vermutung lässt sich aber widerlegen, etwa bei einem Unfalltod.

Kleine Witwenrente

Sie beträgt 25 Prozent der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte, und wird nach dem seit 2002 geltenden Recht höchstens 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat gezahlt. Sie kommt für Hinterbliebene infrage, die die Voraussetzungen der großen Witwenrente nicht erfüllen.

Große Witwenrente

Sie beträgt 55 Prozent der Rente des Verstorbenen und wird unbefristet gezahlt. Anspruch hat, wer eine bestimmte Altersgrenze erreicht hat, erwerbsgemindert ist oder ein eigenes Kind beziehungsweise ein Kind des Verstorbenen unter 18 Jahren erzieht (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Die Altersgrenze wird seit 2012 schrittweise von 45 auf 47 Jahre angehoben; bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt sie bei 46 Jahren und sechs Monaten (§ 242a SGB VI).

Altes Recht: 60 Prozent

Wurde die Ehe vor 2002 geschlossen und ist mindestens ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren, gilt weiterhin das alte Recht: Die große Witwenrente beträgt dann 60 Prozent, und die kleine Witwenrente ist nicht auf 24 Monate befristet. Dieses Nebeneinander von altem und neuem Recht zeigt übrigens gut, wie der Gesetzgeber bei der letzten großen Reform Vertrauensschutz umgesetzt hat.

Sterbevierteljahr

In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe weitergezahlt, und eigenes Einkommen bleibt in dieser Zeit unberücksichtigt (§ 67 SGB VI). Hat der Verstorbene bereits Rente bezogen, können Hinterbliebene diesen Betrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod als Vorschuss beim Renten-Service der Deutschen Post beantragen.

Einkommensanrechnung: Warum die eigene Rente die Witwenrente schon heute kürzen kann

Ein Punkt, der in der Debatte oft untergeht: Die Witwenrente ist schon heute keine Leistung, die unabhängig von den eigenen Einkünften gezahlt wird. Nach § 97 SGB VI wird eigenes Einkommen angerechnet, das einen Freibetrag übersteigt. Dazu zählen neben Arbeitsentgelt auch die eigene Altersrente und – für Ehen nach neuem Recht – auch Betriebsrenten, Kapitalerträge und Mieteinnahmen (§ 18a SGB IV, § 114 SGB IV).

Der Freibetrag beträgt das 26,4-Fache des aktuellen Rentenwerts, seit dem 1. Juli 2026 also 1.122,53 Euro netto im Monat. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht er sich um das 5,6-Fache des Rentenwerts, derzeit 238,11 Euro. Vom Einkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent von der Witwenrente abgezogen. Dabei rechnet die Rentenversicherung das Bruttoeinkommen mit gesetzlichen Pauschalen auf ein fiktives Netto um (§ 18b Abs. 5 SGB IV) – der Betrag auf Ihrer Abrechnung ist also nicht eins zu eins maßgeblich.

Ein vereinfachtes Beispiel: Beträgt das anrechenbare Nettoeinkommen 1.522,53 Euro, liegt es 400 Euro über dem Freibetrag. 40 Prozent davon, also 160 Euro, werden von der Witwenrente abgezogen. Wer eine hohe eigene Rente hat, kann so im Ergebnis nur einen kleinen Teil der Witwenrente oder gar nichts erhalten. Genau an diesem Punkt setzt die Kritik der Reformbefürworter an: Für gut verdienende Hinterbliebene bringt die abgeleitete Rente wenig, für Paare mit großem Einkommensunterschied dagegen viel.

Eigene statt abgeleitete Ansprüche: Die Grundidee hinter dem schwedischen Ansatz

Die Witwenrente ist ein abgeleiteter Anspruch: Sie hängt von der Versicherung des Partners ab, endet bei Wiederheirat und wird durch eigenes Einkommen gekürzt. Der schwedische Ansatz setzt stattdessen auf eigenständige Ansprüche: Jeder Partner soll eine Rente haben, die ihm unabhängig von Familienstand und Einkommen des anderen zusteht.

In Werdings Vorschlag soll das durch ein verpflichtendes Rentensplitting erreicht werden: Die während der Ehe gesammelten Entgeltpunkte werden gleichmäßig zwischen beiden Partnern aufgeteilt. Der Partner, der wegen Kindererziehung, Pflege oder Teilzeit weniger Punkte erworben hat, erhält einen Ausgleich – und zwar schon zu Lebzeiten beider Partner, nicht erst nach einem Todesfall. Wie diese Berechnung aussehen, welche Jahrgänge erfasst und wie Sorgezeiten behandelt würden, ist bislang nicht ausgearbeitet.

