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Firma an die Kinder übergeben: Termin 13.10.2026 beachten

Wer seinen Handwerksbetrieb, seine GmbH-Anteile oder eine Praxis an die eigenen Kinder übergeben möchte, sollte zwei Termine im Kalender markieren: den 12. und den 13. Oktober 2026. An diesen Tagen verhandelt das Bundesverfassungsgericht über die Erbschaftsteuer – und damit über Regeln, die für jede Unternehmensnachfolge in Deutschland zählen. Was heute belegt ist, was offen bleibt und welche vier Schritte Sie vorher sinnvoll erledigen können, lesen Sie hier.

Was das Bundesverfassungsgericht im Oktober 2026 genau verhandelt

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat für Oktober 2026 zwei mündliche Verhandlungen zur Erbschaftsteuer angesetzt. Beide Termine wurden mit Pressemitteilungen vom 30. Juli 2026 angekündigt:

  • Montag, 12. Oktober 2026, 14.00 Uhr: „Erbschaftsteuer – Gesetzgebungskompetenzen“ (Pressemitteilung Nr. 48/2026). Gegenstand ist eine abstrakte Normenkontrolle gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes – nach Angaben des Gerichts betrifft das die Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG).
  • Dienstag, 13. Oktober 2026, 10.00 Uhr: „Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen“ (Pressemitteilung Nr. 49/2026). Hier geht es um eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und mittelbar gegen mehrere Vorschriften des ErbStG sowie eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes richtet.

Im Kern steht damit die Frage im Raum, ob die Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Privatvermögen verfassungsgemäß ist. Das ErbStG sieht für betriebliches Vermögen Begünstigungen vor, die von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zum vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben reichen können (§ 13a ErbStG, § 13b ErbStG, § 28a ErbStG). Für Privatvermögen gibt es nichts Vergleichbares. Genau diese Ungleichbehandlung wird in Karlsruhe geprüft.

Wen es trifft: Handwerksbetrieb, GmbH-Anteil, vermietete Immobilien im Betriebsvermögen

Betroffen ist nicht nur der große Mittelständler. Die Verschonungsregeln greifen quer durch die Betriebsgrößen – und damit auch bei sehr bodenständigen Vermögen:

  • Einzelunternehmen und Handwerksbetriebe mit Werkstatt, Maschinenpark und eigenem Grundstück.
  • GmbH-Anteile – Geschäftsanteile sind grundsätzlich veräußerlich und vererblich (§ 15 GmbHG); die Abtretung unter Lebenden bedarf notarieller Form.
  • Personengesellschaften wie OHG, KG oder GmbH & Co. KG, bei denen der Gesellschaftsvertrag die Nachfolge steuert.
  • Vermietete Immobilien im Betriebsvermögen – ein klassischer Streitpunkt, weil an Dritte überlassener Grundbesitz steuerlich oft anders behandelt wird als der operative Kern des Betriebs. Hier lohnt der genaue Blick eines Steuerberaters besonders.
  • Freiberufliche Praxen, bei denen berufsrechtliche Vorgaben die Nachfolge zusätzlich einschränken.

Was heute gesichert ist – und was ausdrücklich offen bleibt

Belastbar ist bislang wenig, und genau das sollten Sie bei jeder Beratung im Hinterkopf behalten.

Gesichert

  • Die beiden Verhandlungstermine am 12. und 13. Oktober 2026 in Karlsruhe.
  • Die Themen laut Gericht: Gesetzgebungskompetenzen einerseits, Verschonung von Betriebsvermögen andererseits.
  • Dass die geltenden Regeln bis zu einer anderslautenden Entscheidung weiter anzuwenden sind.

Offen

  • Ob und wann ein Urteil verkündet wird. Eine mündliche Verhandlung ist kein Entscheidungstermin; zwischen Verhandlung und Urteil können Monate liegen.
  • Wie das Gericht entscheidet – Bestätigung, Teilbeanstandung oder Auftrag an den Gesetzgeber sind alle denkbar.
  • Ob es Rückwirkung oder eine Übergangsfrist gäbe. Das ist völlig offen. Niemand kann Ihnen heute seriös zusagen, dass eine Übertragung vor dem Termin „sicher“ ist.
  • Welche Folgen sich für laufende Behaltensfristen ergeben, falls sich die Rechtslage ändert.

Wer Ihnen jetzt Panik verkauft („jetzt noch schnell übertragen, sonst wird es teuer“), argumentiert mit Vermutungen, nicht mit Fakten.

Warum der 13.10.2026 ein sinnvoller Planungs-Stichtag ist

Der Termin taugt nicht als Deadline, aber hervorragend als Anlass. Unternehmensnachfolge scheitert selten an der Steuer und häufig daran, dass sie zu spät begonnen wird. Ein konkretes Datum im Kalender hilft, ein Thema anzugehen, das sich sonst jahrelang verschiebt.

Setzen Sie sich deshalb den 13. Oktober 2026 als Zeitpunkt, bis zu dem Sie Klarheit haben wollen: Wer soll übernehmen? Was ist der Betrieb wert? Wie ist die Familie abgesichert? Wer entscheidet, wenn Ihnen morgen etwas zustößt? Diese Fragen müssen Sie ohnehin beantworten – unabhängig davon, wie Karlsruhe entscheidet.

Vier Schritte vor dem Termin

1. Bestandsaufnahme

Listen Sie alles auf, was zum Betrieb gehört: Grundstücke, Maschinen, Anteile, Beteiligungen, Darlehen, Bürgschaften, Leasingverträge, gewerbliche Schutzrechte. Halten Sie fest, welche Immobilien betrieblich genutzt und welche vermietet sind – dieser Unterschied ist steuerlich zentral.

