Im Bundestag liegen erneut Gesetzentwürfe auf dem Tisch, die die Organspende in Deutschland grundlegend umkehren würden: Wer nicht widerspricht, gälte künftig als Spender. Beschlossen ist davon nichts – aber schon heute entscheidet allein Ihre dokumentierte Erklärung darüber, was im Ernstfall geschieht. Dieser Ratgeber erklärt, was geplant ist, was gilt und wie Sie Ihren Willen rechtssicher festhalten.
Was im Bundestag gerade beraten wird
Am 24. September 2026 hat der Bundestag in erster Lesung über die Einführung einer Widerspruchsregelung bei der Organspende debattiert. Auf der Tagesordnung standen gleich drei Vorlagen, die im Anschluss an die Aussprache an den federführenden Gesundheitsausschuss überwiesen wurden:
- der fraktionsübergreifende „Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Transplantationsgesetzes – Einführung einer Widerspruchsregelung“ (Drucksache 21/7570), getragen von 254 Abgeordneten,
- der Gesetzentwurf des Bundesrates „zur Änderung des Transplantationsgesetzes und Einführung der Widerspruchslösung“ (Drucksache 21/2738) vom 12. November 2025,
- der Gegen-Antrag „Freiwilligkeit der Organspende sichern – Aufklärungs- und Registrierungspotenziale heben“ (Drucksache 21/8050) von 58 Abgeordneten, die statt einer Umkehr mehr Aufklärung und einfachere Registereinträge fordern.
Den Anlass beschreiben alle Seiten gleich: Nach Angaben der Deutschen Stiftung Organtransplantation gab es 2025 bundesweit 985 Organspenderinnen und -spender – der höchste Wert seit 2012 – während rund 8.200 Menschen auf den Wartelisten standen. Die Befürworter argumentieren, eine Widerspruchsregelung bedeute keinen Zwang, weil jeder Mensch jederzeit widersprechen könne. Die Gegenseite hält dagegen, Schweigen dürfe nicht als Zustimmung gewertet werden; das Selbstbestimmungsrecht über den eigenen Körper ende nicht mit dem Tod.
Wichtig für Ihre Einordnung: Eine erste Lesung ist der Beginn des Verfahrens, nicht das Ende. Bereits im Januar 2020 hatte der Bundestag eine Widerspruchsregelung abgelehnt und stattdessen die heute geltende Entscheidungsregelung beschlossen. Ob und wann es diesmal zu einer Abstimmung kommt und wie sie ausgeht, ist offen. Den Verfahrensstand können Sie beim Deutschen Bundestag nachverfolgen.
Zustimmungslösung heute vs. Widerspruchsregelung: der Unterschied
Heute gilt in Deutschland die erweiterte Zustimmungslösung, ergänzt um die Entscheidungsregelung. Eine Organentnahme nach festgestelltem Hirntod ist nur zulässig, wenn die verstorbene Person zu Lebzeiten eingewilligt hat (§ 3 TPG). Liegt keine Erklärung vor, werden die nächsten Angehörigen gefragt – sie sollen nach dem mutmaßlichen Willen der verstorbenen Person entscheiden (§ 4 TPG). Der Tod muss zuvor nach dem gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren festgestellt werden (§ 5 TPG).
Die geplante Widerspruchsregelung dreht die Grundannahme um: Nach dem Konzept der Befürworter soll jeder volljährige und einwilligungsfähige Mensch als möglicher Spender gelten, wenn er zu Lebzeiten entweder eingewilligt oder nicht ausdrücklich widersprochen hat. Der Bundesrat formuliert das Ziel in seinem Entwurf so, dass die Organspende zum Normalfall würde – und nicht mehr der Sonderfall, der eine ausdrückliche Zustimmung voraussetzt.
Was sich für Sie ändern würde – und was nicht
Ändern würde sich vor allem die Beweislast des Schweigens. Wer sich heute nicht äußert, verschiebt die Entscheidung auf seine Angehörigen. Wer sich nach einer Widerspruchsregelung nicht äußert, gälte als Spender.
Nicht ändern würde sich dagegen:
- Ihr Recht, jederzeit und ohne Angabe von Gründen zu widersprechen, zu widerrufen oder Ihre Erklärung zu ändern.
- Die Möglichkeit, die Spende auf einzelne Organe oder Gewebe zu beschränken.
- Die strenge Todesfeststellung: In Deutschland dürfen Organe ausschließlich nach festgestelltem Hirntod entnommen werden.
- Der Vorrang Ihrer eigenen, dokumentierten Entscheidung vor jeder Fremdentscheidung.
Wie genau Angehörige in einem künftigen Modell eingebunden würden – Stichwort „doppelte Widerspruchslösung“ – ist Teil der laufenden Ausschussberatungen und derzeit nicht abschließend geklärt. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf Vermutungen, sondern auf eine eigene Eintragung.
Organspende-Register: So tragen Sie Ihre Entscheidung ein
Das bundesweite Organspende-Register beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist seit März 2024 in Betrieb. Dort können Sie Ihre Entscheidung – Zustimmung, Ablehnung oder Einschränkung – zentral hinterlegen, jederzeit ändern und wieder löschen. Entnahmekrankenhäuser dürfen das Register im Ernstfall abfragen.