Fair ist der Hinweis, dass auch Schweden Hinterbliebene nicht ohne jede Unterstützung lässt: Die dortige Anpassungsrente federt die erste Zeit nach dem Todesfall ab. Eine Eins-zu-eins-Übertragung des schwedischen Modells wäre daher mehr als ein bloßer Wegfall der Witwenrente.

Wer von einer Reform am stärksten betroffen wäre und welche Rolle Vertrauensschutz spielt

Ein Rentensplitting gleicht die Ansprüche beider Partner an, ersetzt aber nicht den Betrag, den eine Witwenrente bei großem Einkommensunterschied bringt. Wer in der Ehe deutlich weniger verdient hat, stünde mit dem Splitting zwar mit einer höheren eigenen Rente da, verlöre aber die 55 Prozent aus der Rente des Partners. Schon beim heutigen freiwilligen Splitting gilt deshalb: Für Hinterbliebene mit geringer eigener Rente ist es in der Regel finanziell nachteilig, bei hohem eigenem Einkommen oder einer späteren Wiederheirat kann es dagegen vorteilhaft sein.

Am stärksten würde eine Reform deshalb Paare treffen, bei denen ein Partner – meist die Frau – über Jahrzehnte wegen Familie und Pflege zurückgesteckt hat und diese Lücke kurz vor dem Ruhestand nicht mehr schließen kann. Genau hier kommt der Vertrauensschutz ins Spiel: Ehepaare haben ihre Aufgabenteilung im Vertrauen auf die geltenden Regeln organisiert. Werding selbst fordert deshalb Bestandsschutz für laufende Renten und Übergangsfristen. Realistisch wäre – wie bei der Reform 2002 – ein Stichtagsmodell, bei dem bestehende Ehen und rentennahe Jahrgänge nach altem Recht behandelt werden und neue Regeln nur für künftig geschlossene Ehen oder jüngere Jahrgänge gelten.

Rentensplitting unter Ehegatten: Die Alternative, die es in Deutschland schon gibt

Was Werding verpflichtend machen will, gibt es in Deutschland bereits auf freiwilliger Basis: das Rentensplitting nach § 120a SGB VI. Dabei werden die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften beider Partner zusammengerechnet und je zur Hälfte geteilt – ähnlich wie beim Versorgungsausgleich nach einer Scheidung, nur ohne Trennung.

Die wichtigsten Regeln:

  • Möglich ist das Splitting für Ehen, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden, oder für ältere Ehen, wenn beide Partner nach dem 1. Januar 1962 geboren sind.
  • Beim Splitting zu Lebzeiten müssen beide Partner jeweils 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten vorweisen; stirbt ein Partner vorher, genügen 25 Jahre beim überlebenden Partner (§ 120a Abs. 4 SGB VI).
  • Die Erklärung wird in der Regel abgegeben, wenn beide eine Vollrente wegen Alters erreicht haben; stirbt ein Partner vorher, kann der Hinterbliebene das Splitting allein wählen.
  • Die Entscheidung ist grundsätzlich unwiderruflich und schließt eine Witwenrente aus derselben Ehe aus (§ 46 Abs. 2b SGB VI).

Die Vorteile liegen auf der Hand: Die übertragenen Entgeltpunkte sind eine eigene Rente, auf die kein Einkommen angerechnet wird und die auch bei einer neuen Heirat bleibt. Der Nachteil: Bei großem Unterschied der Rentenbiografien bringt die Witwenrente meist mehr. Ob sich das Splitting für Sie lohnt, lässt sich nur mit den konkreten Zahlen beider Rentenkonten beurteilen. Die Deutsche Rentenversicherung erstellt dazu auf Anfrage eine Vergleichsberechnung – und weil die Entscheidung nicht rückgängig zu machen ist, lohnt sich dieser Schritt vor jeder Festlegung.

Versorgungslücke prüfen: Renteninformation, Betriebsrente und Risikolebensversicherung

Die Reformdebatte ist ein guter Anlass, die Absicherung des Partners einmal in Ruhe durchzurechnen – unabhängig davon, ob sich am Gesetz etwas ändert. Drei Bausteine helfen dabei:

Renteninformation lesen

Die Renteninformation erhalten Versicherte jährlich ab dem 27. Lebensjahr (§ 109 SGB VI). Sie enthält neben der eigenen voraussichtlichen Altersrente auch die Höhe der bisher erreichten Rente – ein erster Anhaltspunkt für die Größenordnung, um die es bei der Absicherung Ihres Partners geht. Ab 55 Jahren gibt es alle drei Jahre eine ausführlichere Rentenauskunft. Legen Sie beide Schreiben nebeneinander: So sehen Sie, wer von Ihnen bei einem Todesfall die größere Lücke hätte.