2. Bewertung

Lassen Sie den Unternehmenswert fachlich ermitteln. Ohne belastbare Zahl lässt sich weder die Steuerlast schätzen noch fair unter Geschwistern verteilen. Denken Sie den Pflichtteil mit: Enterbte Abkömmlinge, Ehegatten und Eltern haben nach § 2303 BGB einen Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – ein Liquiditätsrisiko für jeden Betrieb.

3. Notartermin

Übertragungen von GmbH-Anteilen, Grundstücken und Schenkungsversprechen brauchen die notarielle Form (für das Schenkungsversprechen etwa § 518 BGB). Notartermine sind gefragt – planen Sie Vorlauf ein und bringen Sie Bestandsaufnahme und Bewertung mit.

4. Nachfolgeregelung schriftlich fixieren

Übergabevertrag, Nießbrauch- oder Versorgungsregelungen, Rückforderungsrechte, Gleichstellungsgelder für weichende Geschwister: Was nicht schriftlich steht, wird später ausgelegt – meist zulasten des Familienfriedens.

Nachfolge und Vorsorge zusammen denken

Eine Betriebsübergabe regelt den geplanten Fall. Der ungeplante Fall braucht eigene Dokumente.

  • Vorsorgevollmacht mit betrieblichem Teil: Eine private Vorsorgevollmacht deckt den Betrieb nicht automatisch ab. Sinnvoll ist eine gesonderte, ausdrücklich auf unternehmerische Angelegenheiten bezogene Vollmacht – ergänzt um Prokura (§ 48 HGB) und aktuelle Bankvollmachten. Ohne Vollmacht kann das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen (§§ 1814 ff. BGB); das ist für ein laufendes Unternehmen selten die schnellste Lösung. Das Notvertretungsrecht für Ehegatten nach § 1358 BGB gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten und ist zeitlich befristet – es ersetzt keine Betriebsvollmacht.
  • Patientenverfügung: geregelt in § 1827 BGB. Sie entlastet die Familie in einer Lage, in der ohnehin alles gleichzeitig passiert.
  • Testament: Mit dem Erbfall geht das Vermögen als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Ein eigenhändiges Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben sein (§ 2247 BGB). Bei Betrieben ist die notarielle Form oder ein Erbvertrag oft die stabilere Wahl.
  • Gesellschaftsvertrag: Nachfolgeklauseln im Gesellschaftsvertrag gehen der letztwilligen Verfügung faktisch vor. Ein Testament, das dem Gesellschaftsvertrag widerspricht, läuft ins Leere – prüfen Sie beides gemeinsam.

Warum Schnellschüsse teuer werden können – die typischen Fehler

  • Übertragen ohne Bewertung. Wer nicht weiß, was er verschenkt, kann Geschwister nicht fair stellen.
  • Behaltens- und Lohnsummenregeln ignorieren. Verschonungen sind an Bedingungen geknüpft; wer den Betrieb später verkauft oder umstrukturiert, riskiert Nachversteuerung.
  • Die eigene Versorgung vergessen. Ohne Nießbrauch, Rente oder Wohnrecht stehen Übergeber im Alter schlechter da als gedacht.
  • Nur an Steuern denken. Eine steueroptimale Lösung, die den falschen Nachfolger einsetzt, kostet den Betrieb mehr als jede Steuer.
  • Die Zehnjahresbetrachtung übersehen. Frühere Zuwendungen werden nach § 14 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen zusammengerechnet – Übertragungen sollten zeitlich durchdacht sein.

Diese Unterlagen sollten Nachfolger im Notfall finden

Wenn Sie kurzfristig ausfallen, entscheidet nicht die Qualität Ihrer Planung, sondern die Auffindbarkeit der Papiere. An einem Ort gehören zusammen:

  • Vorsorgevollmacht (privat und betrieblich), Betreuungsverfügung, Patientenverfügung
  • Gesellschaftsvertrag, Handelsregisterauszug, Gesellschafterliste
  • Testament oder Erbvertrag – Original hinterlegt, Kopie mit Hinweis auf den Verwahrort
  • Bankverbindungen, Kreditverträge, Bürgschaften, Versicherungspolicen
  • Steuerberater, Notar, Steuernummern, letzte Jahresabschlüsse
  • Zugangsdaten zu betrieblichen Konten, Software und E-Mail – hinterlegt, nicht verstreut
  • Miet-, Leasing- und Lieferantenverträge mit Kündigungsfristen

Häufige Fragen

Muss ich meinen Betrieb vor dem 13.10.2026 übertragen?

Nein. Die geltenden Regeln gelten weiter, und niemand weiß, ob und wie sich die Rechtslage ändert. Eine Übertragung nur wegen des Termins ist keine gute Begründung – eine gut vorbereitete Übertragung aus unternehmerischen Gründen schon.

Fällt am 13. Oktober 2026 ein Urteil?

Das ist offen. Angekündigt ist eine mündliche Verhandlung. Ob und wann eine Entscheidung verkündet wird, gibt das Gericht gesondert bekannt.

Betreffen die Verfahren auch Privatvermögen?

Nach der Pressemitteilung zum 12. Oktober 2026 richtet sich die abstrakte Normenkontrolle unter anderem gegen die persönlichen Freibeträge und die Steuersätze. Welche Folgen das hätte, lässt sich heute nicht vorhersagen.

Wenn Sie die Unterlagen für den Notfall an einem Ort bündeln möchten, hilft Ihnen der strukturierte Notfalltresor dabei, betriebliche und private Dokumente auffindbar zu machen. Und falls die Handlungsfähigkeit im Betrieb bisher nur mündlich geregelt ist, können Sie Ihre Vorsorgevollmacht online erstellen und anschließend mit Ihrem Notar oder Steuerberater auf den unternehmerischen Teil abstimmen.

Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: September 2026.

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