Der Zugang läuft bislang digital, in der Regel über die Online-Ausweisfunktion Ihres Personalausweises samt PIN oder über die Zugangswege Ihrer Krankenkasse. Genau diese technische Hürde ist Teil der politischen Debatte: Im Bundestag wird gefordert, die Eintragung barrierefrei und niedrigschwellig zu ermöglichen, unter anderem durch analoge Eintragungsmöglichkeiten in Ausweisstellen. Die aktuellen Zugangswege finden Sie unter organspende-register.de.
Organspendeausweis, Register, Notfallordner: Was zählt im Ernstfall?
Rechtlich zählt Ihre Erklärung – nicht das Medium. Ein Organspendeausweis ist ebenso wirksam wie ein Registereintrag. Praktisch unterscheiden sich die Wege aber erheblich:
Organspendeausweis
Formlos, kostenlos, sofort ausfüllbar – aber nur wirksam, wenn er im entscheidenden Moment gefunden wird. Tragen Sie ihn deshalb bei den Ausweispapieren.
Registereintrag
Wird aktiv abgefragt und geht nicht verloren. Der sicherste Weg, damit Ihre Entscheidung überhaupt bekannt wird.
Notfallordner
Er verbindet beides mit dem Rest Ihrer Vorsorge: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Kopie des Ausweises und ein Hinweis auf den Registereintrag liegen an einem Ort, den Ihre Angehörigen kennen. Ein Ordner im Schrank ersetzt keinen Registereintrag – aber er verhindert, dass Ihre Familie im Ernstfall rätselt.
Wichtig: Patientenverfügung und Organspende widersprechen sich oft
Dieser Punkt wird regelmäßig übersehen. In einer Patientenverfügung nach § 1827 BGB legen viele Menschen fest, dass lebenserhaltende Maßnahmen in aussichtsloser Lage beendet werden sollen. Eine Organspende setzt jedoch voraus, dass Kreislauf und Beatmung bis zur Entnahme aufrechterhalten werden – also genau das, was die Verfügung untersagt.
Lösen lässt sich der Konflikt nur durch eine ausdrückliche Organspende-Klausel: Sie bestimmen, was Vorrang haben soll. Übliche Varianten sind, dass intensivmedizinische Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum zum Zweck der Organspende fortgeführt werden dürfen – oder dass die Patientenverfügung ausnahmslos vorgeht. Beides ist zulässig. Entscheidend ist, dass Sie es schreiben und nicht offen lassen.
Warum Angehörige ohne dokumentierte Entscheidung entscheiden müssen
Fehlt eine Erklärung, tragen nach geltendem Recht die nächsten Angehörigen die Entscheidung – im schlimmsten Moment ihres Lebens, unter Zeitdruck, ohne Anhaltspunkt. Sie sollen dabei nicht ihren eigenen Wunsch umsetzen, sondern den mutmaßlichen Willen des Verstorbenen rekonstruieren. Studien und die Debatte im Bundestag zeigen dasselbe Muster: Viele Menschen stehen der Organspende positiv gegenüber, halten ihren Willen aber nie fest.
Hinzu kommt eine häufige Fehlannahme: Ehepartner oder erwachsene Kinder dürfen nicht automatisch alle Gesundheitsfragen regeln. Das gesetzliche Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 BGB ist auf sechs Monate begrenzt und ersetzt keine Vorsorgevollmacht; ohne Vollmacht kann das Betreuungsgericht nach §§ 1814 ff. BGB eine rechtliche Betreuung anordnen.
Checkliste: 5 Schritte, um Ihren Willen jetzt festzuhalten
- Entscheiden Sie bewusst – Ja, Nein oder eine Einschränkung auf bestimmte Organe. Auch ein klares Nein ist eine wertvolle Entlastung für Ihre Familie.
- Tragen Sie die Entscheidung ins Organspende-Register ein. Das ist der Weg, der im Krankenhaus tatsächlich abgefragt wird.
- Füllen Sie zusätzlich einen Organspendeausweis aus und tragen Sie ihn bei den Ausweispapieren.
- Stimmen Sie Ihre Patientenverfügung ab und ergänzen Sie eine eindeutige Organspende-Klausel.
- Sprechen Sie mit Ihren Angehörigen und sagen Sie ihnen, wo die Unterlagen liegen.
Häufige Fragen
Gilt die Widerspruchslösung jetzt schon?
Nein. Es gilt weiterhin die Zustimmungslösung. Die Entwürfe wurden im September 2026 in erster Lesung beraten und an den Gesundheitsausschuss überwiesen; eine Entscheidung steht aus.
Muss ich meine Entscheidung begründen?
Nein. Sie können Ihre Erklärung jederzeit und ohne Angabe von Gründen abgeben, ändern oder widerrufen.
Ab welchem Alter kann ich mich erklären?
Nach dem Transplantationsgesetz können Jugendliche einer Spende ab 16 Jahren zustimmen und ab 14 Jahren widersprechen.
Wenn Sie jetzt eine Klausel zur Organspende sauber formulieren möchten, können Sie Ihre Patientenverfügung online erstellen und den Widerspruch zwischen Behandlungsabbruch und Spendebereitschaft von vornherein auflösen. Ergänzend sollten Sie eine Vorsorgevollmacht online erstellen, damit eine Person Ihres Vertrauens auch in allen übrigen Gesundheitsfragen für Sie sprechen darf.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.