Betriebsrente und Hinterbliebenenschutz

Viele Betriebsrenten sehen eine Hinterbliebenenversorgung vor, allerdings nach den Regeln der jeweiligen Versorgungsordnung – mit eigenen Voraussetzungen zu Ehedauer, Altersabstand oder Heiratszeitpunkt. Fragen Sie beim Arbeitgeber oder Versorgungsträger nach, ob und unter welchen Bedingungen Ihr Partner abgesichert ist. Welche Klauseln zulässig sind, zeigt das Beispiel im Beitrag Witwenrente aus Betriebsrente trotz kurzer Ehe: BAG-Urteil.

Risikolebensversicherung

Solange noch ein Immobilienkredit läuft oder Kinder im Haus sind, lässt sich die Lücke am einfachsten mit einer Risikolebensversicherung schließen. Sie zahlt eine feste Summe, unabhängig von Rentenrecht, Einkommensanrechnung oder Familienstand – und ist für gesunde Menschen vergleichsweise günstig. Worauf es bei Laufzeit, Versicherungssumme und der Frage „Wer versichert wen?“ ankommt, erklärt der Ratgeber Risikolebensversicherung: Wann sie sinnvoll ist und worauf Sie achten sollten.

Unterlagen für den Ernstfall: Was Hinterbliebene für den Rentenantrag griffbereit brauchen

Die Witwenrente wird nur auf Antrag gezahlt. Wird der Antrag bis zum Ende des zwölften Kalendermonats nach dem Tod gestellt, beginnt die Rente rückwirkend mit dem Todesmonat (§ 99 SGB VI) – es gibt also keinen Grund zur Hektik, aber jeder Monat Verzögerung bedeutet, dass das Geld erst später ankommt. Hilfreich ist es, wenn beide Partner diese Unterlagen an einem bekannten Ort aufbewahren:

  • Rentenversicherungsnummern beider Partner und die letzten Rentenbescheide oder Renteninformationen
  • Heiratsurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder
  • Personalausweis und Bankverbindung des Hinterbliebenen
  • Nachweise über eigenes Einkommen (Rentenbescheid, Gehaltsabrechnung, Betriebsrente) für die Einkommensanrechnung
  • Angaben zur Krankenkasse beider Partner
  • Unterlagen zu Betriebsrenten und Lebensversicherungen mit Ansprechpartner

Die Sterbeurkunde kommt nach dem Todesfall hinzu; sie wird vom Standesamt ausgestellt. Den Antrag nehmen die Deutsche Rentenversicherung, ihre Auskunfts- und Beratungsstellen sowie die Versicherungsämter der Städte und Gemeinden entgegen (§ 16 SGB I) – dort erhalten Sie auch Hilfe beim Ausfüllen.

Häufige Fragen zur Zukunft der Witwenrente

Wird die Witwenrente 2027 abgeschafft?

Nein. Es gibt keinen Gesetzentwurf und keinen Beschluss dazu. Der Vorschlag stammt von einem einzelnen Mitglied des Sachverständigenrats; die Alterssicherungskommission hat lediglich empfohlen, Änderungen zu prüfen. Sollte es je zu einer Reform kommen, sind Übergangsfristen und Bestandsschutz zu erwarten.

Sollten wir jetzt vorsorglich das Rentensplitting wählen?

Nicht ohne Vergleichsberechnung. Das Splitting ist grundsätzlich unwiderruflich und schließt die Witwenrente aus. Es lohnt sich meist nur, wenn der Hinterbliebene hohe eigene Einkünfte hat oder eine spätere Wiederheirat wahrscheinlich ist. Lassen Sie sich die Zahlen von der Deutschen Rentenversicherung aufstellen.

Was passiert mit der Witwenrente bei einer neuen Heirat?

Die Witwenrente endet mit der Wiederheirat. Auf Antrag gibt es eine Abfindung in Höhe von 24 Monatsrenten (§ 107 SGB VI); bei der befristeten kleinen Witwenrente nach neuem Recht ist sie auf die noch verbleibenden Monate begrenzt. Durch Rentensplitting erworbene eigene Ansprüche bleiben dagegen bei einer neuen Ehe erhalten.

Bekommen unverheiratete Partner eine Witwenrente?

Nein. Die gesetzliche Witwen- und Witwerrente setzt eine Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft voraus. Paare ohne Trauschein sichern sich stattdessen über eine Risikolebensversicherung und gegenseitige Begünstigungen in Verträgen ab.

Ob Reform oder nicht: Wer als Ehepaar weiß, welche Rente der andere hätte, wo die Unterlagen liegen und welche Lücke eine Versicherung schließen soll, hat das Wichtigste geregelt. Eine strukturierte Übersicht dafür bietet der kostenlose Leitfaden für Eheleute.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026.

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